Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161098/13/Fra/Sp

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-161098/13/Fra/Sp Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J F-D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2005, VerkR96-12313-2004, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe
    (36,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10 a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von
181 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 30.4.2004 um
17.58 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 bei km 170,000 in Richtung Wien, das Kraftfahrzeug, pol. Kennzeichen gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die spruchgegenständliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist erwiesen. Diesbezüglich wird auf die Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich vom 7.6.2004 verwiesen, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Es wurde Geschwindigkeit von 150 km/h gemessen. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies eine Geschwindigkeit von (abgerundet) 142 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mit dem Messgerät: MUVR6FA Nr. 1401 gemessen. Die Erstinstanz hat ein Radarfoto eingeholt und dem Vertreter des Bw zur Kenntnis gebracht. Dieser hat sich inhaltlich dazu nicht geäußert. Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass es zu einer Fehlmessung gekommen wäre. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist sohin erwiesen.

 

Betreffend die Lenkereigenschaft hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.6.2004, VerkR96-12213-2004, eine Lenkerauskunft eingeholt. Der Zulassungsbesitzer (Halter) des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, die A GesmbH, teilte mit Schreiben vom 9.7.2004 der belangten Behörde mit, dass der Bw das gegenständliche Kraftfahrzeug zu dem hier relevanten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Bw hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die Lenkereigenschaft nicht bestritten. Erstmals im Rechtsmittel vom 24. August 2005 wird seitens des Vertreters des Bw behauptet, dass sein Mandant nicht gefahren sei. Mit Schreiben vom 19.12.2005 teilte der Vertreter des Bw der belangten Behörde mit, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 30.4.2004 gegen 17.30 von Herrn CC (RO), gelenkt wurde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006, VwSen-161098/2/Fra/Pe, wies der Oö. Verwaltungssenat den Vertreter des Bw darauf hin, dass die Behauptung seines Mandanten, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, konträr zur Lenkerauskunft des Halters des gegenständlichen Kraftfahrzeuges steht. Er ersuchte den Vertreter des Bw vorerst, dazu eine Stellungnahme abzugeben und wies darauf hin, dass es dem Bw selbstverständlich frei steht, eine Erklärung des Herrn C betreffend seine Lenkereigenschaft dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen. Für den 2. Mai 2006 wurde eine Berufungsverhandlung anberaumt. Über Ersuchen des Vertreters des Bw wurde diese Verhandlung wieder abberaumt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 teilte der Vertreter des Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sich sein Mandant nochmals darum bemühen werde, eine schriftliche Erklärung des Herrn CC zu erhalten, dass dieser am 30.4.2004 das Fahrzeug ES- gegen 17.58 Uhr geführt hat. Misslingt dieses bis Ende Mai 2006, wird sein Auftraggeber seinen Einspruch zurücknehmen. Da bis Ende Mai eine diesbezügliche Erklärung seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt ist, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat dem Vertreter des Bw mit Schreiben vom 2. Juni 2006, VwSen-161098/12/Fra/Sp, um Mitteilung, ob Herr B seine Berufung in der gegenständlichen Angelegenheit zurückzieht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird aufgrund der Aktenlage entschieden. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Erklärung seitens des Bw oder seitens des Vertreters des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse geht der Oö. Verwaltungssenat von der Lenkereigenschaft des Bw aus. Einerseits ist auf die völlig klare Lenkerauskunft des Halters des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu verweisen. Andererseits ist festzustellen, dass der Bw während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens niemals seine Lenkereigenschaft bestritten hat. Erstmals im Dezember 2005 (sohin rund 20 Monate nach der Verwaltungsübertretung) wurde seitens des Bw ein rumänischer Lenker ins Spiel gebracht. Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Vertreter des Bw nachweislich die Möglichkeit angeboten, eine Erklärung des angeblichen Lenkers vorzulegen. Der Bw hat diese Möglichkeit nicht genützt. Er hat auch dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass, sollte er bis Ende Mai 2006 keine Erklärung des Herrn C erhalten, seine Berufung zurückzuziehen. Auch eine Erklärung betreffen die Zurücknahme des Rechtsmittels ist beim Oö. Verwaltungssenat bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht eingelangt. Der Bw hat sich auch zu dem Vorhalt nicht geäußert, dass der Halter des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eindeutig ihn als Lenker der Behörde bekanntgegeben hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von der Lenkereigenschaft des Bw aus. Der Bw hat, da er keine Gründe vorgebracht hat, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Dem Verjährungseinwand ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 18.8.2004, VerkR96-12313-2004, eine rechtzeitige die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt hat.

 

Strafbemessung:

Mangels Angaben des Bw wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass dieser ein durchschnittliches Einkommen bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde (abzüglich der Verkehrsfehlergrenze) um
42 % überschritten, der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rd. 25 % ausgeschöpft. Dass eine derartig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet ist, (abstrakt) die Unfallgefahr zu erhöhen und somit die Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden bzw. zu schädigen, liegt auf der Hand und muss nicht näher erörtert werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält sohin die Strafe unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse für tat- und schuldangemessen und ist eine Herabsetzung aus den genannten Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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