Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161040/8/Kei/Ps

Linz, 27.07.2006

 

 

 

VwSen-161040/8/Kei/Ps Linz, am 27. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C. W., P., 80 G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 18. November 2005, Zl. VerkR96-6399-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2006, zu Recht:

 

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) die Geldstrafe auf 95 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "einen Kombi" wird gesetzt "einem Kombi", statt "167 km/h" wird gesetzt "138 km/h", statt "0,34 Sekunden" wird gesetzt "0,365 Sekunden", statt "47 km/h" wird gesetzt "28 km/h", statt "Rechtsvorschrift" wird gesetzt "Rechtsvorschriften" und statt "1.) § 99 Abs. 2c Zf. 4 StVO 1960" wird gesetzt "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 19,50 Euro (= 9,50 Euro + 10 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.07.2005 im Gemeindegebiet von H., Bezirk G., Oberösterreich, auf der I. A. in Fahrtrichtung S. als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke BMW, mit dem behördlichen Kennzeichen G

  1. um 15.36 Uhr auf Höhe des Strkm.s 3 der A. beim Hintereinanderfahren keinen ausreichenden, ein rechtzeitiges Anhalten ermöglichenden Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug, nämlich einen Kombi, eingehalten, als im Zuge einer Abstandsmessung mittels eines geeichten Messgerätes bei einer Geschwindigkeit von 167 km/h nach Abzug der Messfehlergrenze der zeitliche Abstand zum Vorderfahrzeug nur 0,34 Sekunden betrug, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird und haben weiters auf dieser oa. Fahrt
  2. um 15.37 Uhr auf Höhe des Strkm. 4 der A. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 47 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 18 Abs.1 StVO 1960 und
  2. § 20 Abs.2 StVO 1960, BGBl Nr. 159 i.d.g.F.,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

1.) 100.--

2.) 140.--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 42 Stunden

2.) 60 Stunden

gemäß

 

1.) § 99 Abs.2c Zf.4 StVO 1960 und

2.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
264,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie bereits auf Seite 1 und 2 meines letzten Schreibens festgestellt, ist mir der Wert von 167 km/h, wie sie ihn mir auch auf den Seiten 1 und 2 Ihres Schreibens vom 18.11.2005, im Zusammenhang mit dem zu knappen Auffahren vorhalten, aus keinem der mir vorliegenden Lichtbilder ersichtlich. Die von Ihnen angeführten Werte sind für mich in keinster Weise stimmig und auch nicht nachvollziehbar. Bitte entscheiden Sie sich was Sie mir aufgrund welcher Messbilder vorwerfen möchten.

Die mir auf Seite 2 Ihres Schreibens vom 18.11.2005 vorgehaltene Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 47 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze ist mir ebenfalls unerklärlich, da keines der mir übermittelten Lichtbilder einen Wert von über 177 km/h belegt. Beachten Sie bitte auch Seite 4 Ihres Schreibens vom 16.09.2005. Dort ist der Wert von 176 km/h unter dem Hinweis, dass die Messtoleranz noch nicht abgezogen wurde, angeführt.

Zum ‚Kamerawagen' ist auszuführen, dass es meinerseits bereits eine genaue Schilderung zu dessen Rolle im Zusammenhang mit der mich betreffenden Amtshandlung gibt. Wie bereits ausgeführt, ist es mir bewusst, dass der Kameramann im Fahrzeug der Exekutivbeamten mitfuhr. Ich verweise an dieser Stelle auf meine letzten Schreiben.

Es ist offensichtlich aus mir unerklärlichen Gründen nicht möglich, die Rolle des deutschen Audi Kombis (nicht Kamerawagen, aber mit dem Kamerateam im Zusammenhang stehendes Fahrzeug - siehe Schilderungen in meinem letzten Schreiben) aufzuklären. Auch wenn ich mich an dieser Stelle wiederhole, weise ich darauf hin, dass dieses Fahrzeug in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der mir vorgehaltenen Verwaltungsübertretung des ‚Drängelns' steht. Ich habe mittlerweile, da noch in keinem Schreiben auf dieses Fahrzeug eingegangen wurde, außer dahingehend, dass mir wiederholt, was mir aber bereits von Anfang an klar war, erklärt wird, dass es sich dabei nicht um einen Kamerawagen handelt, das Gefühl, dass einer Klärung dieser Frage bewusst ausgewichen wird. Hätte sich dieses Fahrzeug anders verhalten, wäre es meiner Meinung nach nie zu der mir vorgehaltenen Verwaltungsübertretung des ‚Drängelns' gekommen.

Ich ersuche Sie nun zum dritten Mal, auf meinen Antrag, den Audi Kombi betreffend einzugehen.

Zu diesem Fahrzeug wurde weder einer der amtshandelnden Beamten explizit befragt, noch kam es zur Erhebung des Zulassungsinhabers bzw Lenkers, noch liegt eine Stellungnahme des in der Zivilstreife mitgenommenen Kamerateams (bzw Kameramannes) vor.

Es ist mir leider nicht möglich genau auf Fehler am Messgerät bzw bei dessen Bedienung einzugehen, da ich kein Sachverständiger auf dem Gebiet der Messtechnik bin. Dennoch erscheinen mir die Messwerte überhöht und auf Grund meiner mangelnden Sachkenntnis sind diese, va das Bild mit der Abstandsmessung zu dem besagten Audi Kombi, durch einen unabhängigen Fachmann auszuwerten. Meine berufliche Tätigkeit befähigt mich lediglich auf dem Gebiet der internationalen Logistik zu derartig spezifischen Aussagen.

Auf meinen Antrag um Einsicht in das gesamte Videomaterial wurde nicht eingegangen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft G. vom 19. Dezember 2005, Zl. VerkR96-6399-2005, Einsicht genommen und am 6. Juli 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Bezirksinspektor R. S. einvernommen, das die gegenständliche Fahrt betreffende Video angeschaut und der technische Sachverständige Ing. R. H. äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1.) und 2.) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Bezirksinspektor R. S. und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R. H. in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Bezirksinspektor R. S. wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R. H. ist schlüssig.

Es ist nur gesichert, dass - dies ergibt sich aus den Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R. H. - im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) ein Abstand von 14 Metern, das sind 0,365 Sekunden, vorgelegen ist und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) die gefahrene Geschwindigkeit 158 km/h betragen hat.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf ein Kamerateam wird bemerkt, dass im gegenständlichen Dienstauto zwei Personen eines deutschen Kamerateams mitgefahren sind (diese hatten ihr Auto vorher abgestellt, es wurde durch sie an einem Beitrag über Verkehrssicherheit gearbeitet) und dass das keinen Einfluss auf die gegenständlichen Messungen gehabt hat.

 

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Eine davon ist im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) einschlägig. Dies wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potenzielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Die Herabsetzung der Strafen erfolgte deswegen, weil der Oö. Verwaltungssenat von für den Bw günstigeren Messwerten ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

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