Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161065/2/Ki/Da

Linz, 11.01.2006

VwSen-161065/2/Ki/Da Linz, am 11. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, M, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 30.9.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.9.2005, VerkR96-4568-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 50 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 7.9.2005, VerkR96-4568-2005, spruchgemäß festgestellt, dass die R S GmbH als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen BR-, diesen Herrn E M zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei am 6.6.2005, um 06.15 Uhr in der Gemeinde Burgkirchen, auf der L 1053, bei km 1.663 von der genannten Person gelenkt worden. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R S GmbH sei Herr S hierfür gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er habe dadurch § 9 Abs.1 VStG 1991 iVm § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 30.9.2005, welcher glaubhaft per Telefax rechtzeitig am 30.9.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gesendet wurde, Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge seiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass der gegenständliche Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei, den Berufungswerber treffe an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden.

Wie er bereits bei der Gendarmerie am 6.6.2005 angegeben habe, sei es keineswegs so, dass er sich vor Übergabe des Fahrzeuges an den Lehrling M E nicht darum gekümmert hätte, ob dieser den PKW-Führerschein besitze. Im Vorjahr habe er ihm mehrfach für den Führerscheinkurs freigegeben, nach Absolvierung der Berufsschule Ende letzten Jahres habe M nochmals freigehabt, um die Führerscheinprüfung abzulegen. Nach Wiederaufnahme seiner Arbeit habe er ihn natürlich gefragt, ob er die Prüfung bestanden habe, was er das erste Mal verneint habe. Nachdem er dann für den zweiten Anlauf wieder freibekommen habe, habe er ihn nochmals gefragt, ob er den Führerschein nun besitze, was dieser bejaht habe. Dies würde M E keineswegs bestreiten und könne auch von mehreren Zeugen bestätigt werden.

Beigelegt wurde der Berufung eine Urkunde, in welcher E bestätigt, den Berufungswerber mit Absicht belogen zu haben bzw. dass der Berufungswerber ihn gefragt habe, ob er die Führerscheinprüfung bestanden habe und dass er diese Frage unter Zeugen (Arbeitskollegen) bejaht habe.

Auf Grund der dargestellten Umstände sei er sich völlig sicher gewesen, dass M den PKW-Führerschein besitze und er wäre nicht einmal auf die Idee gekommen, dass er ihn anlüge. Er habe auch sonst keine Gründe ihm zu misstrauen. Unter diesen konkreten Umständen vertrete er die Ansicht, dass es realitätsfern wäre, zu verlangen, dass man sich als Arbeitgeber nach diesen Versicherungen durch ihn auch noch explizit den Führerschein zeigen lasse, was zwar eine perfekte Vorgangsweise wäre, in der Realität aber vermutlich von niemandem gemacht werde. Nicht nur er sondern auch die Arbeitskollegen von M seien damals davon ausgegangen, dass er den Führerschein besitze.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geltenden Fassung, begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Mauerkirchen vom 12.6.2005 zu Grunde, der darin festgestellte Sachverhalt wird nicht bestritten. Laut vorliegenden Unterlagen ist der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit iSd § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der R S GmbH, welche Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW ist. Unbestritten wurde Herrn M E, welcher keine entsprechende Lenkberechtigung besaß, das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen. Demnach ist der zur Last gelegte Sachverhalt jedenfalls aus objektiver Sicht als verwirklicht anzusehen.

Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, er habe Herrn E geglaubt, dass er den Führerschein besitze, das Vorweisenlassen des Führerscheins wäre realitätsfern.

Damit vermag er sich jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in keiner Weise zu entlasten. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers erscheint nämlich der erkennenden Berufungsbehörde es nicht als realitätsfern, wenn sich ein Arbeitgeber von seinem Lehrling, bevor er diesem ein Kraftfahrzeug zum Lenken überlässt, zumindest erstmalig den Führerschein zeigen lässt, um eben sicherzugehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die erforderliche Lenkberechtigung besitzt. Es wird dazu auf die gängige höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach zur Überzeugung von der Fahrberechtigung einer Person (grundsätzlich) nicht deren Versicherung genügt, einen Führerschein zu besitzen, vielmehr ist es geboten, sich die Urkunde vorweisen zu lassen (z.B. VwGH 22.11.1973, 1240/73).

Dadurch, dass der Berufungswerber seiner Behauptung nach, dem Lehrling Glauben geschenkt habe, dieser sei im Besitze eines Führerscheines, ohne diese Behauptung durch Einsichtnahme in die entsprechende Urkunde zu überprüfen, hat er jedenfalls zu vertreten, dass die einen Zulassungsbesitzer treffende Sorgfaltspflicht in zumindest fahrlässiger Weise missachtet wurde. Von einem mangelnden Verschulden kann daher nicht die Rede sein. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

Zum Antrag um zeugenschaftliche Einvernahme des M E wird festgehalten, dass diesbezüglich dem Vorbringen ohnedies Glauben geschenkt wird, wonach Herr E vorgetäuscht habe, dass er im Besitz der Lenkberechtigung sei. Die zeugenschaftliche Einvernahme wird daher nicht für notwendig erachtet.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgehalten, dass allgemein das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört. Dementsprechend ist auch der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tat als erheblich zu werten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist (aus den Verfahrensunterlagen sind mehrere Vormerkungen nicht einschlägiger Natur zu ersehen) kann im Hinblick auf den gegeben Strafrahmen keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Straffestsetzung festgestellt werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine niedrigere Straffestsetzung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich gewesen sei. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch fest, dass es dem Beschuldigten offensichtlich am Unrechtsbewusstsein mangelt, wenn er vermeint, es wäre realitätsfern zu verlangen, sich vom Arbeitnehmer explizit den Führerschein zeigen zu lassen. Um ihn entsprechend zu sensibilisieren ist jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann aus den dargelegten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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