Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161015/2/Ki/Da

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-161015/2/Ki/Da Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl-Ing. S S, L, I, vom 1.11.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.10.2005, VerkR96-5053-2005 Kd, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24.10.2005, VerkR96-5053-2005 Kd, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 6.4.2005 in der Zeit von 15.06 Uhr bis 15.12 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WN- im Gemeindegebiet von Sipbachzell, auf der A 1 Westautobahn, auf einer Messstrecke von 10963 Meter bis Km. 189,207 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 8 km/h überschritten habe (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 1.11.2005 Berufung erhoben mit dem Ersuchen, das Verfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des Vollstreckungshilfeabkommens zwischen Österreich und Deutschland definierte Beweismittelverfahren voraussetzen würden. Beispielsweise würden deutsche Behörden bei Geschwindigkeitsverstößen, die per Radarfoto festgestellt wurden, ein Lichtbild von vorne verlangen. Nur so könne der Fahrer zumeist identifiziert werden. Die Vorgehensweise von Österreich, von hinten zu blitzen, werde nicht anerkannt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 6.5.2005 zu Grunde. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde im Rahmen einer Section Control festgestellt, wobei die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine Messstrecke von 10.963 Meter errechnet wurde. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergibt sich eine vorwerfbare Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich der Messstrecke von 108 km/h.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 zeigen diese Verbots- und Beschränkungszeichen an, dass ein Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Auf der Westautobahn A 1 war im Bereich der von der Section Control erfassten Messstrecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h beschränkt. Tatsächlich ist, wie bereits dargelegt wurde, der Berufungswerber im Bereich der Messstrecke mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 108 km/h (unter Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen und er hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde daher in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird, wie bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses festgehalten wurde, darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag derzeit Gültigkeit hat und daher auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche von deutschen Staatsbürgern in Österreich begangen werden, über die Grenzen hinaus geahndet werden können. Ungeachtet dessen wird festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage zu klären war, ob der Berufungswerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat oder nicht. Fragen bezüglich des Vollstreckungsverfahrens waren in diesem Stadium noch nicht zu klären. Gegebenenfalls wird nach Rechtskraft der gegenständlichen Bestrafung durch die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren durchzuführen sein.

 

Jedenfalls wird festgehalten, dass der Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens geahndet. Die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden nicht bestritten, strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Straffestsetzung vom Ermessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung: Section - Control