Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160966/5/Br/Ga

Linz, 07.12.2005

VwSen-160966/5/Br/Ga Linz, am 7. Dezember 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb. am , P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 12. Oktober 2005, AZ. VerkR96-1549-2005, nach der am 6.12.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Bestätigung des Schuldspruches unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen, jedoch eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber nach § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 und § 22 Abs.1 KFG 1967, sowie § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 zwei Geldstrafen (35 Euro und 70 Euro, sowie 18 und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt er habe am 08.05.2005, 17:45 Uhr, auf der B3 bei km 189.800, Gemeindegebiet Grein, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) gelenkt und sich,

1. obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe) nicht funktionierte und

2. er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug außen folgende vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen: an der Motorhaube zwei Metallbolzen aus Rundeisen montiert.

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch unter Hinweis auf die Anzeigeangaben der Polizeiinspektion Grein. Dies gestützt auf die zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers vor der Behörde am 1.8.2005. Während im Hinblick auf den Defekt des Abblendlichtes im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens gefolgt wurde, wurde der Berufungswerber wegen der Montage an der Motorhaube und die funktionsuntüchtige Hupe als schuldig befunden. Ausgehend von einem Monatseinkommen von 1.000 Euro und ohne Berücksichtigung von mildernden und straferschwerenden Umständen wurde die oben genannten Strafsätze begründet.

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Ich möchte gegen ihre Straferkenntnis, vom 13. Oktober 2005, Einspruch erheben. Zur Begründung finden sie bitte nachstehend meine Stellungnahme zu den einzelnen von ihnen vorgeberachten Punkten:

Ad 1.) Ich habe mich vor Antritt der Fahrt, am 08. 05. 2005, davon überzeugt, dass das von mir gelenkte KFZ den Kraftfahrgesetzen entspricht. Die akustische Warneinrichtung (Hupe) sowie alle Lichtanlagen am KFZ waren beim Antritt meiner Fahrt voll funktionstüchtig. Alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Warneinrichtungen waren im KFZ vollständig enthalten.

Das Mitführen einer Warnweste war meines Erachtens zu diesem Zeitpunkt, wegen einer über alle Medien publizierten Übergangsfrist, noch nicht erforderlich.

Mein Bruder hat sein KFZ, auf ihre Aufforderung hin, von der Prüfstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg überprüfen lassen. Diese konnte keine Mängel an dem KFZ feststellen. Weiter konnte festgestellt werden, dass alle Teile an dem KFZ der Originalausstattung entsprechen.

Dadurch sehe ich meine Unschuld in diesem Punkt als bewiesen. Ich würde sie darum bitten mir die Strafe dafür zu erlassen.

Ad 2.) Die zusätzliche Sicherung der Motorhaube war für mich nicht als Eintragungs-pflichtig erkennbar.

Ich würde sie darum bitten mir die Strafe dafür zu erlassen und es bei einer Ermahnung für das Nicht-Erkennens der Eintragungspflichtigkeit der zusätzlichen Motorhaubensicherung bewenden zu lassen.

Durch die von der Prüfstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg durchgeführten Untersuchungen an dem KFZ, sehe ich meine Unschuld bezüglich der, durch Herrn Inspektor R, angezeigten angeblichen Mängel als erwiesen.

Ich möchte sie darum ersuchen, die über mich verhängten Geldstrafen mir zu erlassen. Ich gehe davon aus, dass die Bearbeitungsgebühren von der Staatskasse übernommen werden.

Ich möchte mir vorbehalten, bei einer Nicht-Erlassung der Strafverfügung, alle Rechtsmittel wegen der Angabe falscher Tatsachen, gegen Herrn Inspektor R zur Anwendung zu bringen."

3. Die Behörde erster Instanz legte den Akt in Form eines nicht gebundenen aber durchgehend nummerierten Konvoluts zur Berufungsentscheidung vor; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien gemäß § 51e Abs.1 VStG geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Im Wege der Verkehrstechnik wurde eine fachliche Stellungnahme über die verfahrensgegenständliche Montage der Motorhaube eingeholt. Der Berufungswerber als Lenker als auch dessen Bruder, gegen den als Zulassungsbesitzer, unter der AZ: VwSen-160965, zu führendes Berufungsverfahren gleichzeitig durchgeführt wurde, nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Die Behörde erster Instanz wurde hinsichtlich der Nichtteilnahme unter Hinweis auf dienstliche Gründe entschuldigt.

4.1. Bei dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug handelt es sich laut Überprüfungsprotokoll vom 1.4.2005 um einen VW-Golf , mit einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kilometerleistung von .

Im Zuge der damaligen Überprüfung nach § 57a Abs.4 KFG wurden neben als "behoben festgestellte schwere Mängel" auch mehrere leichte Mängel, u.a. bei der Beleuchtungseinrichtung festgestellt.

Während der Zulassungsbesitzer auch wegen der nicht mitgeführten Warneinrichtung (gemeint wohl Warnweste) bestraft wurde, ist dieser Punkt dem Berufungswerber als Lenker nicht angelastet worden.

