Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161131/2/Zo/Jo/Se

Linz, 27.02.2006

 

 

 

VwSen-161131/2/Zo/Jo/Se Linz, am 27.Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geboren , N, vom 10.02.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30.01.2006, Zl. VerkR96-19887-2005, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a und 49 Abs.2 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 31.10.2005, Zl. VerkR96-19887-2005, betreffend das Strafausmaß dahingehend entschieden, dass die in der Strafverfügung festgesetzten Geldstrafen herabgesetzt wurden.

 

In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die Erstinstanz aus, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe bezogen habe, weshalb die Strafbemessung zu überprüfen war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm der Tatort falsch vorgeworfen worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem ergibt, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die mündliche Verhandlung.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde Anzeige erstattet, weil er bei einem Verkehrsunfall am 24.09.2005 auf der B 141 bei Strkm. 20 unterlassen habe, nach diesem Verkehrsunfall sein Fahrzeug anzuhalten und der Geschädigten seine Identität nachzuweisen. Die Erstinstanz hat deshalb gegen ihn eine Strafverfügung vom 31.10.2005 erlassen, gegen welchen der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Diesen hatte er nach Aufforderung dahingehend begründet, dass er die angebliche Beschädigung optisch nicht habe wahrnehmen können. Der kleine Sprung des Plastikgehäuses seines Spiegels stamme von einem anderen Vorfall und sein Außenspiegel sei nicht beschädigt worden. Er habe den Verkehrsunfall auch akustisch nicht wahrnehmen können, weil sich die Lärmquelle beim Fahrzeug des Gegenverkehrs befunden habe und sich dieses von ihm entfernt habe. Aufgrund der Geschwindigkeit von jeweils ca. 80 km/h sowie der Fahrgeräusche habe er den Verkehrsunfall nicht hören können. Es sei möglich, dass sich die beiden Spiegel berührt hätten, allerdings müsse sich die Berührung im Millimeterbereich abgespielt haben. Es sei auch möglich, dass der Spiegel der Zweitbeteiligten bereits vor dem Zusammenstoß eine leichte Beschädigung aufgewiesen hätte und deshalb besonders leicht zerbrochen sei.

 

Aufgrund dieses Einspruches wurde von der Erstinstanz ein Gutachten eingeholt, welches zusammenfassend ergab, dass der gegenständliche Anstoß und das Anstoßgeräusch für den Berufungswerber eindeutig wahrnehmbar war. Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem die Erstinstanz ausdrücklich lediglich über die Strafhöhe entschieden hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wenn er nicht auf Einstellung lautet.

 

5.2. Aufgrund des oben dargestellten Akteninhaltes ist offenkundig, dass sich der Einspruch des Berufungswerbers nicht nur gegen die Strafhöhe richtet sondern er sein Verschulden an den gegenständlichen Übertretungen bestritten hat. Die Erstinstanz hat in weiterer Folge auch ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt. Der Einspruch richtet sich also nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern es wurde die Strafverfügung in ihrem gesamten Umfang, insbesondere also auch hinsichtlich des Schuldspruches bekämpft. Die Erstinstanz hätte daher in ihrem Straferkenntnis über die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach absprechen müssen. Sie hat jedoch - den Schuldspruch scheinbar stillschweigend voraussetzend - lediglich über die Strafhöhe abgesprochen. Nachdem sich der Einspruch aber ganz offenkundig nicht nur gegen die Strafbemessung gerichtet hat, war das Straferkenntnis bereits aus diesem Grund aufzuheben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren kann nicht eingestellt werden, weil es der Erstinstanz nach Aufhebung des Straferkenntnisses unbenommen bleibt, den Einspruch des Berufungswerbers auch inhaltlich zu behandeln.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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