Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161066/3/Kei/Ps

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-161066/3/Kei/Ps Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E W, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 1. Dezember 2005, Zl. VerkR96-VerkR96-3200-2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "21,-- Euro" wird gesetzt "21,-- Euro (= 9,-- Euro + 5,-- Euro + 7,-- Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 42 Euro (= 18 Euro + 10 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie lenkten am 01.08.2005 um 18:20 Uhr den LKW, Kennzeichen, auf der Unteren Donaulände im Gemeindegebiet von Linz, wobei Sie im Bereich der Kreuzung zur Auffahrtsrampe Nibelungenbrücke (östliche Auffahrt)

1. den Fahrstreifen gewechselt haben, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

2. Sie haben bei dieser Fahrt den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bestehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3. Sie haben sich bei dieser Fahrt auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 11. Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und in der Folge § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

2. § 11 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und in der Folge § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

3. § 9 Abs.6 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und in der Folge § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

1. 90,--

2. 50,--

3. 70,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

36 Stunden

24 Stunden

24 Stunden

gemäß §

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
231,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es ist richtig, dass ich den LKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe.

Ich kam aus Richtung Wilhering und reihte mich vor dem Römerbergtummel links zum Geradeausfahren ein. Das ist jener Fahrstreifen, der gerade aus führt. Vom Römerbergtunnel kommend in Richtung Nibelungenbrücke herrscht starker Verkehr, wobei es für diese Fahrzeuge eher schwierig ist, sich nach rechts in Fahrtrichtung Nibelungenbrücke einzureihen. Vor der Auffahrt zur Nibelungenbrücke ist eine Ampel. Aus diesem Grund ist die linke Fahrspur etwas schneller als die rechte Fahrspur (Auffahrt auf die Brücke). Ich fuhr auf der linken Fahrspur und wollte mich rechts in Richtung Auffahrt zur Brücke einreihen, wobei ich rechts blinkte. Im rechten Rampenspiegel habe ich den Verkehr am rechten Fahrstreifen genau beobachten können. Ich konnte feststellen, dass ein Volvo, älteres Baujahr, gelenkt von einer älteren Frau, keinen entsprechenden Abstand zu dem vor diesem Fahrzeug fahrenden KFZ einhielt und auch das Reißverschlusssystem nicht beachtete. Als vor dem Volvo ein größerer Abstand war, habe ich den Fahrspurwechsel nach rechts durchgeführt, wobei ich von der Lenkerin des Volvo's mehrmals angehupt bzw. angeblinkt wurde. Während die Volvo Lenkerin neben meinem LKW fuhr, kann sie natürlich den Blinker meines LKW nicht sehen.

Aus meiner Sicht habe ich beim Fahrstreifenwechsel diese Lenkerin nicht behindert bzw. gefährdet."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Dezember 2005, Zl. VerkR96-3200-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen H S und W S.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 600 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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