Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400457/2/Gf/Km

Linz, 17.03.1997

VwSen-400457/2/Gf/Km Linz, am 17. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des B C, vertreten durch RA Dr. G K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Steyr zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und unter einem wird festgestellt, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Steyr vom 27.

Februar 1997 bis zum 4. März 1997 rechtmäßig war.

Rechtsgrundlage:

§ 67c AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 27. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung von Organen der Bundespolizeidirektion Steyr ohne Reisedokumente angetroffen. In der Folge stellte sich heraus, daß er das Bundesgebiet bereits am 22. August 1995 betreten und sich damals unter der Adresse S, polizeilich angemeldet hatte. In der Folge hat er sich zwar wieder nach Bosnien abgemeldet, das Bundesgebiet jedoch zwischenzeitlich tatsächlich nicht verlassen. Weitere Nachforschungen ergaben, daß er zwar über einen gültigen Reisepaß, nicht jedoch über einen entsprechenden Sichtvermerk verfügt.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 27.

Februar 1997, Zl. Fr-967/97, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Steyr sofort vollzogen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4.

März 1997, Zl. Fr-967/97, wurde über den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben.

1.4. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 8. März 1997, 24.00 Uhr, zu verlassen; gleichzeitig wurde er von der belangten Behörde mit der Begründung aus der Schubhaft entlassen, daß "eine Abschiebung auf dem Landweg nicht möglich ist".

2. Gegen seine auf dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft vom 27. Februar 1997 bis zum 4. März 1997 richtet sich die vorliegende, auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte und am 10.

März 1997 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, einerseits familiäre Beziehungen, nämlich eine Schwester sowie eine Lebensgefähr tin in Österreich zu haben; außerdem habe er gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid Berufung erhoben, sodaß dieser aus demselben Grund wie die von ihm beeinspruchte Strafverfügung wegen unerlaubten Aufenhalts im Bundesgebiet nicht rechtskräftig geworden sei.

Daher wird - erschließbar - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Steyr zu Zl.

967/97; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. deshalb festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder um die Abschiebung zu sichern.

4.2. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer zwar sowohl über einen festen Wohnsitz als auch über einen fixen Arbeitsplatz, beides allerdings illegal, weil er weder entsprechend polizeilich gemeldet war noch über die erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügte.

Davon ausgehend lag aber auf der Hand, daß sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn diesen zu entziehen und damit deren faktische Durchführung - wenn nicht gänzlich zu verhindern, so doch - zumindest erheblich zu erschweren versuchen wird.

Um den im Falle einer Abschiebung erforderlichen jederzeitigen behördlichen Zugriff auf die Person des Beschwerdeführers zu sichern, war daher dessen Anhaltung in Schubhaft zulässig. Daß dies im Falle einer Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seiner Schwester oder seiner Lebensgefährtin nich in gleicher Weise gewährleistet gewesen wäre, ist offenkundig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer - für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar - unmittelbar nach der Übernahme des Aufenthaltsverbotsbescheides aus der Schubhaft deshalb entlassen wurde, weil seine "Abschiebung auf dem Landweg nicht möglich" war. Allerdings erweist sich die Aufhebung der Schubhaft im Ergebnis insofern als zutreffend, als jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Erhebung der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid dieser deshalb nicht mehr vollstreckbar war, weil in dessen Spruch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht ausgeschlossen worden war (vgl. § 22 Abs. 2 FrG).

4.3. War die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 27. Februar 1997 bis zum 4. März 1997 sohin aus den genannten Gründen rechtmäßig, so war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

4.4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels darauf gerichteter Anträge nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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