Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161003/11/Ki/Da

Linz, 15.02.2006

 

 

 

VwSen-161003/11/Ki/Da Linz, am 15. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E S, S, K, vertreten durch F, H & Partner, Rechtsanwälte GmbH, S, H, vom 31.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.10.2005, VerkR96-1239-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.2.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 22 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14.10.2005, VerkR96-1239-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 4.1.2005 gegen 12:20 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreis Autobahn A8 das Sattelzugfahrzeug SAD- mit dem Sattelanhänger SAD-, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Richtung Wels bis auf Höhe des Straßenkilometers 24.950 (Kontrollstelle Kematen) gelenkt, und dem Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorgelegt. Er habe dadurch Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 i.d.g.F. verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31.10.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

 

Neben behaupteter Begründungs- und Verfahrensmängel werden auch nicht ordnungsgemäße Spruchkonkretisierung iSd § 44a VStG, mangelnde Objektivität bei der Strafbemessung und Rechtswidrigkeit bei der materiellen rechtlichen Beurteilung moniert.

 

Insbesondere wird vorgebracht, dass der Beschuldigte alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten habe, er habe auf Grund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde und er daher kein Verschulden zu vertreten habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.2.2006. An dieser Verhandlung nahmen eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI M H, einvernommen. Der Berufungswerber ist zur Verhandlung nicht erschienen, die Rechtsvertreterin brachte vor, dass er aus beruflichen Gründen verhindert sei.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 4.1.2005 zu Grunde. Der Meldungsleger hat ausgeführt, dass festgestellt wurde, der Beschuldigte habe bei einer Verkehrskontrolle das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorlegen können, es habe das Schaublatt des letzten Arbeitstages der Vorwoche gefehlt. Vom Beschuldigten wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Euro einbehalten, Kopien der vorgewiesenen Schaublätter und der Zulassungsscheine sowie der Beleg über die Bezahlung der Sicherheitsleistung wurden der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übersendet.

 

Bei den vorliegenden Kopien der Schaublätter handelt es sich um jene zwischen Samstag, den 1.1.2005 und Dienstag, den 4.1.2005, wobei festgestellt wird, dass laut diesen Kopien weder am Samstag, den 1.1.2005 noch am Sonntag, den 2.1.2005 gefahren wurde. Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des Unternehmens, für welches das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zugelassen war, weitere Schaublattkopien vorgelegt, u.a. Schaublattkopien vom 28.12.2004 und vom 31.12.2004, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte an diesen Tagen mit dem Sattelkraftfahrzeug gefahren ist. Demnach wäre jedenfalls das Schaublatt vom 31.12.2004 (= letzter Tag der Vorwoche, an dem er gefahren ist) mitzuführen gewesen.

 

RI H bestätigte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Aussage bei der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte das Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche nicht mitgeführt bzw. ihm nicht ausgehändigt hat. Der Beschuldigte habe ihm angeboten, einen Anruf bei der Firma zu tätigen, diese würde bestätigen können, dass das Schaublatt existiere, ein derartiger Anruf hätte allerdings für ihn keinen Sinn gemacht, zumal das Schaublatt bei der Fahrt mitzuführen sei.

 

Der Zeuge konnte sich an die Kommunikation mit Herrn S im Rahmen der Amtshandlung nicht mehr konkret erinnern, erklärte jedoch, dass Herr S die Amtshandlung verstanden habe.

 

Ausdrücklich unbestritten bleibt, dass das gegenständliche Schaublatt der Vorwoche nicht mitgeführt wurde.

 

Ein Beweisantrag um Einvernahme des Berufungswerbers bzw. um Einvernahme eines weiteren Zeugen zum Beweis dafür, dass auf Grund der dem Beschuldigten vorliegenden Informationen davon ausgegangen werden durfte, dass er sämtliche ihn treffende straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Vorschriften eingehalten habe, wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung abgelehnt.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die vorliegenden Beweise zur Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes ausreichen. Der Meldungsleger hat den von ihm zur Anzeige gebrachten Tatbestand, was die verfahrenswesentlichen Punkte anbelangt, schlüssig und glaubhaft wiedergegeben, letztlich wird der objektive Sachverhalt ohnehin nicht bestritten. Nachgewiesen und unbestritten bleibt auch, dass der Beschuldigte in der dem 3.1.2005 (Berechnung der Arbeitswoche jeweils ab Montag) vorangegangenen Woche gefahren ist.

