Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161016/4/Bi/Be

Linz, 30.12.2005

 

 

 

VwSen-161016/4/Bi/Be Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vom 14. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. Oktober 2005, VerkR96-24-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 190 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. Dezember 2005, 13.45 Uhr, auf der Zufahrt zu den Parkplätzen des Gasthauses H R im Bereich der, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 19 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er trage kein Verschulden am Verkehrsunfall und werde nun als allein Schuldiger hingestellt. Der vorbeifahrende Wagen habe seinen Pkw gestreift, wobei sein Pkw ausschließlich auf Privatgrund vor der Garage gestanden sei und nicht auf der Zufahrtsstraße zum Georgihof. Er komme mit 80 Jahren erstmals mit dem Gesetz in Konflikt und werde gleich zu 72 Stunden Freiheitsstrafe und Zahlung einer Verwaltungsstrafe verurteilt und der Verursacher gehe leer aus. Er zahle gerne 100 Euro für das Rote Kreuz, aber nichts für diese Fehlentscheidung. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall wohl ausgereicht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker eines Pkw aus der Garage des Hauses Linzerstraße 5 fuhr und es zu einer Streifung mit dem von A R gelenkten Pkw kam. A R erstattete Anzeige gegen den ihm unbekannten Bw. Dieser gab gegenüber RI S, GP St. Georgen/Gusen, an, der Unfallgegner sei gleich laut geworden und er habe mit ihm nicht sprechen können. Er habe aber gesehen, dass der Unfallgegner sich sein Kennzeichen aufgeschrieben habe und den Fall für erledigt gehalten, weil er der Meinung gewesen sei, jeder solle sich seinen Schaden selbst bezahlen.

Laut Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion St. Georgen/Gusen ist zweifelsohne an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden, nämlich am Pkw an beiden rechten Türen und der Stoßstange rechts hinten und am Pkw PW- am linken hinteren Eck.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Aus der Anzeige geht hervor, dass zwischen dem Lenker des Pkw A R und dem Bw kein Nachweis von Name und Anschrift stattgefunden hat - diesbezüglich besteht auch keine Verpflichtung. Allerdings wären deshalb beide verpflichtet gewesen, den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeiinspektion zu melden, was aber nur Herr R getan hat.

Der Bw hat selbst gegenüber RI S ausgesagt, der Unfallgegner sei gleich laut geworden und er habe mit ihm nicht sprechen können.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei für den Bw die Verpflichtung, den Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu melden, um dem Unfallgegner die Feststellung, mit wem er sich bei Geltendmachung eines Schadens in Verbindung zu setzen haben wird, zu ermöglichen. Dass dem Bw damit das Verschulden am Verkehrsunfall angelastet wird, ergibt sich daraus nicht, weil die Meldepflicht völlig unabhängig vom Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls besteht. Die Meldepflicht dient nur dazu, die Daten der Unfallgegner festzuhalten, um die eventuelle Schadensregelung überhaupt zu ermöglichen. Wenn der Bw der Meinung war, jeder solle sich seinen Schaden selbst bezahlen, muss der Unfallgegner diese Meinung nicht teilen. Allerdings bietet das Gesetz diesem die Möglichkeit, die für die Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen oder auch für eine Einigung mit dem Bw erforderlichen Daten des Bw zu erfahren - wenn nicht vom Bw selbst, dann durch die Polizei.

Die vom Bw im Rechtsmittel dargelegte Meinung beruht daher auf einem Missverständnis und hat nichts mit dem Verschulden am Zustandkommen des Verkehrsunfalls zu tun.

Allerdings ist zu sagen, dass es gleichgültig ist, in welchem Eigentum sich der Bereich vor den Garagen des Hauses Linzerstraße 5 in St. Georgen/Gusen befindet. Nach den vorgelegten Fotos sind diese Garagen an der Zufahrtsstraße gelegen und befindet sich dort der Gasthausparkplatz, der selbstverständlich als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 anzusehen ist. Die Tafel mit der Aufschrift "Parkplatz Gasthaus Georgihof - nur für Gäste" schließt diese rechtliche Qualifikation nicht aus, weil es jedem offen steht, die Zufahrtsstraße zu benützen und zB Gast zu werden.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Von geringfügigem Verschulden kann ebenso wenig die Rede sein wie von unbedeutenden Folgen der Übertretung, weil er von der Polizei ausgeforscht werden musste. Eine "Abmahnung" im Sinne des § 21 Abs.1 VStG war daher nicht gerechtfertigt.

Wohl war jedoch eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt - schon deshalb, weil der Bw gänzlich unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, den die Erstinstanz übersehen haben dürfte.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, wobei die Vorschreibung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgeschrieben ist und keinen Angriff auf die Integrität des Bw darstellt, wie dieser vermeint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum