Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161020/2/Br/Bb/Sta

Linz, 27.12.2005

 

 

 

VwSen-161020/2/Br/Bb/Sta Linz, am 27. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn x betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.9.2005, Zl.: VerkR96-20854-2005/Pos wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 und einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis

wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 155,20 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretungen nach 1) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.4 Z1 FSG 1997 und 2) § 11 Abs.3 und § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1) 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und 2)
    50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 8.5.2005 um ca.
    06.10 Uhr das Kfz, VW Golf, silber, auf welchem das pol. Kennzeichen angebracht war, auf der Nebenfahrbahn S Straße bis zum Parkdeck I gelenkt habe,

  1. ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" zu sein, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.2005 entzogen wurde sowie
  2. drei Mal und zwar bei der Kreuzung Nebenfahrbahn S Straße - Dr. F, bei der Kreuzung Dr. F - W sowie bei der Einfahrt W - Parkareal I die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt habe.

 

1.2. Zur Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz bezüglich Übertretung 1) auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 726 Euro. Weiters wurden die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt - gemeint hier wohl die Angaben des Berufungswerbers im Schreiben vom 13.9.2005 - kein Einkommen, da erst kürzlich aus der Haft entlassen, lebt bei seiner Freundin im Haushalt. Die Behörde ist weiters von keinen außergewöhnlichen Umständen, insbesondere von keiner unverschuldeten drückenden Notlage des Berufungswerbers ausgegangen. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung verweist der Rechtsmittelwerber auf seine brisante finanzielle Situation. Vor zwei Monaten sei er aus der Haft entlassen worden und habe nun als Kellner einen Lohn von 750 Euro. Für seine neue Wohnung müsse er 550 Euro und zusätzlich 30 Euro für Strom bezahlen. Seine Lebensgefährtin sei im fünften Monat schwanger und ohne Einkommen. Er ersuche höflichst um Herabsetzung der Geldstrafe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung wohl zu den schwersten und gröbsten Verstößen der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zählt. Es soll gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

 

Hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde - Punkt 1) der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung - sieht die Strafbestimmung des § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Mindeststrafe von 726 Euro vor.

 

Der Berufungswerber hat ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war, weshalb die Spezialbestimmung des § 37 Abs.4 Z1 FSG anzuwenden ist.

 

Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber diesbezüglich ohnehin lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe auferlegt, sodass keine Möglichkeit bestand, die Strafe herabzusetzen, weshalb schon aus diesem Grund der Strafberufung der Erfolg versagt werden muss.

Die verhängte Mindeststrafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden des Berufungswerbers.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verkehrsrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zugute kommt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegeben ungünstigen Einkommensverhältnisse, wobei diesbezüglich die Angaben des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz vom 10.11.2005 (monatliches Nettoeinkommen 750 Euro, Sorgepflichten für die schwangere Lebensgefährtin, Ausgaben von 550 Euro für Wohnung und 30 Euro für Strom) zugrundegelegt werden, erscheint die verhängte Geldstrafe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG war schon mangels vorhandener Milderungsgründe nicht möglich. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre nur dann zulässig, wenn entweder der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

Das Verfahren hat auch keine Hinweise auf ein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ergeben.

 

Hinsichtlich der dem Berufungswerber zu Punkt 2) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 726 Euro. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 50 Euro liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann angesichts des Umstandes, dass die Änderung der Fahrtrichtung insgesamt drei Mal nicht angezeigt wurde, keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die festgesetzten Strafen als tat- und schuldangemessen und unter spezialpräventiven Aspekten als ausreichend angesehen werden können, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen und den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im angemessenen Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen für Spruchpunkt 1) mit 10 Tagen und für Spruchpunkt 2) mit einem Tag - insgesamt daher mit 11 Tagen - festgesetzt.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Dem Ersuchen um Herabsetzung der verhängten Strafe kann daher nicht stattgegeben werden, es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub auf Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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