Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400403/5/Gf/Km

Linz, 29.03.1996

VwSen-400403/5/Gf/Km Linz, am 29. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A.

E., vertreten durch RA Dr. A. B., ............, ..........., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Dornbirn hat über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 6. Februar 1996, Zl. III-370-10834/95, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. März 1996, Zl. Sich40-5656-1996-Hol, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und dessen Vollstreckbarkeit gleichzeitig bis zu seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft aufschiebend bedingt.

1.3. Am 26. März 1996 wurde der Beschwerdeführer im Anschluß an seine Entlassung aus der behördlichen Strafhaft auf den Flughafen Wien-Schwechat verbracht und von dort aus in die Türkei abgeschoben.

2.1. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß es einer Sicherung der Abschiebung durch Inhaftnahme des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall vornehmlich deshalb nicht bedurft hätte, weil dieser in Österreich geboren sei, sämtliche Verwandten ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hätten und er sich daher stets bei diesen aufzuhalten beabsichtige. Außerdem sei nicht zu befürchten, daß er nochmals straffällig würde.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer am 26. März 1996 unmittelbar im Anschluß an seine Entlassung aus einer Verwaltungsstrafhaft und damit ohne Inschubhaftnahme abgeschoben worden sei.

Daher wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

Sich40-5656-1996; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend zu klären war, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 26.

März 1996 unmittelbar im Anschluß an seine Entlassung aus der behördlichen Strafhaft von Sicherheitsorganen des Bezirkshauptmannes von Schärding übernommen, von diesen auf den Flughafen Wien-Schwechat überstellt und von dort aus in die Türkei abgeschoben.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt darin sehr wohl eine - wenn auch nur verhältnismäßig kurze - Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, weil es offensichtlich ist, daß der Beschwerdeführer dieser behördlichen Maßnahme nicht freiwillig Folge geleistet hat.

Diese Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit war jedoch durch den eingangs erwähnten Schubhaftbescheid (s.o., 1.2.), der von vornherein aufschiebend bedingt erlassen worden war und daher erst, zugleich aber auch unmittelbar mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der behördlichen Strafhaft seine Wirksamkeit entfaltete und durch die tatsächliche Übernahme in polizeilichen Gewahrsam durch Gendarmeriebeamte des GPK Suben faktisch vollzogen wurde, gedeckt.

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers war nämlich die Prognose der belangten Behörde, daß er sich durch Untertauchen in der Anonymität den ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, durchaus nicht abwegig: Gerade weil er auf der einen Seite sämtliche Verwandten in Österreich und andererseits keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatstaat hat, ist es - wie er auch in seiner Beschwerde ausdrücklich dartut - nur zu verständlich, daß er "deswegen hierbleiben möchte" und nicht in die Türkei abgeschoben werden will. Um der drohenden zwangsweisen Abschiebung zu entgehen, wäre es daher aber aus seiner Sicht nachgerade unabdingbar gewesen, eben nicht zu seinen Verwandten nach Hohenems zurückzukehren sondern sich stattdessen an einem verborgenen Ort aufzuhalten, weil die Fremdenpolizeibehörde - wäre die Abschiebung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in die Freiheit entlassen worden - naturgemäß in erster Linie bei seinen Verwandten nach seiner Person Nachschau gehalten hätte.

Die behördliche Anordnung der Schubhaft und deren faktischer Vollzug erweisen sich daher als rechtmäßig.

4.3. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde war somit gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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