Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161013/5/Ki/Bb/Da VwSen161014/5/Ki/Bb/Da

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-161013/5/Ki/Bb/Da

VwSen-161014/5/Ki/Bb/Da Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M S, G, W, vom 31.10.2005 gegen die Zurückweisungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.10.2005, Zl: VerkR96-16599-2005 und VerkR96-16929-2005, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungswerberin (Bw) mit Strafverfügungen vom 2.8.2005, Zl: VerkR96-16599-2005 und VerkR96-16929-2005 je wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 für schuldig befunden und über sie eine Verwaltungsstrafe von jeweils 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügungen wurden laut den vorliegenden Verfahrensakten am 9.8.2005 zu eigenen Handen zugestellt.

 

2. Die Bw erhob gegen diese Strafverfügungen mit Schreiben vom jeweils 23.8.2005 Berufung. Die Berufungen wurden erst am 25.8.2005 zur Post gegeben (Datum der Poststempel).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 22.12.2005 - nachweislich zugestellt am 30.12.2005 durch Hinterlegung am Postamt 1150 Wien - hat die Bw mit schriftlicher Eingabe vom 10.1.2006 ersucht, den Inhalt ihres letzten Schreibens vom 31.10.2005 zu berücksichtigen. In diesem Schreiben vom 31.10.2005 hat die Bw lediglich auf ihre finanzielle Notlage hingewiesen. Für die verspätete Einbringung der Rechtsmittel hat die Bw bis zum heutigen Zeitpunkt keine Begründung vorgebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurden der Bw die Strafverfügungen laut Postrückscheine am 9.8.2005 zu eigenen Handen zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 23.8.2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurden die Einsprüche jedoch erst am 25.8.2005 - somit um zwei Tage verspätet - zur Post gegeben (Datum der Poststempel).

 

Nachdem sich die Bw zur verspäteten Rechtsmitteleinbringung in keinster Weise geäußert und keinerlei Zustellmängel geltend gemacht hat bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, sind die angefochtenen Strafverfügungen als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurden die Einsprüche nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es waren die erhobenen Berufungen ohne eine inhaltliche Prüfung als unbegründet abzuweisen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochenen Strafverfügungen mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Abschließend wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich angeordnete Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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