Die Funktionsuntüchtigkeit der Hupe wird in der sehr knapp gehaltenen Anzeige bloß lapidar festgestellt. Ein Hinweis auf den Umfang der Mängelfeststellung lässt sich der Anzeige vom 13. Mai 2005 nicht entnehmen. In der niederschriftlichen Befragung des Meldungslegers ist von einem Ausbau der Hupe und der Anbringung eines Kippschalters die Rede, bei dessen Betätigung ein Zischlaut ertönt haben soll.

Diese Darstellung erweist sich als widersprüchlich. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte ein Beweis für eine durchgeführte Veränderung an der Hupe nicht erhoben werden. Wohl muss aber von einer zu diesem Zeitpunkt nicht gegebenen Funktionstüchtigkeit ausgegangen werden. Da sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Berufungswerber das nachfolgende Funktionieren der Hupe glaubhaft darlegten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Kontrollzeitpunkt allenfalls nur ein Wackelkontakt die mangelhafte Wirksamkeit verursacht haben könnte. Dieser fehlende Funktionsmangel wurde vom Berufungswerber selbst eingestanden, wobei er behauptete - was aber angesichts der Fakten wenig überzeugend erscheint - eine Funktionsprüfung bei Fahrtantritt vorgenommen zu haben.

Die Behörde erster Instanz erblickte in der Anbringung der Verriegelungseinrichtung der Motorhaube in Form eines Metallbolzens und eines unter die Motorhaube geführten Drahtseils die Vornahme einer bewilligungspflichtigen Änderungen der genehmigten Type.

Bei der am 22.6.2005 iSd § 56 KFG 1967 - wohl wegen der verfahrensgegenständlichen Beanstandung veranlasste - bei der Prüfstelle des Landes Oberösterreich vorgenommene Überprüfung des betreffenden Fahrzeuges waren diese Mängel bereits behoben, wobei aber vier anders geartete und offenbar auf das Fahrzeugalter zurückführende leichte Mängel festgestellt wurden.

4.2. Zum Punkt 1. führte auch der Berufungswerber als Lenker im Ergebnis aus, sich betreffend die an der Motorhaube zusätzlich angebracht gewesene Vorrichtung eines Unrechtes nicht bewusst gewesen zu sein. Das fehlende Unrechtsbewusstsein ist durchaus glaubwürdig.

Diesbezüglich wurde ihm die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen vom 22.11.2005 zur Einsicht vorgehalten. Aus dieser ergibt sich die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer derartigen Vorrichtung. Dies unter Hinweis auf die Verletzungsgefahr, insbesondere als vorspringender Teil an der Karosserie, was insbesondere bei Unfällen mit kleinwüchsigen Menschen (Kinder) deren Verletzungsrisiko erhöht.

Der Berufungswerber legte im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft sein fehlendes Unrechtbewusstsein dar. Dies vor dem Hintergrund, dass sein Bruder als Zulassungsbesitzer dieses bei einer Tombola gewonnene Zubehör offenbar gutgläubig montieren ließ.

Auch der derzeit den Zivildienst absolvierende Berufungswerber machte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen soliden und mit den Werten der Verkehrssicherheit durchaus verbundenen Eindruck. Ebenfalls wurde sowohl die unverzügliche Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes glaubhaft gemacht als auch die Unrechtseinsicht zum Ausdruck gebracht.

Die dem Berufungswerber als Lenker zur Last gelegten Übertretungen sind auf der Schuldebene als bloß auf fahrlässiger Begehungsweise gründend zu qualifizieren.

Da letztlich im Zuge der Überprüfung am 1.4.2005 die Hupe nicht beanstandet wurde und laut glaubwürdiger Darstellung des Berufungswerbers dieser bei der Kontrolle festgestellte Mangel an der Hupe weder vorher noch nachher aufgetreten war, muss als Ursache allenfalls ein Wackelkontakt vermutet werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Hinsichtlich des Punktes 1. auf § 33 Abs.1 KFG 1967 kann im Grunde auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz hingewiesen werden. Demnach sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Verpflichtung für den Lenker ergibt sich aus § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967.

Zwar entschuldigt nach § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Hiervon kann beim Verwenden eines den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden Fahrzeuges nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Anfrage muss in einem solchen Fall dem Lenker in diesem Zusammenhang zugemutet werden.

5.1. Gemäß § 21 VStG kann (und hat) die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Letzteres soll das schon bei der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachte Unrechtsbewusstsein im Sinne des strafrechtlichen Präventionsgedanken noch nachhaltig unterstützen. Wie oben bereits festgestellt waren mit den Übertretungen zumindest keine konkret evidenten Nachteile für die Verkehrssicherheit gegeben. Beide Anwendungsvoraussetzungen für den § 21 VStG sind hier daher gegeben, sodass ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht (vgl. VwGH 3.8.1995, 95/10/0056, sowie auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1369, insb. unter Nr. 6 und 7 angeführte Rechtsprechung). Die Berufungsbehörde erblickt angesichts der Überzeugung, dass der im Schuldspruch zum Ausdruck gelangende Hinweis auf die Rechtswidrigkeit allein schon genügt, sodass auch gegenüber dem Berufungswerber als damaligen Lenker kein Strafbedarf mehr besteht. Die ausgesprochene Ermahnung wird ausreichen beim Berufungswerber künftighin die erforderliche Sorgfalt obwalten zu lassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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