Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160976/2/Bi/Ga

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-160976/2/Bi/Ga Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, M,
42 N, vom 15. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. November 2005, VerkR96-2378-2005-GG, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 44 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er (sinngemäß) als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kz. FR, trotz des seit 26. Jänner 2005 vollstreckbaren Bescheides der BH Freistadt vom 14. Oktober 2004 über die Aufhebung der Zulassung die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein nicht unverzüglich, jedenfalls nicht bis 4. Februar 2005, bei der BH Freistadt am Sitz Freistadt, Promenade 5, abgeliefert habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er halte die Strafe für ungerecht, weil er das Fahrzeug am 28. Jänner 2005 dem Amt der Oö. Landesregierung zur Überprüfung vorgeführt habe. Deswegen habe er den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht abgeliefert. Der Termin 28. Jänner 2005 sei beim Amt der Oö. Landesregierung ca drei Wochen vorher bekannt gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie den ebenfalls vorgelegten Akt VerkR30-FR-765AC.

Aus dem Akt VerkR30-FR-765AC geht hervor, dass die Erstinstanz mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 gemäß §§ 44 Abs.2 lit.a, Abs.4 und 56 KFG die Zulassung der Fahrzeuge

  1. Opel C12, erstmalige Zulassung 1.12.1977, Fahrgestell Nr. , und
  2. Opel C12, erstmalige Zulassung 11.3.1977, Fahrgestell Nr. ,

beide mit Kennzeichen FR,

aufgehoben und den Bw aufgefordert hat, den Zulassungsschein für den Pkw mit der Fahrgestell Nr. und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 17. Jänner 2005, VerkR-590.354/3-2005-J/Sei, abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Fahrgestell Nr. des Opel C12 mit der erstmaligen Zulassung 1.12.1977 auf berichtigt und der Bw aufgefordert wurde, den Zulassungsschein für den Pkw mit der Fahrgestell Nr. sowie die Kennzeichentafeln FR unverzüglich ab Rechtskraft ... abzuliefern.

Die Zustellung des Berufungsbescheides erfolgte am 25. Jänner 2005.

Laut Aktenvermerk erschien der Bw am 28. Jänner 2005 bei der Erstinstanz und erklärte, er werde Kennzeichentafeln und Zulassungsschein auf keinen Fall abliefern - daraufhin erging die Verfügung vom 28. Jänner 2005, VerkR39-20-2005Fr, zugestellt am "4.1.2005".

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden abzuliefern.

Tatsache ist, dass der Bw seit Zustellung des Berufungsbescheides am 25. Jänner 2005 von der Aufhebung der Zulassung wusste und auch die Anordnung, die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein seien "unverzüglich" abzuliefern, allgemein verständlich war, sodass sie der Bw auch nicht anders verstehen konnte. Weitere Überlegungen standen ihm daher nicht zu, zumal der Begriff "unverzüglich" keiner weiteren subjektiven Auslegung zugänglich ist.

Eventuell zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides schon bekannte Überprüfungstermine haben mit der Vollstreckbarkeit des Bescheides nichts zu tun und ist die Behörde auch nicht verpflichtet, sich diesbezüglich zu informieren. Der Bw hätte seinen Überprüfungstermin auf andere Weise wahrnehmen müssen, was ihn aber nicht an der Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines hindern hätte dürfen. Sein Argument vom Überprüfungstermin am 28. Jänner 2005 geht somit ins Leere. Er hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Vormerkung wegen § 44 Abs.4 KFG 1967 vom 2.6.2003 auf, die - zutreffend - als straferschwerend gewertet wurde, wobei ungünstige finanzielle Verhältnisse nicht zu Straflosigkeit führen können, insbesondere dann, wenn die Übertretung, wie im gegenständlichen Fall, vorsätzlich begangen wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung findet sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum