Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161048/5/Bi/Be

Linz, 27.01.2006

 

VwSen-161048/5/Bi/Be Linz, am 27. Jänner 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S P, vom 15. Dezember 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 21. November 2005, VerkR96-179-2004-Br, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird, wobei keine Verfahrenskosten anfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.6 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (19 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. Dezember 2003 um 17.36 Uhr in Freistadt auf der B310 bei StrKm36.770, FR stadteinwärts, als Lenker des Pkw auf dem Fahrstreifen für Linkseinbieger eingeordnet gewesen sei, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn aufgebrachten Richtungspfeile fortgesetzt habe, sondern geradeaus weitergefahren sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - bei der Hinterlegung des Straferkenntnisses nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29. November 2005 war er ortsabwesend, sodass die Zustellung erst mit 1. Dezember 2005 rechtswirksam wurde; das Rechtsmittel wurde am 15. Dezember 2005 mit Fax übermittelt, somit rechtzeitig - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe Richtungspfeile wegen der Schneefahrbahn nicht erkennen können. An diesem Tag habe zur angegebenen Zeit starker Schneefall eingesetzt, die Schneeräumung sei dabei nicht nachgekommen. Wie der Meldungsleger zur Behauptung komme, es sei nur salznass gewesen, könne er nicht nachvollziehen. Eine Objektivierung der Aussagen werde nach so langer Zeit schwer sein, aber seine Gattin und er hätten die Wahrheit gesagt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger Insp. A L (Ml), wie er auch in seiner Zeugenaussage vom 16. Juni 2004 bestätigt hat, im Nachfahren hinter dem vom Bw gelenkten Pkw - die Zulassungsbesitzerin des Pkw, die Q Baustoffhandel GmbH, Wien, hat am 26. Jänner 2004 bei der Lenkerauskunft den Bw als damaligen Lenker genannt - wahrgenommen, dass dieser sich auf der Fahrt auf der B310 von Richtung Linz kommend in Richtung Grenze im Ortsgebiet Freistadt bei der ampelgeregelten Kreuzung B310 - Industriestraße/Maderspergerstraße zum Geradeausfahren hinter einem Fiat Punto mit Wiener Kennzeichen einreihte, dann aber als erstes Fahrzeug auf die Linkseinbiegespur wechselte und nach dem Umschalten der Ampel auf Grünlicht wieder auf die Spur zum Geradeausfahren wechselte. Der Ml bemerkte, es habe leicht geschneit, aber die B310 sei salznass und die Bodenmarkierungen gut sichtbar gewesen. Eine Anhaltung ist nicht erfolgt.

Der Bw hat sich im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Februar 2004 damit verantwortet, er sei dort nicht ortskundig und kenne daher weder die Straßen noch irgendwelche Abbiegespuren, könne sich aber an die Fahrt erinnern, weil sie über Sylvester zu Freunden ins Waldviertel gefahren seien und die Fahrt wegen der schlechten Wetterbedingungen so lange gedauert habe. Seiner Erinnerung nach sei von Linz bis Litschau eine Schneefahrbahn gewesen, weshalb er sich vorstellen könne, dass er eventuelle Linseinbiegespuren nicht gesehen habe. Er habe aber eine eventuelle Übertretung nicht absichtlich begangen und sicher niemanden gefährdet, weil seine im Auto mitfahrende Frau im 4. Monat schwanger gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.6 StVO 1960 haben, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

Aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit von immerhin mehr als zwei Jahren ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr möglich, die tatsächlich damals bestanden habenden Fahrbahnverhältnisse bei der genannten Kreuzung zu eruieren. Allerdings ist die Zeugenaussage des Ml insofern glaubwürdig, als dieser schon bei der Anzeige konkret auf die Sichtbarkeit der Richtungspfeile verwiesen hat, während der Bw daraus, dass er auf der Fahrt lange auf einer Schneefahrbahn unterwegs war, geschlossen hat, dass auch bei der genannten Kreuzung eine solche bestanden hat. Er hat aber auch erst zwei Monate nach dem Vorfall, nämlich nach Erhalt der Strafverfügung am 11. Februar 2004, erstmals vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt.

Dass dort starkes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte oder der Bw durch seinen zweimaligen Fahrstreifenwechsel vor der Kreuzung jemanden gefährdet oder behindert hätte, wurde nie behauptet. Der Ml hat ausdrücklich angeführt, der Bw sei zunächst hinter einem Pkw eingeordnet gewesen und dann als erstes Fahrzeug auf den Linkseinbiegestreifen gewechselt. Der Bw hat diese Wahrnehmung auch nie bestritten.

Da nirgends von starkem Schneefall die Rede ist und der Ml ausdrücklich bereits in der Anzeige glaubwürdig die Sichtbarkeit der Richtungspfeile betont hat, während der Bw diesbezüglich im Einspruch eher eine Vermutung äußerte, war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Aussagen des Ml richtig sind. Abgesehen davon ist durchaus vorstellbar, dass der Bw, wären tatsächlich keine Pfeile sichtbar gewesen, keinen Grund gehabt hätte, nach links zu wechseln, sondern wäre er vermutlich von der bestehenden Spur nach links eingebogen, wenn er dies beabsichtigt hätte. Der Fahrstreifenwechsel vor der Kreuzung ist auf der Grundlage der Aussagen des Bw als erwiesen anzunehmen.

Es war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Dass im gegenständlichen Fall von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass der Bw glaubwürdig seine Ortsunkundigkeit dargelegt hat, wobei auch die Orientierung auf dem Weg ins Waldviertel möglicherweise durch den Schneefall erschwert war. Für die Unterstellung einer Absichtlichkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Folgen hatte die Übertretung nicht.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

ß

Beschlagwortung:

Ermahnung wegen Ortsunkundigkeit + schwieriger Orientierung wegen Schneefall

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