Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161123/9/Bi/Be

Linz, 15.03.2006

 

 

 

VwSen-161123/9/Bi/Be Linz, am 15. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, H, H, vertreten durch F H & Partner Rechtsanwälte GesmbH, H, S, vom 1. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. Dezember 2005, VerkR96-5844-1-2004, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 7. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Betrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 82 Abs.5 und 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 iZm §§ 9 und 32 Abs.3 VStG eine Geldstrafe von 200 Euro (3 Tagen EFS) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und somit als das nach außen berufene und verantwortliche Organ der Fa B GesmbH & Co KG, R, P, die Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen PA- sei, nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 1. Juli 2004 gegen 16.40 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe km 75.100 der Lkw-Ausreisewaage (Grenzübergang Suben/Inn) festzustellen gewesen sei, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 14.800 kg durch die Beladung überschritten worden sei (tatsächliches Gesamtgewicht 16.520 kg - Lenker sei H E gewesen).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. März 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bw durchgeführt. Der Bw und der Vertreter der Erstinstanz waren entschuldigt, nicht aber der als Zeuge eingeladene damalige Lenker H E. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei insofern unzureichend begründet, als nicht hervorgehe, ob und inwieweit der Lenker über die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen informiert worden sei. Weiters fehle die Feststellung, warum es zur angeblichen Gewichtsüberschreitung gekommen sei, ob den Ladepapieren eine solche zu entnehmen gewesen sei und wo die Beladung erfolgt sei. Hätte die Behörde solche Feststellungen getroffen, hätte sie erkennen können, dass eine Verwaltungsübertretung nicht gegeben bzw ihm nicht vorwerfbar sei. Die Erstinstanz habe keine Ermittlungstätigkeit entwickelt, sondern den Akteninhalt zugrundegelegt. Damit seien wesentliche Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt. Die mangelnde Objektivität zeige sich auch bei der Strafbemessung, die auf Schätzung beruhe und letztlich nicht begründet sei. Beantragt wird die Einvernahme des Lenkers sowie des Bw im Rechtshilfeweg. Die Arbeitgeberin des Bw beziehe seit 3 Jahren von der R Jägerschaft Wild, das bei Sammelstellen abgeholt werde, wobei die konkrete Stückzahl nach telefonischer Rücksprache festgelegt werde. Es komme aber vor, dass eine von dieser konkreten Stückzahl abweichende Anzahl von Wild verladen werde, weil man bei der Abholstelle naturgemäß bestrebt sei, sämtliches vorrätiges Wild aus Kosten- und Qualitätsgründen komplett und sofort zu verladen. Mit der Abholstelle sei allerdings vereinbart gewesen, dass für die Verladung sowie für die Einhaltung der Gewichtsvorschriften die Beschäftigten bei der Abholstelle verantwortlich seien. Eine Lkw-Waage sei dort nicht vorhanden. Die tatsächliche Verwiegung erfolge erst bei der Verarbeitung und dementsprechend werde auch verrechnet.

Der Lenker sei nur aushilfsweise für die B GmbH & Co KG tätig gewesen und sei vom Bw über die getroffene Vereinbarung sowie über das zu erwartende Gewicht informiert worden. Angesichts der Stückzahl habe er davon ausgehen können, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden würde. Warum es dazu gekommen sei, sei ihm unklar. Er müsse davon ausgehen, dass nach Abladung eine Rückladung und Reklamation der Ladung ohne Papiere in der Hygienekammer hinten ins Fahrzeug geschoben worden sei, die weder angekündigt noch dem Lenker mitgeteilt worden sei. Der Vorgang sei daher auch nicht zu verhindern gewesen.

Die Erstinstanz habe sich nicht mit dem genauen Zeitpunkt und dem Deliktsort auseinandergesetzt. Der Lenker habe das Kraftfahrzeug bereits in Deutschland in Betrieb genommen. Er selbst habe sohin, wenn überhaupt, im Gebiet der BRD Kontrollpflichten verletzt, eine Strafverfolgung im Inland sei unzulässig. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente der Rechtsvertreterin gehört und das sich aus dem Verfahrensakt ergebende Vorbringen beider Parteien berücksichtigt wurde. Aufgrund des Nichterscheinens des Bw wurden seine Zeugenaussage vor der Polizeiinspektion Passau vom 22. Juli 2005 und sein Schreiben an die Anwaltskanzlei H & H, R, vom 6. Oktober 2005 verlesen.

