Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161046/7/Zo/Ps

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-161046/7/Zo/Ps Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des C G, geb. , Ö, vom 9. Dezember 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 28. November 2005, Zl. VerkR96-2344-2005, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 6. Februar 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 44a Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23. September 2005 um 23.52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B127 bei Straßenkilometer 43,0 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er in der Diskothek Empire in St. Martin kurz vor dem Wegfahren zwei Gespritzte getrunken habe und dann bei der Heimfahrt im Ortsgebiet von Getzing von einer Zivilstreife angehalten wurde. Er sei zum Alkotest aufgefordert worden und nachdem der Alkomat einsatzbereit gewesen sei, habe er in diesen geblasen. Zwischen der Anhaltung und der ersten Messung seien nur ca. fünf Minuten gelegen. Das Messergebnis habe 0,26 mg/l betragen. Nach Abschluss der Amtshandlung habe er nach kurzer Zeit einen weiteren Alkotest machen dürfen, welcher einen Wert von 0,24 mg/l ergeben hätte. Hätte der Polizeibeamte gleich die vorgeschriebene Wartezeit von 15 Minuten eingehalten, so wäre sein Atemalkholgehalt gleich bei der ersten Messung unter 0,25 mg/l gelegen.

 

Der Berufungswerber beantragte daher, seiner Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafhöhe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Februar 2006, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Zeuge R S unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurde. Weiters wurde in die Videoaufzeichnungen hinsichtlich der gegenständlichen Amtshandlung Einsicht genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte den im Straferkenntnis angeführten PKW auf der B127 in Fahrtrichtung Rohrbach. Bei Kilometer 43 wurde er zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Er hatte vor Antritt der Fahrt in der Diskothek Empire in St. Martin in relativ kurzer Zeit zwei Viertelliter gespritzte Weißwein getrunken. Die Fahrtzeit von der Diskothek Empire bis zum Anhalteort beträgt nach Angaben des Berufungswerbers ca. zehn Minuten, die Amtshandlung selbst hat entsprechend den Videoaufzeichnungen mehr als 20 Minuten gedauert.

 

Hinsichtlich der Tatzeit ist Folgendes anzuführen:

Die gegenständliche Amtshandlung wurde von dem Polizeibeamten mit einem Zivilstreifenwagen mit eingebauter Verkehrsüberwachungsanlage mit Videoaufzeichnung durchgeführt. Diese Videoaufzeichnung war bereits vor der Anhaltung des Berufungswerbers in Betrieb und wurde aus Versehen nicht ausgeschaltet, sodass während der gesamten Amtshandlung das Videoband mitgelaufen ist. Es kann deshalb die Amtshandlung akustisch mitverfolgt werden. Auffällig ist, dass als Anhaltezeitpunkt laut Videoaufzeichnung 00.52 Uhr aufscheint, während in der Anzeige 23.52 Uhr angeführt ist. Der Alkotest selbst hat nach der am Alkomatmessstreifen eingeblendeten Zeit bereits um 00.16 Uhr stattgefunden. Bezüglich dieser widersprüchlichen Zeiten ist eben die Videoaufzeichnung deshalb aussagekräftig, weil der im Zivilstreifenfahrzeug laufende Radio aufgezeichnet wurde. Es ist vorerst Musik hörbar, um 01.00 Uhr hört man den Nachrichtensprecher, welcher eben am Beginn der Nachrichten die Uhrzeit mit 01.00 Uhr bekannt gibt.

 

Der Zeuge führte dazu an, dass offensichtlich die auf dem Video eingeblendete Zeit richtig ist, während auf dem Alkomatmessstreifen eine falsche Uhrzeit angegeben wird.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber nicht um 23.52 Uhr sondern erst eine Stunde später, nämlich am 24. September 2005 um 00.52 Uhr zur Verkehrskontrolle angehalten wurde. Es ist diesbezüglich bereits die Anzeige falsch und auch der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis entspricht nicht den Tatsachen. Das Straferkenntnis war deshalb aufzuheben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren konnte aber nicht eingestellt werden, weil sich der gegenständliche Vorfall am 24. September 2005 ereignet hat und die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist. Es ist deshalb der Erstinstanz unbenommen, eine neuerliche - diesmal richtige - Verfolgungshandlung zu setzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

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