Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160977/2/Bi/Be

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-160977/2/Bi/Be Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, M, 42 N, vom 15. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 25. November 2005, VerkR96-2619-2004-Br, wegen Übertretung des
KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 5,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 65f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Erstinstanz vom
29. Juli 2004, VerkR96-2619-2004, über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 verhängten Geldstrafe von 220 Euro
(96 Stunden EFS) abgewiesen und die genannte Strafe bestätigt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

Ihm war zur Last gelegt worden, er habe am 23. Juli 2004, 16.00 Uhr, das Kfz Opel Kadett C12, r, Fahrgestell Nr., Motor Nr., in der Gemeinde M, O, M Bundesstraße B bei km gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite den Tatbestand nicht, jedoch sei die Strafe zu hoch bemessen, da seine finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Er besitze eine Landwirtschaft mit 3 ha mit einem Einheitswert von 1000 Euro und habe keine Sorgepflichten. Er weise auch keine einschlägige Vormerkung auf.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angenommen hat, zumal der Bw nicht unbescholten ist, aber auch keine einschlägige Vormerkung aufwies. Da der Erstinstanz seine finanziellen Verhältnisse unbekannt waren, ging diese von einem Einkommen von 1.090 Euro monatlich aus.

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass die verhängte Strafe überhöht ist und mit der nunmehr verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen anhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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