Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161025/2/Kei/Da

Linz, 30.12.2005

 

 

 

VwSen-161025/2/Kei/Da Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R M, S, A-L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2005, Zl. VerkR96-14020-2004, zu Recht:

 

Der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 71 Abs.1 AVG und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2004, Zl. VerkR96-14020-2004, wegen einer Übertretung des § 9 Abs.4 StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

Im Hinblick auf diese Strafverfügung hat der Bw eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Bw nicht eine Strafverfügung oder einen rechtskräftigen Bescheid entgegen genommen hätte, sodass er ein legales Rechtsmittel hätte einbringen können.

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2005 wird gem. § 71 Abs.1 Ziffer 1 AVG 1991 iVm. § 24 VStG 1991 abgewiesen".

 

Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 2005, Zl. VerkR96-14020-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat das im Folgenden Angeführte zum Ausdruck gebracht: "Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden können" (siehe z.B. VwGH Zl. 95/19/0622 vom 14.12.1995, Zl. 96/19/1673 vom 19.9.1997).

Der Bw hat innerhalb der gesetzlichen Frist zu wenig bzw. nicht alle Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht und es wurde durch die belangte Behörde der Zustellvorgang zu Recht als vorschriftsgemäß beurteilt.

Vor dem angeführten Hintergrund war durch den Oö. Verwaltungssenat spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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