Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161059/2/Sch/Hu

Linz, 07.02.2006

 

 

 

VwSen-161059/2/Sch/Hu Linz, am 7. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 26.12.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14.12.2005, Zl. VerkR96-26255-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 14.12.2005, VerkR96-26255-2005, den Einspruch des Herrn J H, M,
V, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11.11.2005, Zl. VerkR96-26255-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Angaben im internationalen Postrückschein am 16.11.2005 übernommen. In der entsprechenden Rubrik befindet sich neben dem erwähnten Datum eine Unterschrift mit dem offenkundigen Namenszug "H" und dem Vermerk "Mutter".

 

Laut Angaben des Berufungswerbers in der Berufungsschrift habe ihm seine Mutter das Schriftstück erst später, nämlich am 30.11.2005, übergeben. Er habe deshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist nicht einhalten können.

 

Der erwähnte Einspruch ist laut Postvermerk der Deutschen Post am 12.12.2005 aufgegeben worden.

 

§ 11 Abs.1 des österreichischen Zustellgesetzes regelt, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.

 

Im Wesentlichen bedeutet dies, dass Zustellungen grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen sind.

 

Die Berufungsbehörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass das deutsche Zustellrecht - im Übrigen ähnlich wie das österreichische - grundsätzlich Zustellungen rechtswirksam an Personen nicht zulässt, die sich - neben dem Adressaten - an der Abgabestelle aufhalten. Wenn also ein deutscher Postzusteller die Postsendung der österreichischen Behörde in diesem Sinne einer Person, die er dort antrifft, hier der Mutter des Berufungswerbers, aushändigt, so ist anzunehmen, dass er dies im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften und nicht entgegen diesen getan hat.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 16.11.2005 auszugehen ist, weshalb der dagegen am 12.12.2005 erhobene Einspruch außerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, die am 30.11.2005 geendet hatte, erhoben worden ist. Sohin ist es nicht mehr entscheidend, wann dem Berufungswerber das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die Erstbehörde mit einem Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung des Einspruches vorgegangen ist, wenngleich vorher wohl die Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör geboten gewesen wäre.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf noch angemerkt werden, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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