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des Landes Oberösterreich
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VwSen-161137/2/Ki/An

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-161137/2/Ki/An Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, G, F, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J P B, Mag. W E, Mag. Dr. R K und Univ.-Prof. Dr. R S, W, K, vom 26.1.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.1.2006, VerkR96-27613-2004-Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 310 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 31 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.1.2006 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er am 27.10.2004 um 13.53 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170.000, in Richtung Wien, als Lenker des KFZ, pol.KZ. WU-, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten hat. (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt). Er habe dadurch § 52 lit. a Zif. 10 a und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,40 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26.1.2006 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe mit dem Berufungsantrag, das Straferkenntnis vom 2.1.2006 aufzuheben und eine schuldangemessene und den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers angepasste Geldstrafe zu verhängen.

 

Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass am 27.10.2004 am gegenständlichen Tatort um 13:53 Uhr fast überhaupt kein Verkehrsaufkommen geherrscht habe, sodass trotz der Verletzung der Vorschrift der §§ 52 lit. a Z10 a, 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 keinerlei Schädigungs- oder Gefährdungssituation im Sinne des § 19 Abs.1 VStG gegeben gewesen sei. Zudem habe die Tat auch keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Dem Berufungswerber würden überdies zahlreiche Milderungsgründe zugute kommen. Er habe von Anfang zu der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung sich reumütig geständig verantwortet. Zudem stelle die niemals bestrittene Verwaltungsübertretung die erste dieser Art dar, da er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Hiezu komme, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung vor genau 15 Monaten begangen worden sei. Da sich der Berufungswerber seit diesem Zeitpunkt wohl verhalten habe, liege auch diesbezüglich ein Milderungsgrund vor.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird ausgeführt, dass der Berufungswerber als Selbstständiger tätig sei und auf Grund der derzeitigen allgemeinen wirtschaftlichen Lage über ein äußerst geringes monatliches Einkommen verfüge. Er verfüge über kein Vermögen und habe zugleich eine monatliche Wohnkreditrate in Höhe von 900 Euro zu begleichen. Der Berufungswerber sei geschieden und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Die Geldstrafe in Höhe von 364 Euro sei für ihn existenzbedrohend.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker dieses Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, er habe in einem Bereich, in welchem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h beschränkt war, diese um 54 km/h überschritten, dies auf der A1 Westautobahn.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, insbesondere auch auf Autobahnen, eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellt und ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich zieht. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber macht eine Reihe von Milderungsgründen geltend. Dazu wird zunächst ausgeführt, dass entgegen seinem Vorbringen laut vorliegendem Verfahrensakt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Der Beschuldigte musste innerhalb der Tilgungsfrist bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden, dieser Umstand gilt als straferschwerend.

 

Ebenfalls bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Falle um keine Bagatellüberschreitung handelt. Es mag dahingestellt bleiben inwieweit tatsächlich ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, jedenfalls kann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Dieser Umstand war jedenfalls auch bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen.

 

Der Umstand, dass sich der Berufungswerber reumütig geständig gezeigt hat, stellt kein qualifiziertes Geständnis dar, welches einen ausdrücklichen Milderungsgrund darstellen würde, dennoch erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dieser Berücksichtigung finden kann, ebenso die in der Berufung angesprochene Verfahrensdauer, während der der Beschuldigte, jedenfalls nach der Aktenlage, nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht belegt, die Berufungsbehörde geht jedoch davon ist, dass sie glaubhaft sind.

 

In Abwägung all der dargelegten Umstände erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle zwar eine strenge Bestrafung geboten ist, dass jedoch eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch insbesondere auch aus den bereits erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch das nunmehr festgesetzte Strafmaß nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

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