Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161024/4/Sch/Hu

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-161024/4/Sch/Hu Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 25.11.2005, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.11.2005, III-S-11727/05, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgeweisen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.4 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.11.2005, III-S-11727/05, wurde über Herrn H H, E, W, gemäß § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 880 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 3.10.2005 um 19.40 Uhr in Wels, Rosegger Straße 4, Fahrtrichtung Norden, ein Fahrrad gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Siemens am 3.10.2005 um 20.27 Uhr in Wels, Polizeiinspektion Innere Stadt, ein relevanter Messwert von 0.77 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 88 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis findet sich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung nachstehender Passus: "Nach Verkündung des Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet."

 

Darunter sind die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und des Berufungswerbers angebracht worden.

 

Somit liegt gegenständlich ein ausdrücklicher Berufungsverzicht seitens des Rechtsmittelwerbers vor, weshalb die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen nach erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - seitens des Berufungswerbers ist hierauf nicht reagiert worden - als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass das Berufungsvorbringen prima facie ohnedies kaum schlüssig erscheint, zumal die Behauptung, der Berufungswerber habe das Fahrrad lediglich geschoben, im eindeutigen Widerspruch zu seinen eigenen Angaben bei der Amtshandlung laut Polizeianzeige steht, wo er ausdrücklich angibt, mit dem Fahrrad an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit gefahren zu sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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