Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160696/6/Sch/Pe

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-160969/6/Sch/Pe Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 14. November 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Oktober 2004, VerkR96-3280-2005-BB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Oktober 2004, VerkR96-3280-2005-BB, wurde über Herrn M H, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 und zu 2) gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von je 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden verhängt, weil er am 4. Dezember 2004 um 13.46 Uhr in den Personenkraftwagen M1 der Marke VW Polo mit dem Kennzeichen

  1. im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten und
  2. außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt habe, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist der Umstand der nach der Aktenlage offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Hierauf hat er mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt des Zustellvorganges und des Beginns der Hinterlegungsfrist ortsabwesend gewesen sei. Er hat dafür auch zwei Zeugen namhaft gemacht.

 

Von der Berufungsbehörde wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Einvernahme dieser Zeugen Abstand genommen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben des Berufungswerbers ohnedies bestätigt würden.

 

Sohin war die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels iSd Zustellregel des § 17 Abs.3 Zustellgesetz anzunehmen.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Ein vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass sich vor dem Objekt Linz, Bethlehemstraße 24, kein beschildertes Halte- und Parkverbot befindet. Vielmehr ist der Fahrbahnbereich dort linksseitig in Richtung Stadtzentrum betrachtet als gebührenpflichtige Kurzparkzone gekennzeichnet. Es befindet sich aber ein beschilderter Halte- und Parkverbotsbereich im Grundstücksgrenzbereich der Objekte Bethlehemstraße 28 bzw. 26 (letzteres ist nicht mit einem Hausnummernschild versehen).

 

Nach dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht vor dem Objekt Bethlehemstraße 24, sondern davon entfernt, wohl im Bereich des o.a. Halte- und Parkverbotes abgestellt gewesen sein dürfte.

 

Allerdings fordert der Verwaltungsgerichtshof gerade bei Tatvorwürfen, die Delikte im ruhenden Verkehr betreffen, eine sehr genaue Konkretisierung der Tat, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG im Verein mit dem dazu ergangenen richtungsweisenden Erkenntnis des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894A, zu genügen.

 

Im gegenständlichen Fall ist nicht nur die Hausnummernbezeichnung im Zusammenhang mit der Tatortumschreibung unzutreffend, vielmehr befindet sich der wohl als richtig anzunehmende Tatort aufgrund der Länge der beiden Objekte Bethlehemstraße 24 bzw. 26 auch noch örtlich in einer größeren Entfernung zum im Straferkenntnis angeführten Tatort, sodass der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren aus diesen formellen Erwägungen gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen war, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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