Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160982/4/Sch/Hu

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-160982/4/Sch/Hu Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau J D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, vom 21. November 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. November 2005, VerkR96-4138-2005-BB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 36 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. November 2005, VerkR96-4138-2005-BB, wurde über Frau J D, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil sie am 01.09.2005, 16.45 Uhr, Gemeinde Puchenau, Anschlussmauer, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei km 4.846, in Fahrtrichtung Ottensheim, mit dem Fahrzeug, Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, Audi A3, schwarz, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige eines Polizeiorganes zugrunde, welches unter Verwendung eines Lasergerätes eine Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h - nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze um 38 km/h - festgestellt hat.

 

Von der Erstbehörde wurde nach Einlangen der Anzeige an die Zulassungsbesitzerin - die nunmehrige Berufungswerberin - eine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zum Vorfallszeitpunkt abgefertigt. Hierauf hat sich die Genannte selbst als Lenkerin bezeichnet.

 

Die in der Folge ergangene Strafverfügung wegen der oben erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung ist von der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin - ohne Anführung einer Begründung - beeinsprucht worden. Dem Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht wurde von der Erstbehörde nachgekommen, die im Einspruch angekündigte "umfangreiche Stellungnahme" ist aber unterblieben.

 

Hierauf hat die Erstbehörde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen.

 

In der Berufung dagegen wird von der Berufungswerberin - diese wird dort immer als "der Berufungswerber" bezeichnet - die Geschwindigkeitsüberschreitung ohne substantielle Begründung bestritten. Ebenso ohne Begründung "beantragt der Berufungswerber die Messdaten des gegenständlichen Lasermessgerätes, mit denen RI xx die gegenständliche Messung durchgeführt habe. Weiters wird die Beischaffung des dazugehörigen Eichscheines beantragt".

 

Letzterem Antrag ist die Berufungsbehörde nachgekommen und hat beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine entsprechende Eichbestätigung über das in Verwendung gewesene Lasergerät beigeschafft. Demnach steht völlig außer Zweifel, dass es zum Vorfallszeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist verwendet worden ist.

 

Von der Beischaffung allfälliger "Messdaten" wurde Abstand genommen, zumal dieses Begehren weder näher konkretisiert ist noch aus dem Aktenvorgang der geringste Hinweis zu entnehmen wäre, dass die Verwendungsvorschriften nicht eingehalten worden sein könnten.

 

Auf das weitere Vorbringen betreffend die Beischaffung von Verordnungen über die im tatörtlichen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit war nicht weiter einzugehen, da eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 vorlag und sich daher die Frage der Prüfung allfälliger Verordnungen überhaupt nicht stellt.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Massive Überschreitungen, wie auch im konkreten Fall, unterlaufen einem Fahrzeuglenker im Regelfall auch nicht mehr fahrlässig, sondern werden - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen.

 

Beim tatörtlichen Bereich handelt es sich, wie der Berufungsbehörde amtsbekannt ist, um ein sehr stark befahrenes Straßenstück, wo die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit schon aus diesem Grunde besondere Bedeutung für die Verkehrssicherheit hat. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis kommt der Berufungswerberin nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, vielmehr musste sie bereits drei Mal wegen - wenngleich nicht einschlägiger - Übertretungen der StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich belangt werden.

 

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 900 Euro, wurde seitens der Berufungswerberin auch im Rechtsmittel nicht entgegen getreten, sodass sie der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG entspricht, weshalb der Berufung auch im Hinblick auf die Strafhöhe kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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