Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161130/9/Fra/Sp

Linz, 06.07.2006

 

 

 

VwSen-161130/9/Fra/Sp Linz, am 6. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau MB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. TT gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.1.2006, Verkr96-2341-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.7.2006 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 80 Euro neu bemessen wird, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe
    (8 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weil sie am 18.8.2005 um 18.03 Uhr als Lenkerin des Pkw, Kennzeichen in der Gemeinde Gramastetten, Ortschaftsbereich Anger, Hansberg Straße bei Strkm. 15,470,aus Richtung Neußerling kommend, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2006 in Verbindung mit einem Lokalaugeschein, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen (§ 51c erster Satz VStG).

 

Die Bw hat bei der Berufungsverhandlung ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, obliegt es dem Oö. Verwaltungssenat über die Strafbemessung zu entscheiden:

 

Der Oö. Verwaltungssenat legt der Strafbemessung mangels gegenteiliger Angaben der Bw folgende Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zugrunde: Monatliches Einkommen: 1.000 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten. Diese Verhältnisse wurden seitens der belangten Behörde geschätzt und von der Bw nicht korrigiert.

 

Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Besonders für die Bw fällt ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als schuldmindernd ins Gewicht. Die Bw hat bei der Berufungsverhandlung glaubhaft vorgebracht, dass sie einen anderen Pkw überholt hat und dieser während des Überholvorganges die Geschwindigkeit erhöht hat. Um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten, war sie gezwungen, kurzfristig die Geschwindigkeit zu erhöhen. Diese gefahrengeneigte Situation wurde sohin von einem anderen Pkw-Lenker verursacht. Auch dieser Umstand ist als schuldmindernd zu werten. An der Tatörtlichkeit befindet sich keine Aus- bzw. Zufahrt und kein Haus. Die Strecke ist übersichtlich.

 

Die Strafe war daher tat- und schuldangemessen neu zu bemessen. Mit der nunmehr festgesetzten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 11 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung erschien dem Oö. Verwaltungssenat aufgrund der doch beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Strafermäßigung.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum