Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161086/2/Bi/Be

Linz, 19.01.2006

 

 

 

VwSen-161086/2/Bi/Be Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D C, vertreten durch J O, vom 13. Jänner 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Dezember 2005, VerkR96-1129-2005-Hol, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als im Punkt 1) die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und im Punkt 2) auf 21,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 3 Euro, im Punkt 2) auf 2,10 Euro, zusammen 5,10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 33 Abs.2 iVm 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 40 Euro (18 Stunden EFS) und 2) 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1) 4 Euro und 2) 3,60 Euro, zus. 7,60 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei am Tag vor der Kontrolle bei der Stellung in Linz gewesen und habe daher seine Dokumente an einem unüblichen Ort aufbewahrt. Deswegen habe er den Führerschein bei der ggst Fahrt nicht mitgeführt.

Er müsse ab April 2006 seinen Präsenzdienst ableisten und verfüge daher ab diesem Zeitpunkt über ein geringeres Einkommen. Beantragt wird der Ausspruch einer Ermahnung, eventuell eine weitere Reduzierung der Strafen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 23. Februar 2005 vom Meldungsleger angehalten und beanstandet wurde, weil er beim von ihm gelenkten Pkw durch Auswechslung der beiden vorderen Federbeine das Fahrwerk um ca 5 cm tiefergelegt hatte, dies jedoch nicht dem Landeshauptmann (Amt der Oö. Landesregierung, Verkehrstechnik) angezeigt hatte. Außerdem konnte der Bw bei der Kontrolle den Führerschein nicht vorweisen. Er gab an, er habe gewusst, dass die Änderung des Fahrwerkes binnen einer Woche anzeigepflichtig sei, sei aber, weil er auch Reifen einer anderen Dimension montieren wollte, der Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen, obwohl die Auswechslung der Federbeine schon 4 Wochen her sei. Den Führerschein habe er zu Hause vergessen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung - damals wurde im Punkt 1) eine Geldstrafe von 60 Euro, im Punkt 2) 40 Euro verhängt - hat der Bw gerügt, er sehe nicht ein, warum er wegen Punkt 2) nicht mit Organmandat bestraft worden sei, das er bezahlt hätte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw

für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw bezieht laut Aktenvermerk eine Lehrlingsentschädigung von 480 Euro monatlich und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten. Der Pkw war auf seinen Vater Christian Ortner zugelassen. Die Erstinstanz hat - zutreffend - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw bereits als Milderungsgrund berücksichtigt und nichts als erschwerend gewertet.

Das Argument des Bw, er hätte ein Organmandat wegen des vergessenen Führerscheines bezahlt, aber ein solches sei ihm nicht angeboten worden, ist nicht gänzlich von der Hand zuweisen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war die Herabsetzung der ohnehin bereits geringeren Strafe im Punkt 2) gerechtfertigt, obwohl § 37 Abs.1 FSG eine Mindeststrafe von 36 Euro vorsieht, die nur im Fall der außerordentlichen Strafmilderung bis zur Hälfte reduziert werden kann. § 20 VStG ist im Fall des Bw - der am 30.11.1986 geboren und daher auch zum Tatzeitpunkt 23.2.2005 nicht mehr Jugendlicher war - anzuwenden, wenn die Milderungsgründe (beim Bw verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Alter unter 21 gemäß § 34 Abs.1 Z1 StGB) die Erschwerungsgründe (liegen beim Bw nicht vor) beträchtlich überwiegen.

Im Punkt 1) sieht das KFG 1967 keine Mindeststrafe vor, die unterschritten werden könnte, allerdings ist der Milderungsgrund des Alters unter 21 zusätzlich zur Unbescholtenheit auch hier zu berücksichtigen, weshalb auch hier eine Herabsetzung der Strafe, auch angesichts der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Bw, gerechtfertigt war.

Die beantragte Ermahnung war hingegen deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG deshalb nicht vorliegen, weil von einem geringfügigen Verschulden beim Bw nicht die Rede sein kann. Nach eigenen Angaben wusste der Bw von der Anzeigepflicht binnen einer Woche; die Überlegung, auch die Reifendimension zu wechseln, ändert daran nichts. Im Punkt 2) ist der Umstand, dass er den Führerschein vom Vortag her anderswo aufbewahrt hatte, sicher kein Argument für ein geringfügiges Verschulden, wohl eher für erhöhte Sorgfalt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

§ 20 VStG wegen Unbescholtenheit - Herabsetzung

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