Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161074/7/Sch/Hu

Linz, 10.03.2006

 

 

 

VwSen-161074/7/Sch/Hu Linz, am 10. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H vom 4. Jänner 2006, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. G M P, Mag. Dr. R H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. Dezember 2005, VerkR96-8272-2005-Ro, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. März 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Faktum 1.) wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 2.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich Faktum 1. ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 232,40 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. Dezember 2005, VerkR96-8272-2005-Ro, wurde über Herrn E H, L, B, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 und zu 2. gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen zu 1. von 1.162 Euro und zu 2. von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. von 16 Tagen und zu 2. von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. November 2005 um ca. 17.15 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ..., im Gemeindegebiet von Braunau/Inn auf einem Parkplatz am Pommerplatz gelenkt habe und

  1. er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von jedenfalls über 0,80 mg/l Alkoholgehalt (unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von zwei Dosen Bier im Zeitraum zwischen ca. 17.15 Uhr und 18.45 Uhr) befunden habe,
  2. er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sacherhaltes mitzuwirken, weil er eine Straßenlaterne beschädigt und den Unfallort verlassen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 121,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2.):

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, die mit einem Lokalaugenschein verbunden war, konnte der Vorwurf, der Berufungswerber hätte eine Straßenlaterne umgefahren, nicht hinreichend gestützt werden. Objektivierbar war lediglich der Umstand, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug auf der Parkfläche unmittelbar vor der Laterne abgestellt hatte und ein Teil der Frontpartie über den Sockel der (liegenden) Laterne ragte, als die Polizeibeamten an der Unfallstelle eintrafen und die Situation in Augenschein nahmen. Trotz genauer Nachschau konnten am Fahrzeug des Berufungswerbers keinerlei Schäden festgestellt werden, die mit einem Anstoß an die Laterne in Verbindung zu bringen gewesen wären. Aufgrund der Gegebenheiten an der Örtlichkeit, insbesondere einer Hecke, die die Sicht auf eine liegende Laterne weitgehend eingeschränkt haben dürfte, besteht die wahrscheinliche Möglichkeit, dass die Laterne schon nicht mehr stand, als der Berufungswerber sein Fahrzeug auf der Parkfläche abstellte. Es ist also der Nachweis nicht gelungen, dass die Beschädigung der Laterne vom Berufungswerber verursacht wurde, weshalb ihn naturgemäß auch keinerlei Pflichten im Sinne des § 4 StVO 1960 treffen konnten. Diesbezüglich hatte somit der Berufung Erfolg beschieden zu sein.

 

Demgegenüber ist hinsichtlich des weiteren Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken:

Der Berufungswerber hat selbst eingestanden, am Vorfallstag sein Fahrzeug von einer näher umschriebenen Tankstelle in Braunau/Inn die relativ kurze Wegstrecke zu sich nach Hause gelenkt zu haben. Das Fahrzeug hat er dann auf dem oben erwähnten Parkplatz abgestellt und sich in seine Wohnung begeben.

 

Diese erwähnte Fahrt war durch entsprechende Erhebungen der Polizeibeamten zeitlich insoweit konkretisierbar, als ein entsprechender Kassenbeleg des Tankstellenbuffets ausgehoben werden konnte, der die Bezahlung der Rechnung, ein Seidel Bier und einen Imbiss, festgehalten hat. Die Bezahlung dieser Zeche hat demnach am 5. November 2005 um 16.53 Uhr stattgefunden, sodass ein Lenkzeitpunkt um etwa 17.00 Uhr schlüssig erscheint, wobei einige Minuten auf oder ab nichts zur Sache tun.

