Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161129/4/Kof/He

Linz, 07.03.2006

 

 

VwSen-161129/4/Kof/He Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herren Dr. WR gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.1.2006, S-37171/05-4, wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, erster Fall VStG;

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben es, wie am 19.8.2005 um 13.20 Uhr auf der A 1, km 171,000, Gemeindegebiet Ansfelden, FR Salzburg, festgestellt werden konnte, als der nach dem Firmenbuch verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma L. C. etabl. in (PLZ) L., M. straße...., in der Eigenschaft als Absender zu verantworten, dass gefährliche Güter (Versandstücke), nämlich

UN 1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON), 3, II,

2 Stk. Feinstblechverpackungen, 19,876 l

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., 9, III,

74 Stk. Feinstblechverpackungen, 601,946 l

UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE, 3, II, 1 Stk. Feinstblechverpackung, 24,918 l

UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE, 3, III, 21 Stk. Feinstblechverpackung, 403,484 l

 

UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE, 3, III, 2 Stk. Fässer, 401,227 l

UN 1263 Farbe, 3, III, 110 Stk. Feinstblechverpackungen, 503,805 l

(Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6. festgesetzten Freigrenzen)

zur Beförderung mit der Beförderungseinheit, Lkw, KZ: LL-... mit Anhänger KZ: LL-....., übergeben wurden und es hiebei unterlassen im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG 1998 (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer (Firma B. Transport GmbH, (PLZ) H., K.str. (Nr.) etabl.) die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern:

die schriftliche Weisung für UN 1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON), 3, II, wurde nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG iVm § 27 Abs.1 Z2 GGBG iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG iVm ADR 5.4.3

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

726 Euro 4 Tage § 27 Abs.1 Z2 GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 798,60 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.1.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 3.3.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie die Zeugin Frau M.H. teilgenommen haben, wobei Frau M.H. nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt hat:

"Ich bin ua Gefahrgutbeauftragte der Firma L. C. & Co GmbH.

Beim gegenständlichen Transport wurden dem Lenker, Herrn M. K. sämtliche erforderlichen Papiere (Beförderungspapiere und schriftliche Weisungen) für alle transportierten gefährlichen Güter übergeben.

Die schriftliche Weisung für das gefährliche Gut UN 1193, Gesamtmenge: ca. 20 l, hat Herr K. nach der Übergabe, am Weg zum Lkw verloren.

 

 

 

Diese schriftliche Weisung wurde von einer meiner Mitarbeiterinnen im Hof gefunden und mir übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war Herr K. allerdings bereits weggefahren.

Ich habe - da ich von Herrn K. eine allfällige Handynummer nicht kannte - den Disponenten der Spedition D. von diesem Vorfall verständigt.

Von uns wurde jedenfalls die in § 7 Abs.3 Z2 GGBG enthaltene Verpflichtung - dem Beförderer sind die erforderlichen Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen zu übergeben - vollinhaltlich erfüllt."

 

Die Zeugin hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Beim gegenständlichen Gefahrguttransport wurden insgesamt sechs verschiedene gefährliche Güter mit einer Gesamtmenge von ca. 2000 Liter transportiert.

Bei der Kontrolle waren sämtliche Beförderungspapiere sowie die schriftlichen Weisungen für fünf dieser sechs gefährlichen Güter vorhanden.

Es fehlte lediglich die schriftliche Weisung für das Gefahrgut UN 1193, Gesamtmenge ca. 20 Liter (=1 % der transportierten Gesamtmenge).

 

Auch aus diesem Grund ist es glaubwürdig, dass der Absender dem Lenker des Gefahrguttransportes sämtliche erforderlichen Papiere übergeben hat und der Lenker - auf dem Weg zum Lkw - die schriftliche Weisung für das Gefahrgut UN 1193 verloren hat.

 

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Absender die in § 7 Abs.3 Z2 GGBG enthaltenen Verpflichtungen erfüllt hat.

 

Es war daher

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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