Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161073/11/Sch/Pe

Linz, 17.03.2006

 

 

 

VwSen-161073/11/Sch/Pe Linz, am 17. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dkfm. R H vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. November 2005, VerkR96-11130-2005/Her, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 14. Dezember 2005, VerkR96-11130-2005/Her, den Einspruch des Herrn Dkfm. R H, L, A, vom 9. November 2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Oktober 2005, VerkR96-11130-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Postrückschein wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 27. Oktober 2005 bei der Zustellbasis 4800 Attnang-Puchheim (und nicht, wie im angefochtenen Zurückweisungsbescheid angeführt, beim Postamt 4600 Wels) hinterlegt. Der Hinterlegung vorangegangen sind zwei Zustellversuche am 25. und 27. Oktober 2005.

 

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde laut Poststempel am 14. November 2005 eingebracht.

 

Die Berufungsbehörde hat die von der Erstbehörde unterlassene Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör nachgeholt, wobei vom Rechtsmittelwerber folgender Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde:

Er ist demnach am 11. Oktober 2005 zu einer Dienstreise nach Indonesien abgeflogen, von der er am 22. Oktober 2005 zurückgekehrt ist. Die Rückkehr erfolgte allerdings nicht an seine Wohnadresse, sondern hielt er sich vom 22. Oktober 2005 bis 24. Oktober 2005 bei seiner Lebensgefährtin in T auf. Am 25. Oktober 2005 ist er von dort aus zu einem Kurzurlaub ins Burgenland aufgebrochen, welcher am 30. Oktober 2005 endete. Die Rückkehr an seine Abgabestelle kann daher nach der Aktenlage mit letzterem Datum angenommen werden.

 

Die Einbringung des Einspruches am 14. November 2005 ist sohin als rechtzeitig im Sinne der Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz anzusehen, welche vorsieht, dass im Falle einer Hinterlegung einer Sendung diese nicht als zugestellt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird bei Rückkehr innerhalb der Hinterlegungsfrist am Tag danach wirksam, sodass gegenständlich die Einspruchsfrist bis 14. November 2005 gereicht hatte.

 

Sämtliche oben erwähnten Daten wurden vom Berufungswerber durch Vorlage entsprechender Belege und Erklärungen glaubhaft gemacht, sodass die Berufungsbehörde von der Richtigkeit dieses Sachverhaltes auszugehen hatte.

 

Grundsätzlich ist abschließend im Hinblick auf die Vorgangsweise der Erstbehörde noch anzumerken, dass die Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör schon aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erst der Berufungsbehörde überlassen werden sollte.

 

Bei dieser Gelegenheit wird auch auf die Bestimmung des § 64a AVG hingewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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