Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161007/5/Br/Ga

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-161007/5/Br/Ga Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung, Herrn Dipl.-Ing. B K, geb. , H, St. M im M, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Oktober 2005, Zl.: VerkR96-4347-1-2005 Kd, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden verhängt, weil er auf der Messstrecke der A1 von Strkm 189,207 in Richtung Salzburg (10.963 Meter) am 1.5.2005 in der Zeit von 08.18.33 bis 08.23.19 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durchschnittlich um 32 km/h überschritten habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in Begründung der verhängten Geldstrafe im Ergebnis aus, dass dieses Ausmaß an Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr "einfach passieren" könne. Ferner wurde auf die bloß geringfügige Ausschöpfung des Strafrahmens hingewiesen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner letztlich als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung. Darin vermeint er, es würde ihm nach seiner Ehescheidung nur die Hälfte seiner Pension verbleiben. Gleichzeitig legte er einen Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark vor, woraus sich ein Pensionsbezug in Höhe von monatlich 631,07 Euro ergibt. Nach dem Verlust der Wohnung lebe er bei seiner Mutter in Untermiete. Ferner versucht der Berufungswerber diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer versäumten Abfahrt und einen dadurch bedingten Umweg zu rechtfertigen. Abschließend wird zum Ausdruck gebracht die Strafe einfach nicht zahlen zu können.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Die Vorlage erfolgte mit dem Hinweis auf eine vermutlich verspätete Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte nach ergänzenden Erhebungen zwecks Klärung der fristgerechten Einbringung der Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 6. Dezember 2005 Parteiengehör eingeräumt, wobei er auf die vorläufig als verspätet eingebracht anzusehen gewesene Berufung hingewiesen wurde.

 

 

5. Zur Frage der Rechtzeitigkeit:

In Reaktion auf das h. Parteiengehör gab der Berufungswerber dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit seinem Schreiben vom 15.12.2005 bekannt, er habe sich damals bei seinem Sohn in Wien aufgehalten. Im Zuge einer Rückfrage beim Postamt 8641 konnte ein Behebungszeitpunkt dieses Poststücks nicht eruiert werden. Demnach sollte dieses Schriftstück unbehoben an die Behörde erster Instanz zurückgesendet worden sein. Dort war wiederum von einem Rücklangen dieser Sendung nichts evident, sodass angesichts des Umstandes, dass die Berufung nur um einen Tag nach dem die Zustellvermutung vom 27.10.2005 erhoben wurde, zumindest im Zweifel von einer Ortsabwesenheit an die Abgabestelle am 27.10.2005 und einer späteren Rückkehr des Berufungswerbers an diese ausgegangen werden musste.

Offenbar wurde das Straferkenntnis jedoch behoben, was aber beim Postamt aus nicht mehr klärbaren Gründen nicht vermerkt wurde.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Hier liegt eine Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer Messtrecke von knapp 11 Kilometer zu Grunde. Diese Strecke wurde vom Berufungswerber - offenbar als Lenker eines Firmenfahrzeuges - in 4 Minuten und 46 Sekunden durchfahren. Dies entspricht einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von immerhin 138 km. Letztlich war ein mit 6 km/h in Abzug zu bringender Verkehrsfehler zu berücksichtigen gewesen. Realistisch besehen muss davon ausgegangen werden, dass für die Erreichung einer solchen Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer relativ langen Wegstrecke Tachoanzeigen mit zumindest 140 km/h erreicht worden sein mussten.

Dies lässt wiederum den Schluss auf ein gering ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein betreffend Geschwindigkeitslimits zu.

Wenngleich zum Tatzeitpunkt am 1. Mai 2005 von einem geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann, wurde hier dem mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit beabsichtigten Schutzziel vom Berufungswerber nachhaltig zu wider gehandelt. Der Behörde erster Instanz ist daher in ihrer Einschätzung darin zu folgen, dass ein solches Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einfach passieren kann, sondern offenbar billigend in Kauf genommen wird. Anders als von der Behörde erster Instanz angenommen, gestaltet sich in einem solchen Fall die Schuldfrage nicht als Fahrlässigkeits- sondern vielmehr als Vorsatzdelikt.

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf einem Autobahn-Baustellenbereich im Umfang von 32 km/h sind - abstrakt besehen - nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden.

Insbesondere ergibt sich die nachteilige Tatauswirkung empirisch darin, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 89,9 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit knapp 144 m beträgt. Dieser Schlussfolgerung wird eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 100 km/h zum Stillstand gelangt wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 95,24 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0).

Abschließend ist zur Strafzumessung noch festzustellen, dass die Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Wie schon oben ausgeführt wurde hier eine sehr niedrige Strafe verhängt, sodass trotz der vom Berufungswerber behaupteten schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine weitere Reduzierung des Strafausmaßes nicht in Betracht kommen konnte.

Daher konnte dem Strafausspruch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter Punkt II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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