Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161103/13/Fra/Sp

Linz, 02.06.2006

 

 

 

VwSen-161103/13/Fra/Sp Linz, am 2. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. JB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, VerkR96-6855-2004/Ah vom 9. Jänner 2006, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (16 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 16.6.2004 gegen 17.59 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ....... im Gemeindegebiet Micheldorf auf der A9 in Richtung Kirchdorf an der Krems lenkte, wobei er auf Höhe km 25,629 die durch Vorschriftszeichen "50 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

 

Die Geschwindigkeit des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde mittels Radargerät gemessen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Richtigkeit der Messung, hinsichtlich der Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung und hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung dieser ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Sie hat den Eichschein für das gegenständliche Messgerät und die Verordnung betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung eingeholt. Sie hat im Rechtshilfewege mit der Autobahnmeisterei A zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung Kontakt aufgenommen und ist aufgrund einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass eine korrekte Geschwindigkeitsmessung vorgelegen ist. Der Oö. Verwaltungssenat verweist diesbezüglich - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Lt. Begründung des eingebrachten Rechtsmittels ist insbesondere die Lenkereigenschaft strittig. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Pkw´s, die MB Österreich Vertriebs Gesellschaft mbH., den Bw als Lenker bzw. Verwender zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bekannt gegeben hat. Der Bw teilte per E-Mail vom 30. April 2005 der belangten Behörde ua mit, sich nicht ganz sicher zu sein, das Fahrzeug tatsächlich gelenkt zu haben, weil er an diesem Tag Urlaub hatte. Herr FR gab lt. Niederschrift der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7.9.2005, AZ: III/RH-200031/05, auf die Frage, wer am 16.6.2004 das Kfz, Mercedes Benz, C-Klasse mit dem polizeilichen Kennzeichen ..... in Verwahrung gehabt hat, an, dass dies der Abteilungsleiter für Technikschulung der M B Ö Vertriebs GmbH., Herr Ing. J B, war. Weiters führte Herr R aus, dass Herr Ing. B zum tatgegenständlichen Zeitpunkt Zeitausgleich hatte. Der Bw führt hiezu in seinem Ihrem Rechtsmittel aus, dass ihm Herr R das Fahrzeug de facto nicht übergeben habe, dieses Dienstfahrzeug ihm jedoch zur fast ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestanden sei. Der Bw teilte per E-Mail vom 29.9.2005 der belangten Behörde ua mit, dass er - wie im oa Mail bereits dargestellt - nicht mit 100%-iger Sicherheit bestätigen könne, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Er sei an diesem Tag gemeinsam mit einem Bekannten privat unterwegs gewesen und dieser Bekannte sei zum Teil mit dem Fahrzeug gefahren. "In Verwahrung gehabt hat" wie Herr F R am 7.9.2005 in seiner Zeugenaussage gegenüber Herrn Ing. Mag. K P angegeben hat, ersuche er nicht fälschlicher Weise mit "in Verwendung gehabt hat" zu verwechseln bzw. dahingehend zu interpretieren. Per E-Mail vom 15.10.2005 teilte der Bw der belangten Behörde mit, dass er am 16.6.2004 mit Herrn A F, ........, unterwegs gewesen sei. Er hätte ihn an diesem Tag um etwa 10.00 Uhr auf der Autobahnraststätte Suben (Shell-Tankstelle) getroffen und sei anschließend nach Graz gefahren. Hier wollten Sie einen Oldtimer (Triumph Dolomite) besichtigen. Dies habe jedoch nicht geklappt, da der Besitzer nicht am vereinbarten Treffpunkt (Brauhaus Puntigam) erschienen ist. Am Rückweg befindlich sei dann auch Herr F mit dem gegenständlichen Fahrzeug, einer C-Klasse Combi, 220 CDI, mit dem Kennzeichen .......... teilweise gefahren. Ob Herr F oder er zum Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (17.59) das angeführte Fahrzeug gelenkt haben, wisse er nicht mehr genau.

