Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161021/5/Bi/Be

Linz, 30.12.2005

 

 

 

VwSen-161021/5/Bi/Be Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, vom 31. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Oktober 2005, VerkR96-3435-2005-Pi, in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 31. Juli 2005 gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 15. Februar 2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Polen und er halte sich nur gelegentlich in Österreich auf, sodass er hinterlegte Schriftstücke nicht zeitgerecht beheben könne.



4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Rückschein wurde die in Rede stehende Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 16. und 17. März 2005 mit Beginn der Abholfrist am 17. März 2005 beim Postamt 5310 hinterlegt, jedoch mit dem Vermerk "nicht behoben" von der Post am 4. April 2005 an die Erstinstanz retourniert.

Am 31. Juli 2005 übermittelte der Bw mit Fax ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung, in dem er Verfolgungsverjährung geltend macht und außerdem anführt, er sei am 2. Jänner 2005, dem Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung, über Polen nach Südafrika eingereist und komme daher als Lenker nicht in Frage. Er werde sich überdies bis Anfang September 2005 in den USA aufhalten.

Die Mitteilung der Erstinstanz, das Schreiben sei als Rechtsmittel offensichtlich verspätet, erreichte den Bw am 25. Oktober 2005. In der Berufung nennt er seine Gattin als Lenkerin am 2. Jänner 2005.

Seitens des UVS wurde der Bw darauf aufmerksam gemacht, dass er für 16. und 17. März 2005 keine Ortsabwesenheit geltend gemacht hatte, worauf er mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 mitteilte, er betreibe zusammen mit seiner Gattin in Polen eine Zahnarztpraxis und halte sich schon daher überwiegend in Polen auf. Er sei in Polen verheiratet und habe eine 10jährige Tochter, die in Polen die Schule besuche, daher seien auch seine überwiegenden Lebensinteressen in Polen. Er sei am 28. Februar 2005 mit seiner Gattin von einem Kenia-Urlaub zurückgekommen und habe sich bis Mitte April 2005 in Polen aufgehalten.

Aus der Sicht des UVS decken sich diese Aussagen mit denen in der Berufung, der der Bw überdies die Kopie seines Reisepasses beigelegt hat, in der Passkontrollstempel über Ein- und Ausreisen nach und von Kapstadt vom "0?".01., 10.01., 25.01. und 01.02. 2005 zu sehen sind. Dass er sich zur Zeit der Zustellversuche und innerhalb der Abholfrist nicht in Österreich aufgehalten hat, ist nach der Schilderung seiner Lebensumstände glaubhaft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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