Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400442/4/Gf/Km VwSen400443/4/Gf/Km VwSen400444/4/Gf/Km

Linz, 21.10.1996

VwSen-400442/4/Gf/Km VwSen-400443/4/Gf/Km VwSen-400444/4/Gf/Km Linz, am 21. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H der Z und des P R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft weiterhin vorliegen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und haben von Ungarn aus kommend ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 11.

Mai 1996 das Bundesgebiet betreten. Sie wurden am 13. Mai 1996 bei dem Versuch, per Bahn mit einem verfälschten israelischen Reisepaß in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, von Grenzkontrollorganen betreten und der belangten Behörde übergeben.

1.2. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Mai 1996, Zlen. Sich41-417 bis 419-1996, wurde über die Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Klagenfurt sofort vollzogen.

1.3. Erstmals mit Schreiben vom 27. Juni 1996, Zlen.

Sich41-417 bis 419-1996, hat die belangte Behörde die Botschaft der Islamischen Republik Iran um die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer ersucht (vgl.

auch die in der Folge zur gleichen Zl. ergangenen Schreiben vom 23. Juli 1996 und vom 20. September 1996).

1.4. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. Juli 1996, Zlen. Sich41-417 bis 419-1996-Hol, wurde über die Beschwerdeführer ein auf drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung allfälliger Berufungen ausgeschlossen und gleichzeitig festgestellt, daß die Abschiebung in deren Heimatstaat Iran zulässig ist.

1.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 8. Juli 1996, Zlen. 9603230-BAG und 9603529-BAG, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer abgewiesen; den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996, Zl. 4349333/2-III/13/96, und vom 29. Juli 1996, Zl. 4349333/3-III/13/96, keine Folge gegeben.

2.1. Gegen die mit den oben unter 1.2. angeführten Bescheiden verfügte Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 17. Oktober 1996 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr.

838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

Darin wird im wesentlichen begründend ausgeführt, daß die Beschwerdeführer der "Organization for Human Rights and Fundamental Freedoms for Iran" angehörten, deren Mitglieder politisch verfolgt und bis zu 10 Jahren inhaftiert würden.

Von dieser Organisation sei auch ihre Flucht vorbereitet worden. Eine Abschiebung in ihren Heimatstaat sei daher aus den Gründen des § 37 FrG unzulässig. Außerdem sei nach nunmehr fünf Monaten unschwer erkennbar, daß der Iran offenbar keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer auszustellen gedenke.

Daher wird Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Schärding zu Zlen.

Sich41-417 bis 419-1996; da bereits aus diesen in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs.

2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

4.2. Gegen die Beschwerdeführer besteht, wie sich aus den oben unter 1.4. angeführten Bescheiden ergibt und von ihnen auch gar nicht bestritten wird, ein - in Ermangelung des Vorliegens gültiger Reisedokumente (um deren Beischaffung sich die Beschwerdeführer selbst zu bemühen gehabt hätten) nur zwangsweise, nämlich im Wege der Abschiebung - durchsetzbares Aufenthaltsverbot.

Vor diesem Hintergrund kann aber der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der vorliegenden Schubhaftbeschwerde nicht finden, daß die zu diesem Zweck verfügte Anhaltung der Beschwerdeführer dem Grunde nach unzulässig oder von unverhältnismäßig langer Dauer wäre:

Angesichts des Umstandes, daß die Identität der Beschwerdeführer nach wie vor nicht nachgewiesen werden kann und sie an deren Klärung bislang auch nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt haben sowie diese weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über nennenswerte finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthaltes verfügen, war nämlich die Prognose der belangten Behörde dahin, daß sie versuchen könnten, sich durch Untertauchen in der Anonymität dem behördlichen Zugriff zu entziehen und ihre Abschiebung damit zu verhindern bzw. zumindest zu erschweren oder andererseits, sich die erforderlichen finanziellen Mittel auf widerrechtlichem Weg (z.B. durch die Aufnahme einer verbotenen Arbeitstätigkeit) zu verschaffen, offensichtlich naheliegend.

Daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates insbesondere dann, wenn die bezughabenden Personen über keinerlei Identitätsnachweis verfügen und sich diesbezüglich auch kaum kooperativ erweisen, geraume Zeit in Anspruch nimmt, liegt auf der Hand und kann nicht der belangten Behörde angelastet werden.

Die Schubhaftverhängung erweist sich somit sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach als gerechtfertigt.

4.3. Hingegen hat der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen einer auf § 51 FrG gestützten Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beurteilen, ob eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Heimatstaat dem Gebot des § 37 FrG widerspricht; diese Frage ist vielmehr von der Fremdenbehörde im Zuge eines eigenständigen Verfahrens, in dessen Zuge allenfalls auch ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden kann (vgl. § 36 Abs. 2 FrG), zu beurteilen (vgl. statt vieler z.B. VwGH v.

2. August 1996, 95/02/0545), weshalb auch der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation und die damit verbundene politische Verfolgung im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zielführend sind.

4.4. Die gegenständliche Beschwerde war daher aus den vorangeführten Gründen gemäß § 67c Abs. 4 AVG abzuweisen; gleichzeitig war gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

 

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