Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160979/10/Zo/Ps VwSen521152/10/Zo/Ps

Linz, 19.01.2006

 

 

 

VwSen-160979/10/Zo/Ps

VwSen-521152/10/Zo/Ps Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des J G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W, L, vom

21.11.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 03.11.2005, Zl. VerkR96-10868-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 sowie vom

27.10.2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 13.10.2005, Zl. VerkR21-127-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und eines Mopedfahrverbotes sowie vom

29.06.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 09.06.2004, Zl. VerkR21-127-2004, wegen Anordnung einer begleitenden Maßnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses vom 03.11.2005,
    Zl. VerkR96-10868-2004, wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort auf L 556, bei km 6,720, konkretisiert wird.
  2.  

  3. Die Berufung gegen den Bescheid vom 13.10.2005, Zl. VerkR21-127-2004 (Entziehung der Lenkberechtigung und Mopedfahrverbot) wird teilweise stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass dem Berufungswerber bis einschließlich 17.12.2006 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt wird ihm auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten.
  4.  

  5. Die Berufung gegen den Bescheid vom 09.06.2004, Zl. VerkR21-127-2004, (hinsichtlich Nachschulung, Amtsarzt und VPU) wird abgewiesen.
  6.  

  7. Der Berufungswerber hat hinsichtlich Punkt I zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 300 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.4, § 67a Abs.1 und § 67d AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

Zu III.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm § 24 Abs.3 FSG.

Zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 25.05.2004 um 15.05 Uhr auf der L 556 im Gemeindegebiet von N das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI- gelenkt habe, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen habe, da ein um 16.14 Uhr durchgeführter Alkotest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,20 mg/l ergab.

 

Weiters wurde dem Berufungswerber in Punkt 2 des Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des PKW Kennzeichen KI- den Standort des Fahrzeuges verlegt habe und es bis 25.05.2004 unterlassen habe, dies innerhalb einer Woche der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als Zulassungsbehörde anzuzeigen. Anzuführen ist, dass hinsichtlich dieses Punktes die Berufung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2006 zurückgezogen wurde.

 

Der Berufungswerber habe hinsichtlich des ersten Vorwurfes eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 150 Euro verpflichtet.

 

2. Mit Bescheid vom 13.10.2005 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, gerechnet ab 17.06.2004 (Zustellung des Mandatsbescheides) bis zum 09.12.2006, entzogen (Ablauf der Befristung) und ausgesprochen, dass ihm bis einschließlich 09.06.2007 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten.

 

3. Mit Bescheid vom 09.06.2004 wurde dem Berufungswerber aufgetragen, dass er sich vor Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe.

Er wurde aufgefordert, vor Ausfolgung eines Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sowie von Motorfahrrädern bei der hiesigen Behörde zu erbringen und zur Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

4. Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitig eingebrachten Berufungen, in welchen der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen inhaltsgleich vorbringt, dass er am Vorfallstag um ca. 06.15 Uhr seine Wohnung verlassen und zu einer Baustelle seines Arbeitgebers in Linz gefahren sei. Auf dieser Baustelle habe er ununterbrochen von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gemeinsam mit einem Arbeitskollegen gearbeitet, wobei er weder vor der Abfahrt, noch während der Fahrt, noch während der Arbeit Alkohol konsumiert habe. Dazu wurde sein Arbeitskollege als Zeuge namhaft gemacht.

 

Um ca. 12.00 Uhr sei er mit seinem Fahrzeug in Richtung B gefahren und habe seinen Schwager H R in R besucht. Er habe sich bis ca. 14.30 Uhr bzw. 14.45 Uhr bei seinem Schwager aufgehalten und in dieser Zeit zwei halbe Liter Radler getrunken. Es sei zu einer heftigen Auseinandersetzung mit seinem Schwager gekommen, weil ihm dieser Vorwürfe wegen eines tragischen Zwischenfalles in der Familie gemacht habe. Dazu wurde die Einvernahme seines Schwagers als Zeuge beantragt.