 

Was die Beweisanträge um Einvernahme des Berufungswerbers bzw. einer weiteren Person anbelangt, so wird festgestellt, dass der Beschuldigte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine - beantragte - Einvernahme im Rechtshilfeweg nicht vorgesehen ist, da im Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt. Dennoch ist der Berufungswerber zur Verhandlung nicht persönlich erschienen. Was die beantragte Einvernahme des Herrn S anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dessen Aussage zum beantragten Beweisthema aus objektiver Sicht entbehrlich ist, zumal es für nicht relevant erachtet wird, welche Informationen dem Beschuldigten seitens des Unternehmens tatsächlich zugekommen sind. Näheres dazu wird noch ausgeführt.

 

Als verfahrensrelevanter Sachverhalt wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte als Lenker des ggstl. Sattelkraftfahrzeuges anlässlich der Verkehrskontrolle am 4.1.2005 gegen 12:20 Uhr im Bereich des im Schuldspruch angesprochenen Tatortes dem Kontrollbeamten das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorgelegt hat, obwohl er in der Woche vor dem 3.1.2005 laut vorliegenden Schaublattkopien - und auch unbestritten - gefahren ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, i.d.g.F. muss der Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer u.a. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Wie bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses darauf hingewiesen wurde, ist der Verpflichtung zur Mitführung und Aushändigung der Schaublätter nicht entsprochen, wenn lediglich Kopien der Original-Schaublätter mitgeführt bzw. ausgehändigt würden.

 

Es bleibt im vorliegenden Falle letztlich unbestritten, dass der Berufungswerber das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht mitgeführt hat. Als erwiesen gilt auch, dass er aber tatsächlich in dieser Woche gefahren ist, dies geht aus den vorgelegten Schaublattkopien in klarer Weise hervor und wurde auch nicht bestritten. Als Zwischenergebnis wird daher festgestellt, dass der Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht wurde.

 

Was die Schuldfrage anbelangt, so wird zunächst festgestellt, das selbst dann, wenn es zwischen dem Meldungsleger und dem Berufungswerber im Rahmen der Amtshandlung zu Kommunikationsproblemen gekommen wäre, dieser Umstand nicht entlasten könnte, zumal eben das verfahrensrelevante Schaublatt nicht mitgeführt wurde und daher eine allfällige telefonische Bestätigung durch den Arbeitgeber nicht von Relevanz gewesen wäre. Darüber hinaus konnte der Zeuge im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig angeben, dass es tatsächlich zu keinen Kommunikationsproblemen gekommen ist. Es war daher auch die Aufnahme des beantragten Beweises, nämlich die Einvernahme des benannten Zeugen S aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Was das schuldhafte Verhalten anbelangt, so wird festgestellt, dass von einem fachlich ausgebildeten und zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten Lenker im internationalen Kraftwagenverkehr erwartet werden muss, dass er mit den entsprechenden Vorschriften vertraut ist. Dies gilt auch für nicht österreichische Kraftwagenlenker, welche im Gebiet der Republik Österreich unterwegs sind, erforderlichenfalls hat sich der betreffende Lenker vor der Einreise über die relevanten Vorschriften zu informieren, wobei im vorliegenden Falle darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der übertretenen Norm letztlich um eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften handelt, welche im gesamten EU-Gebiet Geltung hat.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung anführt, er habe auf Grund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde, ist damit nichts zu gewinnen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der Lenker selbst verantwortlich dafür ist, dass er die für das Lenken von Kraftfahrzeugen entsprechenden Vorschriften kennt und sich auch danach verhält. Sonstige Umstände, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Jedenfalls ist ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Zum Hinweis auf § 40 Abs.1 VStG, wonach dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben ist, sich zu rechtfertigen, wird festgestellt, dass der Berufungswerber in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund des geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sein persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Dennoch ist der Berufungswerber, wegen behaupteter dienstlicher Verhinderung, zur Verhandlung nicht erschienen. Letztlich hätte seine Einvernahme im konkreten Falle zu keinem anderen Ergebnis führen können, da der zur Entscheidung beurteilende Sachverhalt in klarer Weise im Beisein seiner Rechtsvertreterin ermittelt werden konnte.

