Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400463/2/Gf/Km

Linz, 27.05.1997

VwSen-400463/2/Gf/Km Linz, am 27. Mai 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Aus Anlaß der dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom Bezirkshauptmann von Schärding mit Schreiben vom 26. Mai 1997, Zl. Sich41-393-1997-Hol, vorgelegten Eingabe des H P, dzt. PGH Wels, hat der Oö. Verwaltungssenat beschlossen:

Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) weitergeleitet.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997, Zl. Sich-41-393-1997-Hol, hat der Bezirkshauptmann von Schärding dem Oö. Verwaltungssenat die Eingabe des Einschreiters vom selben Tag - offenkundig in der Meinung, daß es sich hiebei um eine Schubhaftbeschwerde i.S.d. § 51 FrG handelt - vorgelegt.

2. In dieser in englischer Sprache verfaßten Eingabe bringt der Einschreiter jedoch lediglich vor, in Österreich aufgegriffen worden zu sein, ohne bislang seinen Standpunkt bei den Behörden vorbringen zu können. In seinem Heimatstaat Zaire habe er keine Familienangehörigen mehr, weshalb er aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in ein Land habe fliehen wollen, in dem er vor Verfolgung sicher sei. Deshalb ersuche er um die Befassung des UNHCR mit seinem Fall sowie um politisches Asyl.

Von einer Beschwerde gegen seine mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. Mai 1997, Zl. Sich41-393-1997, verfügte Anhaltung in Schubhaft ist hingegen nicht einmal andeutungsweise die Rede.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Eingabe an das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) weiterzuleiten.

4. Diese Entscheidung war - da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt - in der Regelform eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides zu verfügen. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war aber infolge der bloß verfahrensrechtlichen Natur der vorliegenden Entscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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