Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160989/6/Ki/Ps

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-160989/6/Ki/Ps Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, T, O, eingebracht per Telefax am 16. November 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. November 2005, Zl. VerkR96-10324-1-2005, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort durch die Wortfolge "Stadtplatz, Höhe Haus Nr. 39" konkretisiert wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 16 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 8.11.2005, Zl. VerkR96-10324-1-2005, folgende Übertretungen zur Last gelegt:

 

"1) Sie haben das KFZ, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet.

Tatzeit: 26.03.2005, 12:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 1a KFG

 

2) Sie haben im Bereich des Vorschriftzeichens ‚HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' ausgenommen ‚stark gehbehinderte Personen' gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet.

Tatzeit: 26.03.2005, 12:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen VB-, Personenkraftwagen M1, VW Polo".

Hinsichtlich Faktum 1 wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG und hinsichtlich Faktum 2 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 8,00 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 16.11.2005 per Telefax Berufung erhoben und ausgeführt, dass er am 26.03.2005 seine stark gehbehinderte Mutter, welche über einen Behindertenausweis verfüge, nach Vöcklabruck in die Stadt habe fahren müssen. Seine Mutter verfüge über kein eigenes Auto und sei auf andere Personen angewiesen.

 

Bezüglich Übertretung des KFG 1967 führte er aus, dass er für die unternommene Fahrt mit dem blauen Probefahrtkennzeichen ordnungsgemäß ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dass er innerhalb des Stadtgebietes auch noch Hinweise auf seinen Aufenthaltsort bzw. Gründe für sein Verlassen des Fahrzeuges hinterlegen müsse, sei ihm nicht bekannt, soviel er wisse gelte diese Regelung nur für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes.

 

Weiters bemängelte er, dass die ausgesprochene Strafe zu hoch wäre.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.01.2006. An dieser Verhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil, der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angaben von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 30.03.2005 zugrunde, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Meldungsleger festgestellt und vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten.

 

Im Berufungsverfahren wurde erhoben, ob, wie der Berufungswerber ausgeführt hat, für seine Mutter ein Ausweis für gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt ist. Diese Erhebungen haben ergeben, dass dies nicht der Fall ist und es wurde dies im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auch von der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bestätigt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs.1a KFG 1967 muss, wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit.c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Fahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist.

 

Der Berufungswerber bestreitet dem Grunde nach den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich legt daher der Berufungsentscheidung zugrunde, dass er die entsprechenden Unterlagen tatsächlich nicht im Fahrzeug hinterlegt und daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Der Berufungswerber behauptet, er habe nicht gewusst, dass er die entsprechende Bescheinigung im vorliegenden Falle hätte hinterlegen müssen, er habe die Auffassung vertreten, diese Regelung gelte nur für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes. Damit gelingt es ihm jedoch nicht, eine Entlastung herbeizuführen, zumal dem Wortlaut des Gesetzes nach ausdrücklich festgelegt ist, dass die Regelung generell auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, daher auch im Ortsgebiet, gilt. Ein allfälliger Rechtsirrtum vermag in diesem Punkt nicht zu entlasten, zumal von einem sorgfältigen und mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker erwartet werden muss, dass er sich, sofern ihm die entsprechenden Vorschriften nicht bekannt sind, vor Antritt einer Fahrt, also auch einer Probefahrt, über die relevanten Rechtsvorschriften informiert. Dies hat der Berufungswerber offensichtlich unterlassen und es ist ihm daher zumindest ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen.

 

Dass es sich im vorliegenden Falle um eine Probefahrt gehandelt hat, hat der Berufungswerber nicht bestritten.

 

Der Schuldspruch ist daher in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

 

I.5.2. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken Verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug vom Berufungswerber im Bereich des Halte- und Parkverbotes (Behindertenparkplatz) abgestellt war. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für die Mutter des Berufungswerbers kein Ausweis für gehbehinderte Personen iSd § 29b StVO 1960 ausgestellt ist. Demnach konnte er einen derartigen Ausweis auch nicht im Fahrzeug hinterlegen.

 

Wenn nun der Berufungswerber anführt, dass seine Mutter über einen Behindertenausweis verfüge, so mag dies möglicherweise auf einen Ausweis nach sozialrechtlichen Vorschriften zutreffen, um aber eine Ausnahme von einem Halte- und Parkverbot iSd StVO 1960 zu begründen, wäre jedoch ausnahmslos ein Ausweis für gehbehinderte Personen iSd § 29b StVO 1960 nötig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Berufungswerber auch in diesem Punkt den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Es ist daher auch dieser Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

I.5.3. Was die Straffestsetzung anbelangt, so hat die Behörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen in Anbetracht der gesetzlichen Strafrahmen die Bemessung sehr milde vorgenommen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und auch sonstige Strafmilderungsgründe nicht festgestellt werden können.

 

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass Rechtsvorschriften einzuhalten sind, um die Allgemeinheit aber auch den einzelnen Betroffenen entsprechend zu sensibilisieren, sind entsprechende Bestrafungen geboten, weshalb, auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Erwägung gezogen wird.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungsweber weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Die Spruchergänzung war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 44a VStG geboten, eine entsprechende Verfolgungshandlung wurde durch die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassene Strafverfügung vorgenommen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Berufungswerber es trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht der Mühe wert gefunden hat, zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen bzw. Gründe für sein Nichterscheinen rechtzeitig bekannt zu geben, sodass im Rahmen der Berufungsverhandlung seinerseits keine weiteren allfällig entlastenden Aspekte vorgetragen werden konnten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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