Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161136/4/Sch/Hu

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-161136/4/Sch/Hu Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 22.1.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.12.2005, VerkR96-14460-1-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967) und einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.12.2005, VerkR96-14460-1-2005, wurde über Herrn M H, T, I, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 100 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, und 2. § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 23.7.2005 gegen 11.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er im Baustellenbereich Mondsee - St. Georgen

  1. vorschriftswidrig Blinkzeichen abgegeben habe und
  2. beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er lediglich eine Fahrzeuglänge Abstand einhielt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Tatörtlichkeit ist im angefochtenen Straferkenntnis umschrieben mit "Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien im Baustellenbereich Mondsee - St. Georgen".

 

Laut vom Oö. Verwaltungssenat eingeholten Stellungnahme der zuständigen Autobahnmeisterei Seewalchen hat sich der gegenständliche Baustellenabschnitt auf der Richtungsfahrbahn Wien von AB.km 247,240 bis AB.km 257,590 erstreckt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem richtungsweisenden Erkenntnis zur Konkretisierung eines Tatvorwurfes im Sinne des § 44a Z1 VStG vom 3.10.1985, Slg. 11894A, ausgesprochen hat, wird dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die örtliche "Konkretisierung" eines Tatortes in einem Ausmaß von etwa 10 Kilometern einer Autobahn lässt sich mit dieser Judikatur keinesfalls in Einklang bringen.

 

Es kann dahingestellt bleiben, weshalb die Erstbehörde im Rahmen ihres Verwaltungsstrafverfahrens - zumindest nach der Aktenlage - keinerlei Maßnahmen gesetzt hat, um den Tatort näher zu konkretisieren. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wäre dem der Umstand nicht entgegen gestanden, dass der Berufungswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht behoben hat. Das Konkretisierungsgebot gilt bekanntlich nicht nur für Verwaltungsstrafverfahren, in die sich ein Beschuldigter durch entsprechende Mitwirkung einlässt.

 

Zwischenzeitig ist die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG abgelaufen, sodass sich entsprechende Veranlassungen durch die Berufungsbehörde von vornherein erübrigen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es sich gegenständlich um die Stattgebung der Berufung aus rein formellen Gründen handelt und damit keine Aussage getroffen wird, ob und inwieweit die Tatvorwürfe nicht doch zu Recht erhoben wurden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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