 

Von seinem Schwager weg sei er direkt zu seinem Haus nach N gefahren, wobei er ca. 500 m vor der Ortschaft N wegen einiger entgegenkommender Radfahrer seinen PKW nach links verrissen habe und links von der Fahrbahn abgekommen sei. Er sei dann ungefähr 20 bis 30 m nach links in das angrenzende Feld gefahren. Es sei zu keiner Kollision gekommen, weshalb er wieder auf die Straße zurückkehren und seine Fahrt fortsetzen konnte. Auslöser für diesen Vorfall dürfte der Umstand gewesen sein, dass er aufgrund der heftigen Auseinandersetzung mit seinem Schwager aufgeregt und unkonzentriert gewesen sei.

 

Er sei dann nach Hause gefahren und dort kurz nach 15.00 Uhr angekommen. In seiner Wohnung habe er wegen der Auseinandersetzung mit seinem Schwager eine Flasche Whiskey vom Wohnzimmerregal geholt und sehr rasch zur Gänze ausgetrunken. Dann habe er sich zum Schlafen niedergelegt. Um ca. 16.00 Uhr sei er von Beamten des Gendarmeriepostens Kremsmünster geweckt und zu einem Alkotest aufgefordert worden.

 

Er könne sich seine in der Anzeige vom 26.05.2004 wiedergegebenen Angaben nicht erklären, weil sie nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe keinesfalls in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr Bier und Schnaps getrunken, es sei unrichtig, dass er den letzten Alkoholkonsum gegen 15.00 Uhr gehabt habe und es sei unrichtig, dass er angeblich Fragen zu einem Sturztrunk bzw. Nachtrunk verneint hätte. Er habe keinesfalls den Geburtstag seines Chefs bzw. dessen Freunden im Mühlviertel gefeiert, sondern es habe an diesem Tag weder eine Geburtstagsfeier noch eine andere Feier stattgefunden. Er habe sich tatsächlich den ganzen Vormittag auf der Baustelle aufgehalten und dort gearbeitet. Sollte er tatsächlich den Gendarmeriebeamten gegenüber diese Angaben gemacht haben, so sei dies ausschließlich auf seine erhebliche Alkoholisierung zurückzuführen.

 

Er sei eben kurz nach zwölf in Linz weggefahren, habe seinen Schwager in R besucht und sei in weiterer Folge nach Hause gefahren. Während dieser Zeit habe er keinen Alkohol konsumiert, da er sonst die Wegstrecke zwischen R und N nicht in 15 Minuten hätte bewältigen können. Der festgestellte Atemalkoholgehalt von 1,20 mg/l sei ausschließlich auf den in seiner Wohnung zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr konsumierten Alkohol, nämlich die rasch ausgetrunkene Flasche Whiskey, zurückzuführen.

 

Der Berufungswerber sei zum Zeitpunkt seiner Befragung durch die Gendarmeriebeamten stark alkoholisiert gewesen und habe sich in einer extremen Stresssituation befunden, weshalb nicht verlangt werden könne, dass er bei seinen Angaben allen Anforderungen an die spätere Glaubwürdigkeit seiner Aussagen genügt.

 

Selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folgen würde, sei die festgesetzte Entzugs- bzw. Verbotsdauer massiv überhöht. Es wäre eine maximale Entzugsdauer von 16 Monaten angemessen. Auch die verhängte Geldstrafe sei massiv überhöht, es dürfte aufgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden.

 

5. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG und § 67a Abs.1 AVG).

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.01.2006, bei welcher der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie die Erstinstanz gehört wurden und die Zeugen S, R und F unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

6.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW von B kommend in Fahrtrichtung N. Um ca. 15.05 Uhr kam es bei km 6,720 zu einem Vorfall, bei welchem der Berufungswerber wegen eines entgegenkommendes Radfahrers erschrocken und links von der Fahrbahn abgekommen ist. Er kam ca. 20 bis 30 m von der Straße entfernt im angrenzenden Feld zum Stillstand, bei diesem Vorfall wurde sein rechter Vorderreifen beschädigt. Ob der entgegenkommende Radfahrer konkret gefährdet wurde, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, allerdings räumte auch der Berufungswerber ein, dass es für diesen durchaus knapp gewesen ist.

 

Der Berufungswerber fuhr nach diesem Vorfall mit dem defekten Vorderreifen nach Hause, ohne mit dem Radfahrer Kontakt aufzunehmen oder sich um die Schäden an seinem Fahrzeug zu kümmern.

