Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160998/2/Sch/Hu

Linz, 05.12.2005

 

 

 

VwSen-160998/2/Sch/Hu Linz, am 5. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H, O, L, vom 1. November 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Oktober 2005, Zl. VerkR96-15351-2005/Pm, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 18. Oktober 2005, Zl. VerkR96-15351-2005/Pm, den Einspruch des Herrn T H, O, L, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2005, Zl. VerkR-96-15351-2005/Pm, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die gegenständlich relevanten Daten zutreffend wiedergegeben, ist die beeinspruchte Strafverfügung laut Postrückschein am 28. Juni 2005 rechtswirksam zugestellt worden. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 12. Juli 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 20. Juli 2005 (Datum des Poststempels auf dem entsprechenden Briefumschlag) eingebracht. Es lag daher ein verspäteter Einspruch vor, der von der Erstbehörde rechtsrichtig zurückgewiesen worden ist.

 

Ein inhaltliches Eingehen auf das Vorbringen in einem Rechtsmittel ist seitens der Behörde nur dann geboten, wenn die Eingabe rechtzeitig eingebracht wurde. Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich zudem um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf aber im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers bemerkt werden, dass es nichts daran ändert, wer im Rahmen seines Betriebes Auskünfte geben kann, welche Person konkret ein Fahrzeug benützt hat. Wenn also der betreffende Mitarbeiter, der die entsprechenden Unterlagen verwaltet, urlaubsbedingt nicht greifbar ist, so rechtfertigt diese Tatsache nicht, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung, der aufgrund der einschlägigen Rechtslage nicht einmal einer Begründung bedarf, verspätet eingebracht wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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