Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161055/5/Ki/Jo

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-161055/5/Ki/Jo Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, L, M, vom 22.12.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.10.2005, VerkR96-1608-2005, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 10.10.2005, VerkR96-1608-2005, den Berufungswerber einer Übertretung des FSG für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen und vom Berufungswerber unbestritten diesem am 21.10.2005 eigenhändig zugestellt.

 

2. Der Berufungswerber übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Perg per E-Mail am 22.12.2005 einen "zweiten Einspruch". Er verwies darin auf ein erstes E-Mail vom 02.11.2005, welches er der Bezirkshauptmannschaft Perg hätte zukommen lassen. Unter anderem führte er in der als Berufung zu wertenden Eingabe auch aus, dass er nach einem ersten Schreiben auf der BH Perg gewesen sei und mit einem Herrn über diese Sache gesprochen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg teil.

 

Der Rechtsmittelwerber verblieb auch in der Berufungsverhandlung bei seiner Aussage, dass er am 02.11.2005 ein E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Perg geschickt habe, es habe sich dabei um die Berufung gegen das Straferkenntnis gehandelt. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg erklärte dazu, dass ein derartiges E-Mail nicht eingelangt sei. Recherchen in der zuständigen Einlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg, welche im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im Beisein des Berufungswerbers vorgenommen wurden, konnten das Vorbringen des Herrn S, er habe am 02.11.2005 ein diesbezügliches E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Perg geschickt, nicht bestätigen. Am Computer waren die im Laufe des 02.11.2005 eingegangenen im Posteingang noch vermerkt, eine Eingabe des Herrn S war nicht darunter. Herr S erklärte ausdrücklich, er habe das E-Mail an die Adresse "Post, BH-Perg" geschickt.

 

Zwecks Glaubhaftmachung seines Vorbringens wurde Herr S befragt, ob er allenfalls seinerseits belegen könne, ob er tatsächlich ein E-Mail am 02.11.2005 an die Adresse Post, BH-Perg abgeschickt hat. Herr S erklärte dazu, dass ihm dies nicht mehr möglich sei, der Computer, von welchem er das E-Mail weggeschickt hat, sei vor ca. vier Wochen neu aufgesetzt worden.

 

Zum Vorbringen, er habe nach dem ersten Schreiben auf der Bezirkshauptmannschaft Perg im ersten Stock links mit einem Herrn über diese Sache gesprochen, konnte, letztlich bestätigt durch den Berufungswerber, eruiert werden, dass dieses Gespräch im Zusammenhang mit einem Führerscheinverfahren, nicht aber mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren stattgefunden hat.

 

5. In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass eine rechtzeitige Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangt ist. Weder finden sich im Posteingang in der EDV der Bezirkshauptmannschaft Perg entsprechende Hinweise, noch konnte der Berufungswerber Belege für sein Vorbringen zur Verfügung stellen. Es mag durchaus zutreffen, dass der Berufungswerber ein E-Mail abgeschickt hat, möglicherweise wurde dieses E-Mail an eine andere Adresse geschickt, jedenfalls ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, die rechtzeitige Einbringung der Berufung an die zuständige Stelle (Bezirkshauptmannschaft Perg) glaubhaft zu machen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 21.10.2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen und gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 04.11.2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22.12.2005, also nach Ablauf der Berufungsfrist, eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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