Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161019/10/Fra/Sp

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-161019/10/Fra/Sp Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Oktober 2005, VerkR96-1942-2005/Ah, betreffend Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juni 2006, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe
    (10 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er am 10.4.2005 gegen 17.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Suben/Inn zuletzt auf der Innkreisautobahn A8 Richtung Passau gelenkt hat, wobei er auf Höhe km 74,742 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 8. Juni 2006 durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw den in Rede stehenden Pkw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat und die Geschwindigkeit des vom ihm gelenkten Pkw´s von einem Polizeibeamten mittels Messgerät Type: TELE-TRAFFIC A/S LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7655, gemessen wurde. Der Bw bemängelt, dass nur ein Beamter die Messung durchgeführt habe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es keinerlei Vorschrift gibt, dass zwei Beamte eine Messung durchzuführen hätten. Diesbezüglich führte der Meldungsleger GI A bei der Berufungsverhandlung aus, dass er die Messung durchgeführt habe. Sein Kollege BI M sei der Einsatzleiter gewesen und hielt sich bei der Messung auch in unmittelbarer Nähe auf. Er habe den vom Bw gelenkten Pkw in einer Entfernung von 308 Metern gemessen und den Laserstrahl auf den Frontbereich des Pkw´s fixiert. Zwischen ihm und dem gemessenen Fahrzeug habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Es sei auch zu keiner Fehlmessung gekommen. Er habe den Fahrzeuglenker angehalten und ihm am Display des Gerätes das noch gespeicherte Messergebnis gezeigt. Durch einen Knopfdruck am Gerät könne man auch die Messentfernung feststellen. Auch diese habe er dem Lenker gezeigt. Der Lenker habe die Geschwindigkeit nicht bestritten. Er habe diesem auch ein Organmandat angeboten. Der Lenker habe ihm jedoch gesagt er habe nicht genügend Geld bei sich. Die lt. Verwendungsbestimmung erforderlichen Kontrollen (Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrolle) habe er vorschriftsmäßig durchgeführt. Er habe das Messprotokoll auch der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgelegt. Aus diesem im Akt befindlichen Messprotokoll ergibt sich, dass neben dem Messende (17.22 Uhr) der Name "M" eingetragen ist. Der Meldungsleger erläuterte hiezu bei der Berufungsverhandlung, dass es sich diesbezüglich um den Einsatzleiter handelt. Neben dem Namen "M" befindet sich das Kurzzeichen "Ai". Bei diesem Kurzzeichen handle es sich um den Namen des Messbeamten. Zum Einwand des Bw, es sei ein veralteter Eichschein vorgelegt worden, führte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung aus, es sei richtig, dass er der Behörde irrtümlich vorerst einen abgelaufenen Eichschein vorgelegt hat. Der aktuelle Eichschein wurde nachträglich der Behörde vorgelegt, aus diesem ergibt sich, dass das gegenständliche Messgerät am 20. August 2004 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2007 abläuft. Das Gerät war sohin zum Vorfallszeitpunkt geeicht.

 

Aufgrund dieses Beweisergebnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Zweifel darüber, dass der Meldungsleger eine korrekte und richtige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat, wobei ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 2. März 1994, Zahl 93/03/0238 ausgesprochen, dass Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich dieser Judikatur an.

 

Es sind im Berufungsfall keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes ein Bedienungsfehler unterlaufen und dass es zu einer unrichtigen Geschwindigkeitsmessung gekommen ist. Die Geschwindigkeitsübertretung ist sohin erwiesen, wobei noch zu erwähnen ist, dass die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h abgezogen wurde und dem Bw anstatt der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h lediglich die Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h zur Last gelegt wurde.

 

Da im Verfahren keine die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräftenden Umstände hervorgekommen sind, hat der Bw sohin diese Geschwindigkeitsüberschreitung als die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Der Oö. Verwaltungssenat geht von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Im Verfahren sind keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat die Erstinstanz die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: 1.500 Euro monatliches Nettoeinkommen, für Gattin sorgepflichtig, kein Vermögen. Auch der Oö. Verwaltungssenat geht mangels anderer Anhaltspunkte von diesen Annahmen aus. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 21 % überschritten. Der Strafrahmen wurde lediglich zu rund 6,9 % ausgeschöpft.

 

Die Strafe wurde daher unter Berücksichtigung der (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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