Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160999/4/Zo/Da

Linz, 08.03.2006

 

 

 

VwSen-160999/4/Zo/Da Linz, am 8. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A G, vertreten durch Rechtsanwälte G, K, B, S, N, vom 11.11.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24.10.2005, Zl. BauR96-251-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.1.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Worte "bzw. in Gewahrsam hatte" sowie der Satz "Sie haben auf das Auskunftsverlangen der Behörde in keiner Weise reagiert und somit keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft erteilt." entfallen.
  2.  

  3. Die verhängte Geldstrafe wird auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt.
  4. Die Strafnorm wird dahingehend präzisiert, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet wird.

     

  5. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher, nachweislich zugestellter Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.7.2005, BauR96-251-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 14.6.2005 um 22.58 Uhr gelenkt hat bzw. in Gewahrsam hatte oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe auf das Auskunftsverlangen der Behörde in keiner Weise reagiert und somit keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft erteilt.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,5 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er Inhaber der Firma A G sei. Zulassungsbesitzer bzw. tatsächlicher Verantwortlicher sei aber seine Tochter C G, welche die Firma von ihm vor 2 Jahren übernommen habe. Er selbst habe sich damals zur Ruhe gesetzt.

Er habe keine schriftliche Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erhalten, weil er sich vom 2. bis 30.7.2005 urlaubsbedingt im Ausland aufgehalten habe. Die Aufforderung zur Rechtfertigung habe er erst am 4.10.2005 erhalten und nach Rücksprache mit der Firmenübernehmerin, seiner Tochter C G, am 4.10. den betreffenden LKW-Fahrer ermittelt und dies auch mitgeteilt. Er sei daher nicht der richtige Adressat des betreffenden Bescheides, die Lenkerauskunft habe sein Rechtsnachfolger erteilen müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.1.2006, bei welcher ein Vertreter des Berufungswerbers sowie die Erstinstanz gehört wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des LKW mit dem Kennzeichen wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 14.6.2005 auf der A8 die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Als Zulassungsbesitzer scheint im Kennzeichen-Zentralregister F die Firma A G I T mit Standort in, H, M, auf. An dieses Unternehmen wurde von der Erstinstanz die Lenkeranfrage vom 6.7.2005 übermittelt, wobei diese übernommen wurde. Der tatsächliche Übernehmer lässt sich aus dem Rückschein nicht mit Sicherheit feststellen.

 

In weiterer Folge wurde keine entsprechende Lenkerauskunft erteilt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen den Berufungswerber am 12.9.2005 eine Strafverfügung erlassen hat. Auf Grund des rechtzeitigen Einspruches und einer Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der tatsächliche Fahrzeuglenker mit Telefax vom 4.10.2005 bekannt gegeben.

 

In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen welches der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben hat.

 

Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Berufungswerbers vor, dass der Berufungswerber die Lenkeranfrage tatsächlich nicht erhalten habe. Dies sei aus dem Rückschein der Lenkeranfrage auch nicht nachweisbar. Es handle sich bei der A G I T um ein Einzelunternehmen, der gegenständliche LKW ist auf dieses Unternehmen zugelassen. Das Unternehmen wurde aber bereits vor zwei Jahren an die Tochter des Berufungswerbers, Frau C G, übergeben. Diese sei damit die tatsächliche Zulassungsbesitzerin des LKW. Der Firmenwortlaut sei nicht geändert worden, tatsächliche Firmeninhaberin sei aber seit zwei Jahren die Tochter C G.

 

Dem Vertreter des Berufungswerbers wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt, um Unterlagen betreffend die behauptete Firmenübernahme und die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der A G I T nachzureichen. Bis zum heutigen Tag langten keine derartigen Unterlagen beim UVS ein.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS erwiesen, dass der Firmenname den tatsächlichen Inhaber des Unternehmens ausweist. Dies entspricht dem Grundsatz der Firmenwahrheit, seine dagegen stehenden Behauptungen konnte der Berufungswerber trotz Aufforderung nicht glaubhaft machen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat die Person, die die Auskunft erteilen kann, zu benennen, diese trifft dann die Auskunftspflicht Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde an das Unternehmen als Zulassungsbesitzer des LKW adressiert und dort auch ordnungsgemäß übernommen. Es ist durchaus möglich, dass der Berufungswerber selbst die Lenkeranfrage nicht übernommen und möglicherweise auch gar nie zu Gesicht bekommen hat. Darauf kommt es aber in rechtlicher Hinsicht nicht an, weil der Inhaber eines Unternehmens dafür zu sorgen hat, dass auch während seiner Abwesenheit die Geschäfte und Verpflichtungen seines Unternehmens ordnungsgemäß weitergeführt werden.

 

Wie oben dargelegt, ist der Berufungswerber Inhaber jenes Unternehmens, auf welches der gegenständliche LKW zum Verkehr zugelassen ist. Er ist damit für die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verantwortlich.

 

Die verspätete Mitteilung vom 4.10.2005 ändert nichts an der Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung. Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist eben, dass der konkrete Fahrzeuglenker innerhalb einer kurzen Frist ohne umfangreiche Nachforschungen der Behörde bekannt gegeben wird.

 

Die Spruchkorrekturen waren erforderlich, um das Straferkenntnis an die Rechtsprechung des VwGH anzupassen. Sie waren auch zulässig, weil der nunmehr korrigierte Spruch der Strafverfügung vom 7.9.2005 entspricht und diese innerhalb der Verfolgungsverjährung erlassen wurde. Hinsichtlich der Strafnorm war die zum Zeitpunkt der Übertretung geltende Rechtslage anzuwenden, weil diese gegenüber der derzeitigen Rechtslage einen niedrigeren Strafrahmen aufweist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Fahrzeuglenker noch innerhalb der Verjährungsfrist für das Grunddelikt bekannt gegeben wurde. Die Erstinstanz hatte daher die Möglichkeit, ein Verfahren gegen den Fahrzeuglenker wegen der hinterzogenen Maut durchzuführen. Dies bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass durch die verspätete Lenkerauskunft der Erstinstanz ein erhöhter Aufwand entstanden ist und die Verwaltungsübertretung erst verspätet geahndet werden konnte. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten und es sind auch sonst keine Erschwerungsgründe bekannt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der geschätzten Einkommensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), welchen der Berufungswerber nicht widersprochen hat, konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt 2.180 Euro, sodass die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe lediglich ca. 7 % des Strafrahmens ausschöpft. Diese erscheint ausreichend aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die von der Erstinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe konnte jedoch nicht herabgesetzt werden, weil auch bei der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe von 150 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden dem im § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnis von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe entspreche (für die Höchststrafe von 2.180 Euro ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen vorgesehen).

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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