Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160994/2/Bi/Be

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-160994/2/Bi/Be Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, vom 25. November 2005 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 10. November 2005, VerkR96-21849-2005, in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. Oktober 2005 als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw führt aus, er nehme das Schreiben zur Kenntnis, erhebe aber trotzdem Berufung, weil er seinen Zahlschein mit der Strafe übermittelt und seinen Standpunkt ausführlich erklärt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die oben angeführte Strafverfügung wurde dem Bw laut Rückschein am 19. Oktober 2005 zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Sie enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen und der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG entsprechenden Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben werden kann.

Mit der persönlichen Übernahme der Strafverfügung am 19. Oktober 2005 begann die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete demnach am 2. November 2005, dh der Bw hätte den Einspruch bis dahin zur Post geben oder persönlich bei der Erstinstanz einbringen müssen. Tatsächlich wurde der Einspruch am 3. November 2005 zur Post gebracht, dh um einen Tag verspätet.

Da aber die Einspruchsfrist gesetzlich vorgegeben und von der Behörde nicht abänderbar ist, war der Einspruch als verspätet anzusehen und zurückzuweisen.

Inhaltlich ist zu bemerken, dass das Argument des Bw, er habe mittlerweile den Strafbetrag wegen des Grunddeliktes, das sind 21 Euro aus der Organstrafverfügung wegen unrichtiger Einstellung der Parkuhr am 6. Juli 2005, einbezahlt - dafür hat er mit dem (verspäteten) Einspruch auch eine Übernahmebestätigung vorgelegt, aus der sich die am 12. August 2005 erfolgte Überweisung ergibt - und dargelegt, dass er irrtümlich die Parkuhr hinter die Scheibe gelegt, aber vergessen hat, die richtige Ankunftszeit einzustellen, insofern nicht zielführend ist, als gemäß § 50 Abs.6 VStG die Organstrafverfügung, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen - die mit Ablauf des Tages beginnen, an dem die Organstrafverfügung am Tatort hinterlassen wurde - eingezahlt wird, gegenstandslos wird und Anzeige zu erstatten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Organstrafverfügung am 6. Juli 2005 hinterlassen, dh sie wäre bis 20. Juli 2005 einzuzahlen gewesen. Die Überweisung wurde aber erst am 12. August 2005 durchgeführt, daher ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden.

Im Rahmen des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens erging die Auforderung zur Lenkerauskunft, die der Bw nicht einfach mit dem Hinweis, aus dem Kennzeichen des Pkw sei der Lenker ohnehin festgestanden, abtun kann. Er hat, wie sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt ersehen lässt, auf die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG einfach nicht reagiert - und damit tatsächlich keine Lenkerauskunft erteilt, wofür er mit der (verspätet angefochtenen) Strafverfügung bestraft wurde. Dass darin die Strafe höher ausgefallen ist als das Organmandat wegen der Parkuhr, erklärt sich damit, dass sich die Strafe nicht mehr am Unrechtsgehalt der unrichtigen Einstellung der Parkuhr orientiert, sondern an der Verweigerung der Lenkerauskunft. Der mittlerweile überwiesene Strafbetrag hat damit überhaupt nichts zu tun.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf der Grundlage des verspäteten Einspruchs die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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