 

Dem Vorbringen, der Spruch des Straferkenntnisses würde nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechen, wird entgegengehalten, dass nach Auffassung der Berufungsbehörde der Spruch des Straferkenntnisses in klarer und deutlicher Weise konkretisiert wurde, in Anbetracht dieses Schuldspruches war es dem Beschuldigten durchaus möglich, sich angemessen zu verteidigen und es ist auch eine allfällige Doppelbestrafung wegen dieses Vorfalles auszuschließen.

 

Aus den vorgelegten Schaublättern geht überdies hervor, dass der Beschuldigte seine Fahrten durchaus im Geltungsbereich der gegenständlichen EU-Verordnung durchgeführt hat, sodass auch diesbezüglich keine Umstände festgestellt werden, welche einer Bestrafung entgegenstehen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt, die diesbezügliche behördliche Schätzung wurde nicht bestritten. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat überdies festgestellt, dass aus general- und spezialpräventiven Überlegungen die ausgesprochene Geldstrafe als angemessen und ausreichend erscheint, um den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dazu wird ergänzt, dass auch die Allgemeinheit durch eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sensibilisiert werden soll, zumal gerade im Bereich der Einhaltung der gegenständlichen EU-Verordnung immer wieder diverse Übertretungen festgestellt werden müssen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass bei dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen die Behörde durchaus vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Was das Vorbringen hinsichtlich § 21 VStG anbelangt, so stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Voraussetzungen hiefür im vorliegenden Falle nicht gegeben sind.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

 

Im vorliegenden Falle erachtet die Berufungsbehörde, dass jedenfalls kein geringes Verschulden iSd § 21 VStG festgestellt werden kann. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss von einem fachlich Befähigten und zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse Berechtigten erwartet werden, dass er mit den entsprechenden Vorschriften vertraut ist und sich demgemäß verhält. Beim Nichtmitführen eines entsprechenden Schaublattes kann generell nicht davon gesprochen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Allfällige sonstige Umstände, welche (teil-) schuldentlastend wirken könnten, sind nicht hervorgekommen.

 

Darüber hinaus dient, wie in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht festgestellt wurde, die übertretene Norm dazu, eine Kontrolle darüber zu haben, ob der jeweilige Lenker die ihm auferlegten Verpflichtungen eingehalten hat. Dadurch, dass dem Kontrollbeamten das entsprechende Schaublatt nicht zur Verfügung stand, konnte auch keine unmittelbare Kontrolle vorgenommen werden bzw. war die Klärung des weiteren Sachverhaltes in einem weiteren Verfahren durchzuführen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Folgen der Übertretung bloß geringfügiger Natur gewesen wären. Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen demnach im vorliegenden Falle nicht vor.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

I.7. Zum Vorbringen, dass die einbehaltene Sicherheit bereits für verfallen erklärt wurde und daher der Beschuldigte ein zweites Mal in der gleichen Sache bestraft worden ist, sodass der Grundsatz ne bis in idem verletzt wurde, wird festgestellt, dass keine Doppelbestrafung vorliegt. Unbeachtet des derzeitigen Verfahrensstandes in Bezug auf die Verfallserklärung der Sicherheit würde diese auf den Strafbetrag angerechnet werden, eine Doppelbestrafung liegt sohin nicht vor. Was den Ausspruch des Verfalles dem Grunde nach anbelangt, so ist diesbezüglich im vorliegenden Straferkenntnis nicht abgesprochen worden, weshalb die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gegeben ist.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 21.04.2006, Zl.: 2006/02/0088-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum