Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161017/2/Zo/Da

Linz, 11.01.2006

VwSen-161017/2/Zo/Da Linz, am 11. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S F, geb. , W, vom 3.11.2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 20.10.2005, Zl. III-S-6.849/05/S, wegen zwei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben.

Hinsichtlich Pkt. 1 wird die anzuwendende Strafnorm auf § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG geändert sowie die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Hinsichtlich Pkt. 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die anzuwendende Strafnorm auf § 27 Abs.3 Z5 lit.c GGBG geändert und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

II. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 1 Abs.2 und 19 sowie 21 Abs.1 VStG, § 27 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I 145/1998 idF BGBl. I 118/2005

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie, wie am 6.6.2005 um 14.30 Uhr in Wels auf der B 137 in Höhe des Strkm 4,6 festgestellt worden sei, als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. F KEG als Beförderer mit dem LKW Kennzeichen ND- 6 Fässer mit je 60 Liter und 13 Fässer mit je 20 Liter (Gesamtmenge 800 Liter) Bremsenreiniger, Gefahrgut der Klasse 3 ADR, VG III, Sondervorschrift 640E ADR, UN-Nr. 1993, befördert habe, obwohl sie sich

  1. nicht vergewissert habe, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach, weil die Umverpackung nicht mit den Buchstaben UN und den dazugehörigen UN-Nummern gekennzeichnet war und der Gefahrzettel gemäß Kl. 3 nicht angebracht war,
  2. nicht vergewissert habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt wurden, weil das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

Die Berufungswerberin habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1a Z3 GGBG und zu 2. eine Übertretung nach § 13 Abs.1a Z2 GGBG begangen, weshalb über sie gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 146 Euro verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung. Die Berufungswerberin verfügt über ein Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro monatlich, ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und befindet sich seit Juli 2005 in Privatkonkurs. Sie ersucht deshalb um Verminderung des Strafausmaßes.

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich.

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die F KEG war am 6.6.2005 um 14.30 Uhr Beförderer des im Spruch angeführten Gefahrgutes. Die Berufungswerberin ist die verantwortliche vertretungsbefugte Person dieses Unternehmens. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Umverpackung des Gefahrgutes nicht den Bestimmungen des ADR entsprechend mit den Buchstaben UN und den dazugehörigen UN-Nummern gekennzeichnet und der Gefahrzettel gemäß Klasse 3 nicht angebracht war. Weiters wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Bezüglich des mangelhaften Beförderungspapiers ist festzuhalten, dass es auf Grund der seit der Anzeigeerstattung geänderten Rechtslage erforderlich gewesen wäre, die konkreten Mängel des Beförderungspapiers festzustellen, weil je nach Art des Mangels eine unterschiedliche Strafbestimmung anzuwenden ist. Eine Anfrage beim Meldungsleger ergab jedoch, dass das Beförderungspapier mangels Kopiermöglichkeit am Kontrollort der Anzeige nicht beigelegt wurde und der Meldungsleger sich nicht mehr an die konkreten Mängel des Beförderungspapiers erinnern kann. Er hat diese auch nirgends aufgezeichnet. Es ist daher im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich lediglich um geringfügige Mängel im Beförderungspapier gehandelt hat.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und nur noch die Strafbemessung zu prüfen.

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz wurde mit BGBl. I 118/2205 in wesentlichen Teilen geändert. Diese GGBG Novelle 2005 ist am 28.10.2005 in Kraft getreten. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde zwar bereits am 20.10.2005 verfasst, die Zustellung an die Berufungswerberin erfolgte jedoch erst am 31.10.2005. Es ist daher gemäß § 1 Abs.2 VStG die neue Rechtslage bezüglich der Strafhöhe dann anzuwenden, wenn diese für die Beschuldigte günstiger ist als die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretungen.

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG vor der GGBG Novelle 2005 sah für Übertretungen durch den Beförderer jeweils eine Mindeststrafe von 726 Euro vor.

§ 27 Abs.3 Z5 GGBG in der Fassung der GGBG Novelle 2005 lautet:

Wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a Z2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs.2 Z2, 3 oder 6 oder § 24a Abs.1 Z2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

  1. wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder
  2. wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder
  3. wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

Ein Vergleich dieser Strafbestimmungen zeigt, dass hinsichtlich der Gefahrenkategorie I die alte Rechtslage, hinsichtlich der Gefahrenkategorien II und III jedoch die neue Rechtslage günstiger ist.

Die fehlende Bezettelung und Kennzeichnung der Umverpackung (Pkt. 1 des Straferkenntnisses) fällt gemäß dem Mängelkatalog des Verkehrsministeriums in die Gefahrenkategorie der Klasse II. Bezüglich des mangelhaften Beförderungspapiers ist die Gefahrenkategorie davon abhängig, welche Angaben im Beförderungspapier gefehlt haben. Im Hinblick auf die diesbezüglich fehlenden Angaben in der Anzeige wird zu Gunsten der Berufungswerberin davon ausgegangen, dass lediglich geringfügige Mängel im Beförderungspapier vorgelegen sind, welche in die Gefahrenkategorie III fallen. Es ist daher für beide Übertretungen die neue Rechtslage heranzuziehen.

Hinsichtlich Pkt. 1 des Straferkenntnisses konnte die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden. Es lagen keinerlei Straferschwerungsgründe vor, strafmildernd war zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin keine einschlägigen Vormerkungen nach dem GGBG aufweist. Auch ihre ungünstigen persönlichen Verhältnisse wurden entsprechend berücksichtigt. Hinsichtlich Pkt. 2 des Straferkenntnisses konnte gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

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