Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161109/ 2/Sch/Hu

Linz, 02.02.2006

 

 

 

VwSen-161109/ 2/Sch/Hu Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L D vom 26.1.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.1.2006, VerkR96-3189-2004-Br, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.1.2006, VerkR96-3189-2004-Br, wurde über Herrn L D, G, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) eine Geldstrafe von 40 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt, weil er am 3.9.2004 um 15.40 Uhr auf der B38, bei Strkm 78,650, im Ortschaftsbereich von Karlstift, Gemeinde Großpertholz, den Pkw mit dem Kennzeichen ... gelenkt habe, obwohl sein Führerschein dadurch ungültig geworden war, dass dieser in zwei Teile gerissen war. Er habe den ungültig gewordenen Führerschein nicht bis 3.9.2004 und somit nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Freistadt) abgeliefert und es ferner bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen, gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines bei der genannten Behörde zu beantragen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend zitiert wurde, ist ein Führerschein gemäß § 14 Abs.4 FSG u.a. ungültig, wenn Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

Im gegenständlichen Fall war der Führerschein des Berufungswerbers unbestrittener Weise in zwei Teile zerrissen, wobei die Seiten 1 und 2 einen und die Seiten 3 bis 6 den anderen Teil bildeten. Laut etwas widersprüchlicher Rechtfertigung des Berufungswerbers befand sich sein Führerschein schon längerer Zeit in diesem Zustand (siehe entsprechende Gendarmerieanzeige) bzw. sei es für ihn nicht zumutbar, dass er "jeden Tag seinen Führerschein überprüft, ob dieser eingerissen ist oder nicht" (siehe Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt jedenfalls ein in zwei Teile zerrissener Führerschein insofern ein ungültiges Dokument dar, als zumindest vorübergehend damit seine Einheit in Frage gestellt ist. Der Berufungswerber führte daher zum Zeitpunkt der Beanstandung einen ungültigen Führerschein mit sich. Für die einschreitenden Beamten war zu Recht die Frage der Einheit des Dokumentes bei der Kontrolle vorerst in Frage gestellt, wenngleich ganz offenkundig sogleich durch nähere Überprüfung desselben davon ausgegangen werden konnte, dass beide Teile zusammen den Führerschein gebildet haben, also nicht etwa der eine Teil dem anderen nicht zugerechnet werden konnte.

 

Gegenständlich lag daher ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG vor. Zum einen waren die Folgen der Übertretung insofern unbedeutend, als eben, wie schon oben dargelegt, die Einheit des Dokumentes nur kurz in Frage stand. Auch konnte das Verschulden des Berufungswerbers noch als geringfügig angesehen werden, wenn er vermeinte, durch gemeinsame Aufbewahrung und Mitführung der beiden zusammengehörigen Teile des Führerscheines keine Übertretung zu begehen, wenngleich diese Ansicht, wie oben ausgeführt, rechtsirrig ist.

 

Der Berufungsbehörde erschien der Ausspruch einer Ermahnung geboten, um den Rechtsmittelwerber zur umgehenden Ablieferung des Führerscheines sowie Beantragung eines neuen Dokumentes zu veranlassen.

 

Angesichts dieser Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die von der Erstbehörde verfügte Festsetzung einer Verwaltungsstrafe für zwei Tatvorwürfe der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG entsprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum