Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161124/2/Ki/Jo

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-161124/2/Ki/Jo Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der H S, S, E, vom 31.01.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09.01.2006, VerkR96-4524-2005/Ah, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 09.01.2006, VerkR96-4524-2005/Ah, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Pkw`s mit dem Kennzeichen SD- trotz des behördlichen Schreibens vom 07.10.2005 der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine Auskunft darüber erteilt, wer am 02.05.2005 um 11.13 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen SD- im Stadtgebiet Schärding auf der Ernst Fuchs Straße gegenüber dem Haus Nr. 13 abgestellt hat. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 31.01.2006 Berufung mit dem Ersuchen um Erlass der Strafe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 07.10.2005, VerkR96-4524-2005, aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen SD- innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding Auskunft darüber zu erteilen, wer am 02.05.2005 um 11.13 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen SD- in Schärding auf der Ernst Fuchs Straße gegenüber Haus Nr. 13 abgestellt hat.

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass das Auskunftsverlangen zwar nicht auf die verba legalia abzustellen ist, dennoch muss verlangt werden, dass dieses Auskunftsverlangen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

Für die Fälle des Abstellens eines Kraftfahrzeuges ermächtigt § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde dazu, eine Auskunft darüber zu verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Im gegenständlichen Auskunftsverlangen wurde die Berufungswerberin jedoch aufgefordert, sie möge bekannt geben, wer das Fahrzeug am 02.05.2005 um 11:13 Uhr abgestellt hat. Diese Form der Anfrage entspricht nicht der gesetzlichen Ermächtigung, zumal das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits abgestellt war und nicht abgestellt wurde. Richtigerweise hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass das Fahrzeug zum benannten Zeitpunkt abgestellt war und unter Bezug darauf, die Berufungswerberin auffordern müssen, wer zuletzt vor diesem Zeitpunkt das Kraftfahrzeug dort abgestellt hat. Demnach handelt es sich im vorliegenden Falle um ein nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Auskunftsverlangen, die Beschuldigte war nicht verpflichtet, dieses zu beantworten.

 

Der Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass in der Anfrage auch der Abstellort nicht richtig bezeichnet wurde, es wurde verlangt, die Berufungswerberin möge Auskunft erteilen, wer das Kraftfahrzeug auf der Ernst Fuchs Straße abgestellt hat. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch offensichtlich in der Ernst Fuchsig Straße abgestellt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da, wie bereits dargelegt wurde, das verfahrensgegenständliche Auskunftsverlangen nicht gesetzeskonform war, war die Berufungswerberin auch nicht verpflichtet dieses zu beantworten, ihr Verhalten bildet demnach keine Verwaltungsübertretung. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 103 (2) KFG 1967; Eine Anfrage, wer ein KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, entspricht nicht dem Gesetz; korrekterweise ist anzufragen, wer es zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat.

 

 

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