Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400433/4/Gf/Km

Linz, 03.09.1996

VwSen-400433/4/Gf/Km Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des S.

S., vertreten durch V. K., ................, .............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Braunau zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und unter einem wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Braunau) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein restjugoslawischer Staatsangehöriger der kosovo-albanischen Volksgruppe, ist am 27. Mai 1996 - nachdem er sich zuvor ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk in Österreich aufgehalten hat - bei dem Versuch, das Bundesgebiet zu verlassen, betreten worden.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom selben Tag, Zl. Sich41-, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw.

zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über die für seinen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 29.

Mai 1996, Zl. Sich41-61-1996, wurde über den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

1.4. Am 30. Mai 1996 hat der Beschwerdeführer namens seines Rechtsvertreters beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Braunschweig einen Asylantrag gestellt, nachdem bereits am 29. März 1996 vom Oberkreisdirektor des Landkreises Emsland die Aussetzung seiner Abschiebung bis zum 30. Juni 1996 geduldet worden war.

1.5. Mit Schreiben vom 20. Juni 1996, Zl. Sich41-61-1996, hat die belangte Behörde das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.

1.6. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 20.

Juni 1996, Zl. Sich41-61-1996, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Juli 1996, Zl. St-328/96, keine Folge gegeben.

1.7. Am 25. Juli 1996 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten bis zum Einlangen des Heimreisezertifikates seines Heimatstaates ausgedehnt wird.

1.8. Mit Schreiben vom 2. August 1996, Zl. Sich41-61-1996, wurde die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland um Rückübernahme des Beschwerführers ersucht, da sein dortiges Asylverfahren noch offen sei.

2.1. Gegen die mit dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid verfügte Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 29. August 1996 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden:

FrG), gestützte Beschwerde.

Darin wird im wesentlichen begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, sich in Österreich aufzuhalten, sondern schon anläßlich seiner Festnahme unmißverständlich bekundet habe, nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Dies zeige auch der Umstand, daß er - nach einer völlig unbeabsichtigten, weil irrtümlichen Ausreise ja gerade beim Versuch der Wiedereinreise in die BRD betreten worden sei. Außerdem hätte der belangten Behörde bekannt sein müssen, daß die Vertretungsbehörden der Bundesrepublik Jugoslawien in der Regel nicht dazu imstande seien, binnen sechs Monaten ein Reisedokument für Kosovo-Albaner auszustellen, sodaß diese stattdessen vielmehr seine Abschiebung nach Deutschland, wo der Beschwerdeführer seit drei Jahren als Asylwerber lebe, zu betreiben gehabt hätte.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der im wesentlichen dargelegt wird, daß gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und damit durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Ein Heimreisezertifikat der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. eine Stellungnahme Deutschlands zur Frage der Rücknahme des Beschwerdeführers sei hingegen bis dato nicht eingelangt, sodaß dessen weitere Anhaltung aus den bereits im Schubhaftbescheid angeführten Gründen als zulässig erscheine.

Daher wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. Sich41-61-1996; da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

4.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht, wie sich aus dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid ergibt, ein - in Ermangelung des Vorliegens gültiger Reisedokumente (um deren Beischaffung sich der Beschwerdeführer selbst zu bemühen gehabt hätte) nur zwangsweise, nämlich im Wege der Abschiebung durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Daß zumindest dessen Abschiebung in seinen Heimatstaat rechtlich zulässig ist, wurde gleichfalls bereits rechtskräftig festgestellt (vgl.

oben, 1.6.). Hingegen ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde die Frage zu prüfen, ob etwa auch eine Abschiebung nach Deutschland bzw.

eine Rücknahme durch die dortigen Behörden gleichfalls zulässig ist und bejahendenfalls, ob diese letztlich zweckmäßiger wäre. Dem Beschwerdeführer bleibt es in diesem Zusammenhang unbenommen, bei der hiefür zuständigen Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Abschiebungsverfahrens einen Aufschub bis zur endgültigen Klarstellung der Rechtslage zu beantragen.

4.2.2. Vor diesem Hintergrund kann aber der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der vorliegenden Schubhaftbeschwerde nicht finden, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers dem Grunde nach unzulässig oder von unverhältnismäßig langer Dauer wäre:

4.2.2.1. Wenngleich es evident ist, daß der Beschwerdeführer an einem Aufenthalt in Österreich ohnehin nicht interessiert ist, sondern schnellstmöglich nach Deutschland, von wo aus er das Bundesgebiet betreten hat, zurückkehren möchte, so kann dies klarerweise nur auf legalem Weg geschehen.

Es liegt daher an der belangten Behörde, zu eruieren, ob die hiefür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem ist die Fremdenpolizeibehörde auch durch die Stellung eines entsprechenden Antrages (vgl. oben, 1.8.) nachgekommen.

Auf der anderen Seite legt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich die kategorische Weigerung, in seinen Heimatstaat Jugoslawien zurückzukehren - die Vermutung nahe, daß er, würde er in die Freiheit entlassen werden, neuerlich einen illegalen Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland oder zumindest versuchen würde, in der Anonymität unterzutauchen. Damit wäre aber für den Fall, daß sich eine Rücknahme durch die deutschen Behörden als unzulässig oder - infolge deren Weigerung - als unmöglich herausstellen würde, die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat für die belangte Behörde wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.

In gleicher Weise liegt es auf der Hand, daß sich der Beschwerdeführer, der weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über nennenswerte finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes verfügt, genötigt sehen müßte, sich diese auf widerrechtlichem Weg (z.B. durch die Aufnahme einer verbotenen Arbeitstätigkeit) zu besorgen.

Aus allen diesen Gründen war daher die Verhängung der Schubhaft an sich offenkundig nicht unzulässig.

4.2.2.2. Wenn nun die belangte Behörde etwa drei Wochen nach der Inschubhaftnahme die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch den Heimatstaat des Beschwerdeführers beantragt hat, so kann weiters nicht gefunden werden, daß dessen nunmehr etwa drei Monate währende Anhaltung deshalb rechtswidrig wäre, weil die belangte Behörde in dieser Sache noch nicht zumindest ein weiteres Mal die Ausstellung urgiert hat: Wie er nämlich mit der vorliegenden Beschwerde selbst erkennt, ist es eine notorische Tatsache, daß die Ausstellung derartiger Zertifikate durch die Bundesrepublik Jugoslawien für Angehörige der Volksgruppe der Kosovo-Albaner wozu nach seinen eigenen Angaben auch der Beschwerdeführer zählt - geraume Zeit in Anspruch nimmt, sodaß die belangte Behörde zumindest bislang auch ohne entsprechende Urgenz zuwarten durfte.

4.3. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 67c Abs. 4 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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