 

Ein besonderer Aspekt in der gegenständlichen Angelegenheit ist die Trinkverantwortung des Berufungswerbers, die sich ganz offenkundig nicht in Einklang bringen lässt mit dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung (1,38 mg/l Atemluftalkoholkonzentration um 19.12 Uhr). Der Berufungswerber hat nämlich diesbezüglich angegeben, vor dem Lenken des Fahrzeuges lediglich ein Seidel Bier getrunken zu haben. Ein weiterer Alkoholkonsum in Form von zwei Halbe Bier aus Dosen sei dann nach dem Lenken in der Wohnung des Berufungswerbers erfolgt. Diese Angaben finden sich schon in der entsprechenden Polizeianzeige und wurden von ihm daher ganz offenkundig bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gemacht. Erst später wurde vom Berufungswerber behauptet, eine größere, aber auch bei der Berufungsverhandlung nicht weiter quantifizierte Menge Biers zuhause konsumiert zu haben. Die Konsumation von hochprozentigen alkoholischen Getränken wurde dezidiert in Abrede gestellt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 26.4.1991, 91/18/0005 uva.).

 

In diesem Sinne kann dem Berufungswerber der sogleich eingestandene Nachtrunk von einem Liter Bier zugute gehalten werden und war dieser in Bezug auf den Lenkzeitpunkt naturgemäß nicht relevant. Allerdings kann diese Biermenge (zwei Halbe) den gemessenen Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers nicht erklären. Die angeblich relativ geringe konsumierte Biermenge vor dem Lenken war zum Zeitpunkt der Alkomatmessung aufgrund des bekannten Alkoholabbaus schon irrelevant geworden (zwischen Lenkzeitpunkt und Messzeitpunkt liegt eine Zeitspanne von etwa zwei Stunden). Die nach dem Lenken konsumierte Biermenge alleine kann das Messergebnis zweifellos nicht erklären. Es bleibt daher nur der Schluss, dass der Berufungswerber schon zum Lenkzeitpunkt stark alkoholbeeinträchtigt gewesen sein musste.

 

Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Nachtrunk in Form von einem Liter Bier ist noch zu bemerken, dass ausgehend von einem Messergebnis von 1,38 mg/l (entspricht 2,76 %o) der Abzug der entsprechenden Alkoholmenge nicht bewirken könnte, dass der Berufungswerber unter die strafsatzrelevante Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 %o Blutalkoholgehalt geraten könnte.

 

Wenn der Berufungswerber, nach der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies ohne Entscheidungsrelevanz, behauptet, die Nachtrunkmenge den Beamten gegenüber nicht vollständig angegeben zu haben, da ihm dies peinlich gewesen sei, ist zu bemerken, dass auch ein noch weitaus beträchtlicherer und für die Erklärung des Messergebnisses wohl notwendiger Bierkonsum nach dem Lenken - der Berufungswerber habe nach eigenen Angaben keine anderen alkoholischen Getränke konsumiert - kaum nachvollziehbar erscheint. Der Zeitraum zwischen Einlangen in seiner Wohnung und dem Aufgesuchtwerden durch die Polizeibeamten dürfte nach der Sachlage etwa eine Stunde betragen haben. In dieser Zeit eine derartige Menge Bier zu trinken, dass ein Blutalkoholgehalt weit über 2 %o zustande kommt, ist wohl nicht schlüssig begründbar. Dazu kommt noch, dass der Alkoholwert aufgrund des Abbauvorganges bis zum Messzeitpunkt - etwa eine Stunde nach Trinkende - noch um einiges höher gewesen sein muss.

 

Der Berufungswerber konnte auch bei der Berufungsverhandlung nicht schlüssig erklären, aufgrund welcher konkreter Menge an konsumierten Bier die Alkoholbeeinträchtigung zustande gekommen ist. Relevant wären solche Angaben ohnedies nur gewesen, wenn sie sogleich, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, also gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, gemacht worden wären. Auf das Motiv, warum dies unterblieben ist, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

 

Die Erstbehörde ist im Hinblick auf die Strafbemessung mit der für eine Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 %o Blutalkoholgehalt oder mehr vorgesehenen Mindeststrafe in der Höhe von 1.162 Euro vorgegangen. Aus diesem Blickwinkel erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG stand entgegen, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute kamen, die in eine Abwägung gegenüber allfälligen Erschwerungsgründen eingebracht hätten werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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