Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161016/6/Bi/Be

Linz, 31.01.2006

 

 

VwSen-161016/6/Bi/Be Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P., vom 21. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 5. Jänner 2006, VerkR96-832-2005-Hof, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.2a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. April 2005 um 7.40 Uhr von Neufelden kommend in Richtung St, Martin/M. auf der Untermühl Straße L1516 kurz nach der Kreuzung mit der Rohrbacher Straße B127 das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen (A) an einem Fahrzeug mit hinten angebrachter gelbroter Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern, bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchte eingeschaltet gewesen seien, vorbeigelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, weder die Identität des Fahrzeuglenkers des angeblichen Schulbusses noch ein amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges seien festgestellt worden und es gebe auch keine weiteren Zeugenaussagen. An dem Fahrzeug sei weder die besagte Tafel angebracht gewesen noch sei eine Warnleuchte oder Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Der Zeuge habe keine genaueren Angaben machen können und auch Auswirkungen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auf das konkrete Verkehrsgeschehen habe er nicht schildern können. Er habe die Übertretung nicht begangen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Bereits aus der Zeugenaussage des Anzeigers M R vom 16. Dezember 2005 vor der BPD Linz als Rechtshilfebehörde ist ersichtlich, dass der Schulbuslenker - hier liegt tatsächlich nichts vor, was eine objektive Überprüfung der Anzeige ermöglichen würde - zum Zeitpunkt des Überholvorganges zwar bereits links geblinkt habe, jedoch die Warnblinkanlage zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschaltet gewesen sei. Im anlässlich der Anzeigeerstattung beim GP St. Martin/M. mit ihm aufgenommenen Protokoll vom 8. April 2005 war eine konkrete Aussage diesbezüglich noch nicht enthalten.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.2a StVO 1960 ist das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, verboten.

Da somit der Bw tatsächlich nicht an einem Fahrzeug mit eingeschalteten Warnleuchten und Alarmblinkanlage vorbeigefahren ist, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf dieser Grundlage Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatbestand nicht erfüllt

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