 

Da der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren Herrn F als möglichen Lenker bekannt gegeben hat, versuchte die belangte Behörde im Wege des Polizeipräsidiums München, Herrn A F - Adresse wie oben - zur Lenkereigenschaft zu befragen. Die Polizeidirektion München Ost, Polizeiinspektion 24, teilte mit Schreiben vom 1.12.2005 der belangten Behörde mit, dass Herr A F, mit Adresse ................gemeldet ist. Er wurde am 8.11.2005 schriftlich vorgeladen, reagierte jedoch auf die Vorladung nicht.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw versuchte der Oö. Verwaltungssenat, Herrn F nachdem der Bw diesem per E-Mail am 21. Februar 2006 mitgeteilt hat, auf ein persönliches Fragerecht zu verzichten, und er überzeugt sei, dass Herr F auch im Rechtshilfewege seine Aussage tätigen kann, im Wege der Polizeipräsidiums München nochmals zur Frage der Lenkereigenschaft einzuvernehmen. Der Oö. Verwaltungssenat teilte im Schreiben vom 22. Februar 2006, VwSen-161103/5/Fra/Hu, dem Polizeipräsidium München auch mit, dass, sollte Herr F tatsächlich der Lenker gewesen sein, infolge Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist er keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätte und daher auch verpflichtet wäre entsprechend auszusagen. Weiters ersuchte der Oö. Verwaltungssenat das Polizeipräsidium München, dass sollte sich Herr F tatsächlich als Lenker deklarieren, dieser auch über die näheren Umstände befragt werden möge.

 

Die Polizeidirektion München Ost teilte mit Schreiben vom 11.4.2006 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass Herr F auf schriftliche Vorladungen nicht reagierte und auch persönlich nicht angetroffen werden konnte.

 

Mit Schreiben vom 21. April 2006, VwSen-161103/Fra/Sp, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat Herrn F persönlich, sich zur Frage der Lenkereigenschaft im gegenständlichen Verfahren zu äußern. Dieses Schreiben wurde am 27.4.2006 zugestellt. Die eingeräumte Zwei-Wochen-First ist ungenutzt verstrichen.

 

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006, VwSen-161103/10/Fra/He, wahrte der Oö. Verwaltungssenat das Parteiengehör. Dem Bw wurden die Ermittlungsschritte mitgeteilt. Weiters wurde er ersucht, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde am 18.5.2006 zugestellt. Per E-Mail vom
23. Mai 2006 teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass es schwierig sei, mit Herrn F, der als möglicher Lenker für die am 16.6.2004 erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage kommen könnte, Kontakt aufzunehmen. Ihm sei dies glücklicherweise am 22.5.2006 möglich gewesen. Er habe Herrn F eindringlich ersucht, sich mit dem Oö. Verwaltungssenat in Verbindung zu setzen. Herr F habe ihm plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass er sowohl privat als auch beruflich sehr viel unterwegs sei und dadurch nur sehr schwer erreichbar wäre. Er habe ihm aber zugesichert, sich in den nächsten Tagen mit dem Oö. Verwaltungssenat in Verbindung zu setzen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme des Herrn F beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat schließt aus dem völlig passiven Verhalten des Herrn F in der gegenständlichen Verfahrensangelegenheit, dass dieser offenbar nicht die geringste Motivation hat, sich als Lenker zu deklarieren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund des Verhaltens des Herrn F in Verbindung mit der Lenkerauskunft vom 10.9.2004 und in Verbindung mit der Tatsache, dass der Bw erstmals mit Schreiben vom 30. April 2005 seine Lenkereigenschaft relativierte und erst mit Schreiben vom 29. September 2005 davon sprach, mit einem Bekannten privat unterwegs gewesen zu sein und konkret erst am 15. Oktober 2005 Herrn F als möglichen Lenker ins Spiel brachte, von der Lenkereigenschaft des Bw aus. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Als erschwerend zu wertende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wurde mangels Angaben wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen
ca. 2000 Euro, für Gattin Sorgepflicht, kein Vermögen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 32 % überschritten, der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 11 % ausgeschöpft. Mit dieser Strafe hat sohin die belangte Behörde unter Berücksichtigung der (geschätzten) Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen eine tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.

 

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Auch spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine Herabsetzung der ohnehin nicht Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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