In das Verfahren miteinbezogen wurden auch der Untersuchungsschein betreffend die H VertriebsgesmbH, R, vom 1. Juli 2004, unterschrieben vom Landesbezirkstierarzt Dr. H, T, die Anzeige des Meldungslegers AI F (Ml) vom 4. Juli 2004 samt der von diesem vorgelegten Kopie der Zulassung des Kraftfahrzeuges PA-, der am Vorfallstag gültige Eichschein der bei der Verwiegung verwendeten nichtselbsttätigen Handelswaage Disomat DT, Id.Nr.10125, wonach diese am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht war, und die Zeugenaussage des Ml vom 11. Oktober 2005 vor dem UVS im Berufungsverfahren E.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml hielt am 1. Juli 2004 gegen 16.40 Uhr im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle den auf die B GesmbH & Co KG, O, zugelassenen und von H E gelenkten Lkw PA- beim Autobahngrenzübergang Suben der A8, km 75.100, an. Bei der Verwiegung ergab sich beim höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Lkw laut Zulassung von 14.800 kg ein tatsächliches Gewicht (nach Toleranzabzug) von 16.520 kg. Der Lenker, ein Pensionist, der aushilfsweise die Fahrt übernommen habe, gab an, 250 Rehe geladen zu haben, wie zwischen der Fa B und der R Jägerschaft vereinbart, wobei bei der Abholung eine Verwiegung nicht erfolgt sei. Der Anzeige wurde eine Überladung von 1.720 kg zugrundegelegt, der Lenker inzwischen rechtskräftig wegen Übertretung des KFG 1967 bestraft.

Im Verfahren gegen die Zulassungsbesitzerin bzw deren Geschäftsführer K B wurde der Bw von diesem als Disponent mit Handlungsvollmacht für den Bereich Fuhrpark, Lager und Service mit Verpflichtungen hinsichtlich "§ 103 Abs.1 KFG iVm § 101 KFG" bekannt gegeben.

Der Bw hat im Schreiben vom 6. Oktober 2005 zu den Kontrollvorgängen in der Firma ausgeführt, der Lenker sei vor Fahrtbeginn zur Kontrolle von Papieren, Ladung und Fahrzeug verpflichtet, habe Vorkommnisse (wie zB Abweichungen von der Tour oder Rückladungen) dem Disponenten zu melden und diesem nach Fahrtabschluss einen persönlichen Bericht abzugeben. Außerdem bestünden besondere Prüf- und Kontrollpflichten des Lenkers wegen des besonderen Ladegutes Frischfleisch-Wild aus hygienischen und lebensmitteltechnischen Gründen. Der Disponent habe den Lenker auf seine Pflichten hinzuweisen und darauf zu bestehen und den Lenker zu kontrollieren, sei jederzeit Ansprechpartner und verbindliche Rückmeldestelle der Firma. Dem Lenker sei nach Abladung eine Rückladung und Reklamation der Ladung ohne Papiere in der Hygienekammer hinten ins Fahrzeug geschoben worden, die weder angekündigt noch dem Lenker mitgeteilt worden und daher nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen habe auch der Firmeninhaber selbst Stichproben zu diesem Kontrollsystem durchgeführt und den Disponenten regelmäßig auf die Korrektheit seiner Arbeit kontrolliert.

Laut seiner Zeugenaussage vom 22. Juli 2005 beziehe die B seit drei Jahren Wild von der R Jägerschaft, wobei telefonisch die momentan vorrätigen Stückzahlen samt Gewicht eruiert und gemäß der abzuholenden Menge jeweils ein Lkw oder ein Lkw mit Anhänger eingeteilt werde. Das Wild werde von einem Fahrer mit entsprechendem Fahrzeug abgeholt. Es komme aber vor, dass die tatsächlich abgeholte Stückzahl von der telefonisch mitgeteilten nach oben oder unter abweiche. Für die Verladung und Gewichtseinhaltung seien die Beschäftigten bei den Abholstellen verantwortlich; diesbezüglich bestehe eine mündliche Vereinbarung. Das Wild werde mangels vorhandener Waage nicht an den Abholstellen verwogen sondern erst vor der Verarbeitung und dementsprechend werde abgerechnet. H E fahre nur aushilfsweise für die Firma, habe daher keine Erfahrungswerte beim Gewicht der Tiere und müsse sich auf die Verladekräfte verlassen. Die Abholstellen seien bestrebt, aus Kosten- und Qualitätsgründen sämtliches vorrätiges Wild sofort komplett zu verladen. Herr E sei von ihm vor Fahrtantritt über die Besonderheiten im Österreich-Verkehr (Go-Box, Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit) belehrt worden.

Nach der Zeugenaussage des Ml vom 11. Oktober 2005 habe es sich bei Lkw um einen Kühlwagen gehandelt, die Ladung habe er nicht angesehen. Es habe sich um eine übliche Gewichtskontrolle beim ehemaligen Zollamt Suben gehandelt, dort befinde sich die Verbundwaage und dort seien regelmäßig Verwiegungen des Schwerverkehrs. Der Lkw habe nach Abzug ein Gewicht von 16.520 kg gehabt, daher die Überladung um 1.720 kg. Der Lenker habe nur von 250 Rehen gesprochen, nicht von anderen Tierarten. Er habe das Wiegeergebnis nicht angezweifelt und bestätigt, er sei bei der Verladung anwesend gewesen. Ihm sei in Absprache mit der bayerischen Polizei die Weiterfahrt über die kurze Fahrtstrecke gestattet worden.

In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertreterin deponiert, dass der Untersuchungsschein dem Bw nicht vorgelegen habe, sondern er nach der telefonisch mitgeteilten Stückzahl das Fahrzeug ausgewählt habe, wobei es zu keinen Falschinformationen in der Vergangenheit gekommen sei, sodass er diesen Angaben Glauben schenken habe können. Er habe diesbezüglich auch keine Vormerkungen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird.

Auf der Grundlage der Aussagen des Ml über das mittels geeichter Lkw-Waage beim Grenzübergang Suben festgestellte tatsächliche Gesamtgewicht von 16.520 kg des für ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 14.800 kg zugelassenen Lkw PA- und unter Bezugnahme auf das rechtskräftige h. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, VwSen-161792/10/Zo/Pe, betreffend den damaligen Lenker H E wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 102 Abs.1 lit.a, 82 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der in Rede stehende Lkw um (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) 1.720 kg überladen war.

Der Bw war als Disponent auf der Grundlage der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 14. August 2001 gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter des nach außen vertretungsbefugten Geschäftsführers der Zulassungsbesitzerin des Lkw und als solcher für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 über die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Lkw verantwortlich. Diese Verantwortung hat der Bw auch nie bestritten.

Auf der Grundlage des Untersuchungsscheins hatte der Lkw nicht nur die vom Lenker bei der Verwiegung angegebenen 250 Rehe geladen, sondern insgesamt 255 Rehe, 28 Hirsche, 1 Gams, 1 Mufflon und 5 Wildschweine. Geht man von einem geschätzten Gewicht von durchschnittlich 18 kg für ein Reh, 120 kg für einen Hirsch, zusammen 150 kg für Gams und Mufflon und 70 kg für ein Wildschwein aus, ergibt sich bereits ein Gesamtgewicht, das um einiges über der Nutzlast des Lkw von 6.100 kg liegt. Dabei ist der Einwand der Rechtsvertreterin des Bw, es sei aufgrund des am Abholtag, dem 1. Juli 2005, ausgestellten Untersuchungsscheins fraglich, ob dieser dem Bw inhaltlich bekannt war, insofern irrelevant, als der Bw als Disponent verpflichtet war, sich rechtzeitig vor Abfahrt des Lenkers, der nach seinen Angaben hinsichtlich des Gewichts der Tiere keine Erfahrung hatte, so weit zu informieren, dass ihm eine Abschätzung des Gewichts und damit die Auswahl eines entsprechenden Fahrzeuges möglich war oder durch entsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass beim Lenken des Lkw das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw nicht überschritten wird.

Wenn der Bw in der Berufung ausführt, er könne sich das tatsächliche Ladegewicht nicht erklären und müsse davon ausgehen, dass dem Lenker ohne sein Wissen eine Rückladung oder Reklamation ohne Papiere in die Hygienekammer des Fahrzeuges geschoben worden sei, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als dem Lenker nach Aussage des Ml von der bayerischen Polizei die Weiterfahrt zum Bestimmungsort gestattet wurde und diese Rückladung bei der Ankunft des Lkw in der Firma vorgefunden worden wäre, sodass sich Vermutungen erübrigt hätten. Solches wurde aber nie konkret behauptet oder gar belegt, obwohl es Sache des Bw gewesen wäre, diesbezüglich zB Zeugen namhaft zu machen. Da der Lenker bei der Beladung anwesend war, hätte er auch eine Beladung der Hygienekammer sehen müssen - dazu hat er sich nie geäußert.

Nach der Rechtsprechung des VwGH verlangt die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht nicht, dass der Zulassungsbesitzer (im gegenständlichen Fall der verantwortliche Beauftragte) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den maßgebenden Verordnungen entspricht. Er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an bei ihm beschäftigte Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer (verantwortlichen Beauftragten) grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Die nachträgliche Einsichtnahme in Lieferscheine - und auch die nachträgliche Verwiegung - stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, weil es darauf ankommt, die Überladung von vornherein zu vermeiden (vgl VwGH 13.11. 1996, 96703/0232, uva).