 

Dort wurde er kurz vor 16.00 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens Kremsmünster angetroffen und zum Verkehrsunfall befragt. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde er zu einem Alkotest am Gendarmerieposten Kremsmünster aufgefordert, welcher um 16.14 Uhr bzw. 16.16 Uhr durchgeführt wurde und einen Messwert von 1,20 mg Alkohol pro Liter Atemluft ergab.

 

Bereits auf der Fahrtstrecke von B bis zur Unfallstelle war die Fahrweise des Berufungswerbers insofern auffällig, als er im Bereich des "Billa" auf die linke Fahrbahnseite gekommen ist und auch in weiterer Folge mehrmals immer wieder nach links und auch ganz nach rechts gependelt hat. Auch bei einem entgegenkommenden LKW war der Berufungswerber vorerst auf der linken Seite und konnte diesem Fahrzeug noch ausweichen. Diese Fahrweise ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Zeugen S und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Den Gendarmeriebeamten gegenüber hatte der Berufungswerber bei der Amtshandlung angegeben, dass er wegen eines Radfahrers nach links in den Acker gekommen sei. Das Gespräch mit dem Berufungswerber ist problemlos verlaufen, dieser machte einen lockeren bzw. fröhlichen Eindruck. Seine Angaben stimmten auch mit den Daten im Führerschein überein und der Gendarmeriebeamte hatte den Eindruck, dass der Berufungswerber seine Fragen verstanden hatte. Er gab auch sinnvolle Antworten und er schien dem Zeugen durchaus orientiert.

 

Der Berufungswerber gab dem Gendarmeriebeamten vorerst an, dass er von einer Geburtstagsfeier bei seinem Chef in U gekommen sei und dort Radler getrunken habe. Konfrontiert mit dem Ergebnis der Alkomatmessung räumte der Berufungswerber ein, auch Schnaps konsumiert zu haben. Er wurde vom Gendarmeriebeamten hinsichtlich eines eventuellen Nachtrunkes oder Sturztrunkes befragt und hat dazu ausdrücklich erklärt, dass er nach dem Verkehrsunfall nichts mehr getrunken habe.

 

Am nächsten Tag hat der Berufungswerber dann am Gendarmerieposten angerufen und behauptet, nach dem Verkehrsunfall Whiskey getrunken zu haben. Er konnte dem Gendarmeriebeamten auf dessen Befragen damals aber nicht erklären, weshalb er diesen Nachtrunk nicht gleich bei der Amtshandlung geltend gemacht habe.

 

Im weiteren Verfahren, erstmalig in der Vorstellung bzw. Berufung vom 29.06.2004, bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf und anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Zeuge an, dass er am Vorfallstag den ganzen Vormittag gearbeitet habe und in dieser Zeit auch keine alkoholischen Getränke konsumiert habe. Er sei um ca. 12.00 Uhr von Linz weggefahren und habe auf dem Nachhauseweg seinen Schwager in R besucht, weil er mit diesem über einen tragischen Vorfall in dessen Familie (ca. 2 Monate vorher hatte dessen Bruder Selbstmord begangen) reden wollte. Im Zuge des Gespräches sei es zu einem heftigen Streit gekommen, sein Schwager habe ihm vorgeworfen, dass er mitschuldig am Selbstmord seines Bruders sei. Während des Aufenthaltes bei seinem Schwager habe er zwei Halbe Radler getrunken. Aufgrund der Vorwürfe habe er sich in einer emotional sehr belastenden Situation befunden. Er habe am gegenständlichen Tag keinesfalls bei seinem Chef gefeiert und auch dort keine alkoholischen Getränke konsumiert. Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme seines Arbeitskollegen bzw. seines Chefs.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, die vom Zeugen geschilderten Angaben bezüglich seines Alkoholkonsums gemacht zu haben, konnte aber nicht erklären, warum er zu diesen Angaben gekommen ist.

 

Der Zeuge R, der Schwager des Berufungswerbers, bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung den Besuch seinen Schwagers, den heftigen Streit und seine Vorwürfe sowie den Umstand, dass der Berufungswerber bei ihm zwei Halbe Radler getrunken habe. Ihm ist keine Alkoholisierung des Berufungswerbers aufgefallen.

