Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160985/4/Ki/Da

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-160985/4/Ki/Da Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, M, U, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.11.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.10.2005, VerkR96-5117-2005 Kd, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19.10.2005, VerkR96-5117-2005 Kd, den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 20.10.2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, welche er am 9.11.2005 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übergeben hat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt erklärte Herr S telefonisch, dass er die Berufung zunächst falsch adressiert habe und diese von der Post an ihn zurückgesendet worden sei. Daraus resultiere letztlich die verspätete Einbringung.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20.10.2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen und gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 3.11.2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9.11.2005 eingebracht.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass die Tage des Postlaufes in die Berufungsfrist nicht einzurechnen sind. Im vorliegenden Falle hat jedoch der Berufungswerber zu vertreten, dass er, wie er telefonisch angegeben hat, die Postsendung zunächst falsch adressiert hat und diese daher ihm von der Post zurückgeschickt worden ist. Demnach wurde der Postlauf an die zuständige Behörde nicht ausgelöst und es ist demnach die am 9.11.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land persönlich übergebene Berufung als verspätet anzusehen. Die Berufung war daher ohne inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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