Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160970/5/Kof/He

Linz, 10.01.2006

VwSen-160970/5/Kof/He Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. AHL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.10.2005, VerkR96-7364-1-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ............................................................................................ 220,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................................... 22,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................................... 44,00 Euro

286,00 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 96 Stunden.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 15.7.2005 um 23.51 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen W-........ im Gemeindegebiet von Eberstalzell bei Km 200,675 auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei Sie die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten (gefahrene Geschwindigkeit 180 km/h).

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

220 Euro gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960;

Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu entrichten:

22 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 242 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.11.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 9.1.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der mündlichen UVS-Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist.

Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses;

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153 mwH; vom 20.4.2004, 2003/02/0291 uva.

In der Berufung bringt der Bw vor, aufgrund des Asfinag-Ermächtigungsgesetzes, BGBl. I/113/1997 hätten die Behörden ua auf der Westautobahn keine Hoheitsgewalt mehr bzw. handle es sich bei der Westautobahn nicht mehr um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Westautobahn auch nach Inkrafttreten des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes, somit nach 1.1.1997 iSd § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO "von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann".

Bei der Westautobahn handelt es sich daher nach wie vor um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO.

Der VwGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Beschwerden gegen Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO, dem KFG und dem FSG - welche nach dem 1.1.1997 auf Autobahnen begangen wurden - als unbegründet abgewiesen bzw. die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig bestätigt; zB Erkenntnis vom 15.4.2005, 2005/02/0072; vom 13.5.2005, 2005/02/0094; vom 3.9.2003, 2002/03/0012; vom 15.9.1999, 98/03/0360 ua.

ebenso VwGH vom 30.9.2002, 2001/11/0010; vom 23.4.2002, 2000/11/0091 und vom 14.3.2000, 2000/11/0139 - alle betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer nach dem 1.1.1997 auf einer Autobahn begangenen Übertretung der StVO.

Dem Vorbringen des Bw, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz, BGBl. I/113/1997 "sei durch Hochverrat herbeigeführt wurden und daher unwirksam" ist entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz vom im Jahr 1995 - gemäß den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 26 Abs.1 B-VG - demokratisch gewählten Nationalrat beschlossen wurde.

Eine Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes ist für den UVS nicht erkennbar, weshalb auch kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wird.

Im Übrigen würde eine Aufhebung dieses Gesetzes - wofür absolut kein Grund ersichtlich ist - auf den vorliegenden Fall keinen Einfluss haben, da es sich bei der A1-Westautobahn sowohl vor, als auch nach Inkrafttreten des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes um eine Strasse mit öffentlichem Verkehr iSd §1 Abs.1 StVO handelt(e).

Der Bw bringt weiters vor, der Oö. Landtag werde nach einem verfassungswidrigen Wahlrecht gewählt, welches nicht direkt (unmittelbar), nicht gleich und nicht persönlich sei. Somit seien auch die Oö. Landesregierung sowie der Landeshauptmann, welcher die Beamten der belangten Behörde ernennt, zumindest mittelbar verfassungswidrig, da von einem verfassungswidrig gewählten Landtag bestellt.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Oö. Landtag seit mehr als 50 Jahren ( z.B. Landtagswahlen 1955, 1961, 1967, 1973, 1979, 1985, 1991, 1997 und 2003) gemäß Art. 95 Abs.1 B-VG sowie Art.16 Abs.2 (Oö.) L-VG aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt wird.

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens (Einspruch vom 29.8.2005, Rechtfertigung vom 1.9.2005, Berufung vom 7.11.2005) nicht bestritten, dass er zur Tatzeit und am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gefahren ist.

Dadurch hat der Bw die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
130 km/h - um 50 km/h - überschritten.

Die Berufung gegen den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher abzuweisen.

Der UVS geht - entgegen des Ausführungen der belangten Behörde - davon aus, dass der Bw diese Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen hat.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (220 Euro) ist dennoch - insbes. im Hinblick auf das hohe Ausmaß dieser Geschwindigkeitsüberschreitung -nicht überhöht.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.2.1991, 91/03/0014 - zitiert in Messiner, StVO,
11. Auflage, E409 zu § 20 StVO (Seite 391) - in einem gleichgelagerten Fall eine Geldstrafe von umgerechnet 290 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe (= 22 bzw. 44 Euro).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

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