Der Bw hat sich einerseits eines Lenkers bedient, von dem er selbst wusste, dass dieser keine Erfahrung bei der Schätzung des Gewichts verschiedener Wildarten hatte und er hat andererseits nichts unternommen, Vorkehrungen zu treffen, dass bei der im Überprüfungsschein angeführten Menge von zu transportierenden Tieren der zur Abholstelle entsandte Lkw nur bis zum höchsten zulässigen Gesamtgewicht beladen wird. Auch wenn auf dem Überprüfungsschein die Uhrzeit fehlt, sodass nicht mehr festgestellt werden kann, wann die zu transportierende Anzahl tatsächlich feststand, wäre es Sache des Bw gewesen, eine Überladung zu vermeiden. Da aber, wie bereits ausgeführt, der Lenker bei der Beladung anwesend war und daher offensichtlich wider besseres Wissen, dass außer Rehen noch weitere Tiere geladen waren, bei der Anhaltung nur die Rehe angegeben hat, ist davon auszugehen, dass ihm die Überladung bewusst war, wobei auch naheliegend ist, dass der Bw diese gebilligt bzw angeordnet hat, zumal sich der Lenker auf eine Vereinbarung zwischen dem Bw und der H VertriebsgesmbH berufen hat. Dafür spricht auch, dass der Bw eine immerhin dreijährige Erfahrung bei der Abholung von Wild von der H VertriebsgesmbH hatte, im Juli ein schon aufgrund der Futtersituation höheres Gewicht der Tiere anzunehmen ist und die baldmögliche Abholung aller vorhandenen Tiere aus Qualitätsgründen (verständlicherweise) auch in aller Interesse lag, sodass er entsprechend Vorsorge zur Vermeidung einer Überladung zu treffen gehabt hätte. Da er weder selbst zur Verhandlung erschienen ist noch sich entsprechend geäußert hat, aber auch außer dem Lenker keine Zeugen namhaft gemacht hat, ist ein vom Gesetz gefordertes taugliches Kontrollsystem nicht erkennbar. Der im Schreiben vom 6. Oktober 2005 beschriebene Auftrag umfasst nur Überprüf- und Berichtspflichten des Lenkers, der gemäß § 102 Abs.1 KFG ohnehin selbst für die Überladung verantwortlich ist. Das Beweisverfahren hat auch keinen Ansatz dafür ergeben, dass der Lenker, ein aushilfsweise tätiger Pensionist, vom Bw über das anzunehmende Gewicht der auf dem Überprüfungsschein angeführten Tiere aufgeklärt worden wäre oder dass über das Gewicht dieser Tiere oder auch über zu beachtende Gewichtsgrenzen mit dem Bw überhaupt gesprochen wurde - im Gegenteil ging der Bw laut seiner Zeugenaussage vom 22. Juli 2005 sogar selbst davon aus, dass der Lenker auf die Verladekräfte angewiesen war.

Im Ergebnis war daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, dass der Bw seiner im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierten Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten hätten lassen, dass die gegenständliche Überladung vermieden wird, nicht nachgekommen ist, zumal er, obwohl ihn selbst die Beweislast für ein gesetzeskonformes Kontrollsystem trifft, diesbezüglich außer - letztlich ungeeigneten - Hinweisen auf den Lenker und eine Verwiegung vor der Verarbeitung im Betrieb nichts vorgebracht hat.

Zum Berufungseinwand hinsichtlich Tatort und Tatzeit ist ua auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach nicht der Standort des Fahrzeuges Tatort einer Übertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG ist, sondern Ort und Zeit des Lenkens (vgl ua VwGH 24.1.1997, 96/02/0489; 19.12.2005, 2002/03/0222; 19.11.2004, 2002/02/0087) zu verweisen.

Aus all diesen Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der am 1. Juli 2004 geltenden Fassung BGBl.INr.175/2004 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist unbescholten - dieser Umstand wurde laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht als mildernd berücksichtigt - hat nach eigenen Angaben im Zeugenprotokoll vom 22. Juli 2005 keine Sorgepflichten und nach glaubhafter Mitteilung seiner Rechtsvertreterin seinen Arbeitsplatz wegen des (amtsbekannten) Konkurses seiner Arbeitgeberin verloren, wobei konkrete Einkünfte nicht angeführt wurden. Die Strafe war jedoch neu zu bemessen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie den obigen Überlegungen, wobei es dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen unter Nachweis seiner aktuellen Einkünfte zu beantragen. Bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen ist das Einkommen nicht zu berücksichtigen; diese wurde im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft von der Begehung solcher Übertretungen in Österreich abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des überladenen Lkw - bei Kontrollpunkt glaubhaft gemacht - Strafherabsetzung wegen Arbeitsplatzverlust wegen Konkurs der Arbeitgeberin

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