 

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Einvernahme der Zeugen W und S nicht erforderlich ist, weil den Angaben des Berufungswerbers, dass an diesem Tag bis ca. 12.00 Uhr gearbeitet hat und nicht bei seinem Chef Geburtstag gefeiert habe, ohnedies geglaubt wird. Zu einem allfälligen Alkoholkonsum des Berufungswerbers auf der Fahrt von Linz bis zur Unfallstelle bzw. bei seinem Schwager können diese Zeugen ohnedies nichts angeben.

 

Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Amtshandlung ist nochmals festzuhalten, dass der Verkehrsunfall sich um ca. 15.05 Uhr ereignet hat und die Gendarmeriebeamten zumindest bereits kurz vor 16.00 Uhr beim Berufungswerber eingetroffen sind. Um 16.14 Uhr erfolgte bereits der Alkomattest am Gendarmerieposten Kremsmünster.

 

Die im Verfahren vorgebrachten Trinkangaben werden nochmals wie folgt zusammengefasst:

Vor dem Alkotest gab der Berufungswerber an, lediglich Radler konsumiert zu haben. Nach Kenntnis des Ergebnisses des Alkotests räumte er ein, Schnaps getrunken zu haben. Einen Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall verneinte er.

Am nächsten Tag machte er erstmals geltend, dass er nach dem Verkehrsunfall zu Hause Whiskey konsumiert habe. In der Vorstellung vom 29.06.2004 führte er aus, eine Flasche Whiskey sehr rasch zur Gänze ausgetrunken zu haben. In seiner persönlichen Einvernahme am 05.07.2004 gab er an, von einer Flasche Whiskey gut die Hälfte getrunken zu haben. Bei der mündlichen Verhandlung am 12.01.2006 gab er an, eine volle Flasche Whiskey fast zur Gänze ausgetrunken zu haben.

 

6.2. Dazu wird vom zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

Es ist durchaus möglich, dass die ursprünglichen Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich der Geburtstagsfeier bei seinem Chef falsch waren und er sich während des Vormittages auf einer Baustelle aufgehalten und dort auch keinen Alkohol getrunken hat. Es ist auch glaubwürdig, dass er vor dem Vorfall seinen Schwager besucht und dort zwei Halbe Radler getrunken hat.

 

Hinsichtlich seiner Trinkangaben ist aber doch auffällig, dass er vorerst nur Radler angegeben hat und erst in Kenntnis des Alkomatergebnisses den Konsum von Schnaps eingeräumt hat. Befragt über einen Nachtrunk hat er ausdrücklich angegeben, nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol konsumiert zu haben. Diese Angaben sind aufgrund der unbedenklichen Aussage des Gendarmeriebeamten, welcher bei der mündlichen Verhandlung einen ausgesprochen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck hinterließ, erwiesen. Der Berufungswerber räumte selbst ein, dass er sich an seine Angaben bei der Amtshandlung nur noch ungenau erinnern könne und am nächsten Tag nachgefragt hat, was er eigentlich gesagt habe.

 

Die hohe Alkoholisierung des Berufungswerbers und seine starke emotionale Belastung könnten durchaus erklären, dass er bei der Befragung falsche Antworten gemacht hatte bzw. wichtige Angaben zum Alkoholkonsum vergessen hat. Dem steht allerdings entgegen, dass seine Angaben zum Unfallhergang durchaus nachvollziehbar waren und er auch sonst einen orientierten Eindruck hinterlassen hat. Es ist auch verständlich, dass er vor dem Alkotest nur den Konsum von Radler eingeräumt hat, um seine Alkoholisierung nicht einzugestehen. Spätestens nach Vorliegen des Alkomatergebnisses musste ihm aber klar sein, dass es zu einer Entziehung der Lenkberechtigung kommt. Es wäre naheliegend, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, Alkohol in Form von Whiskey konsumiert zu haben, um eben die Entziehung der Lenkberechtigung abzuwenden. Er hat das hohe Messergebnis aber nur mit dem Konsum von Schnaps erklärt, wobei er eben ausdrücklich angegeben hat, nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol konsumiert zu haben. Erst am nächsten Tag behauptete er erstmals, nach dem Verkehrsunfall Whiskey konsumiert zu haben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Angaben auch für die Gendarmeriebeamten nicht mehr objektiv nachprüfbar und der Berufungswerber hatte Zeit, sich eine Verteidigungsstrategie zurecht zu legen. Diese Angaben sind deshalb nicht mehr glaubwürdig. Auffällig ist auch, dass während der gesamten Amtshandlung nicht von Whiskey die Rede war, sondern von Schnaps. Auch im Laufe des weiteren Verfahrens variieren die Angaben hinsichtlich der Trinkmenge zwischen gut einer halben Flasche sowie einer ganzen Flasche Whiskey.

 

Es erscheint auch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber tatsächlich innerhalb eines Zeitraumes von maximal 50 Minuten fast eine ganze Flasche Whiskey getrunken hat. Ein derartiger Alkoholkonsum wäre als sehr außergewöhnlich einzuschätzen.

 

Insgesamt ist es durchaus denkbar, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Nebenumstände des Alkoholkonsums (nämlich zum Trinkanlass bzw. zum Ort der Konsumation) falsche Angaben gemacht hat. Dies ist mit seiner hohen Alkoholisierung und der emotionalen Belastung erklärbar. Andererseits musste ihm die Bedeutung eines erst nach dem Verkehrsunfall konsumierten Alkohols von Anfang an klar sein und er wurde diesbezüglich vom Gendarmeriebeamten auch konkret befragt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seine ersten Angaben hinsichtlich der Menge und Art der von ihm konsumierten alkoholischen Getränken am ehesten den Tatsachen entsprechen und der erst später vorgebrachte Nachtrunk nicht richtig ist. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wird den Nachtrunkangaben kein Glauben geschenkt und es ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in einem schwer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,20 mg Alkohol pro Liter Atemluft gelenkt hat.

 

7. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

7.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Dieser Tatvorwurf ist damit rechtskräftig.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

7.2. Wie bereits oben dargelegt, ist es erwiesen, dass der Berufungswerber seinen PKW zur Vorfallszeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,20 mg/l Atemluft gelenkt hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Die Tatzeit konnte im Spruch konkretisiert werden, weil diese dem Berufungswerber in der Ladung vom 08.06.2004 innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten worden war.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Er hat damit gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

7.3. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Andererseits stellt die Höhe der Alkoholisierung im konkreten Fall einen Straferschwerungsgrund dar. Der Berufungswerber hat die in § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgesehene Grenze von 0,8 mg/l um 50 % überschritten, sodass nicht mehr mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Alkoholdelikte sind die schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und führen immer wieder zu gefährlichen Situationen. Im gegenständlichen Fall hat sich diese Gefährlichkeit jedenfalls dadurch verwirklicht, dass der Berufungswerber von der Fahrbahn abgekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro, Sorgepflichten für drei Kinder und Schulden in Höhe von 20.000 Euro) ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe angemessen.

 

Auch general- und spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

8.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

8.2. Wie oben ausgeführt wurde, ist bewiesen, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht. Derartige Übertretungen sind nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich als verwerflich iSd § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Beeinträchtigung durch Alkohol sowohl die Wahrnehmungsfähigkeit als auch die Reaktionsfähigkeit eines Fahrzeuglenkers stark herabgesetzt wird. Dies gilt umso mehr bei der beim Berufungswerber festgestellten extrem hohen Alkoholisierung. Sein Verhalten war daher als ausgesprochen gefährlich einzuschätzen, wobei sich diese Gefährlichkeit auch dadurch dokumentiert hat, dass er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen ist.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bewiesen werden konnte. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass es sich bereits um das vierte Alkoholdelikt des Berufungswerbers handelt, wobei ihm zuletzt vor diesem Vorfall die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 13.1.2000 für die Dauer von 17 Monaten entzogen worden war. Die beiden anderen Alkoholdelikte stammen aus den Jahren 1991 und 1993, diese sind bei der Wertung zwar zu berücksichtigen, es darf aber auch nicht übersehen werden, dass diese doch schon längere Zeit zurückliegen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine Entzugsdauer von 30 Monaten ausreichend aber auch notwendig ist, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Die Entzugsdauer ist von der Zustellung des Mandatsbescheides an, das war der 17.6.2004, zu rechnen.

 

8.3. Das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachschulung, zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie zur Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese Anordnungen der Erstinstanz erfolgten zu Recht. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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