Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161099/5/Br/Bb/Sta

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-161099/5/Br/Bb/Sta Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die am 4.1.2006 zur Post gegebene und am 5.1.2006 eingelangte Berufung des Herrn G K, geb. , F, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.1.2006, Zl. VerkR96-22411-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG und § 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerbers (Bw) wegen Übertretungen nach 1) § 43 Abs.4 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 43 Abs.4 lit.d iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von je 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) verhängt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung beim Postamt 4594 Grünburg am 1.12.2005 zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 5.1.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangte, laut Poststempel am 4.1.2006 zur Post gegebene Berufung, in welcher der Bw vorbrachte, dass er beim Verkauf seines Autos einen Fehler gemacht habe. Es sei aber sicher falsch ihn zu bestrafen, da er seit 7.12.2004 gar nicht mehr Besitzer dieses Fahrzeuges sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 30.1.2006 - nachweislich zugestellt am 1.2.2006 - hat der Bw bis zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis im Wege der Hinterlegung beim Postamt 4594 Grünburg am 1.12.2005 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 15.12.2005.

 

Trotz der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid hat der Bw die Berufung jedoch erst am 4.1.2006 - somit verspätet - der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempel). Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

 

Da sich der Bw zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels nicht geäußert hat und da er nicht einen Zustellmangel geltend gemacht hat bzw. ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, wird das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt angesehen und die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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